Weiterempfehlungs-Funktion auf Ebay ist in Deutschland unzulässig
Auf Ebay können die Besucher bei den einzelnen Angeboten die E-Mailadresse von Dritten eingeben. Diese erhalten einen Link zum Angebot als Weiterempfehlung, obwohl sie ein solches E-Mail nie angefordert, geschweige denn die Einwilligung erteilt haben. Dies ist insbesondere aus Wettbewerbs- und Datenschutzgründen kritisch.
Praktisch alle E-Mails eines Online-Händlers gelten als Werbung, für welche der Empfänger im Regelfall die Einwilligung erteilen muss. Vorliegend wurde diese Einwilligung nicht eingeholt; dies ist vorab gar nicht möglich. Das Landsgericht Hamburg hat nun ein seinem Urteil 406 HKO 26/15 vom 08.12.2015 entschieden, dass eine solche Weiterempfehlungsfunktion rechtswidrig ist bzw. einen Wettbewerbsverstoss wegen unzulässiger E-Mail-Werbung darstellt.
Rechtsgebiete: Datenschutz, Wettbewerbs- und Kartellrecht