Herausgabe beschlagnahmten Geldes
Art. 96 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) lautet: “Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.” In der Schweizer Lehre ist umstritten, ob sich die Berechtigung von Art. 96 Abs. 1 StPO nur auf die Weitergabe von
Rechtsgebiete: Strafrecht
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