Rückdatierung der Rechtshängigkeit: neuer Leitentscheid des Bundesgerichts
Art. 63 der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bietet die Möglichkeit, eine bei einer unzuständigen Schlichtungs- oder Gerichtsbehörde eingereichte Eingabe bei der zuständigen Stelle neu einzureichen, ohne das frühere Einreichungsdatum zu verlieren, was u.a. dann entscheidend sein kann, wenn das Datum der Rechtshängigkeit für die Einhaltung einer Verwirkungsfrist relevant ist. Art. 63 ZPO lautet: “Wird eine Eingabe,
Rechtsgebiete: Allgemeines Vertragsrecht
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