Anwendbare Gebühr bei stiller Betreibung (neuer Leitentscheid des Bundesgerichts)
In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil vom 21. Juni 2018 (5A_8/2018) hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, welche Gebühr das Betreibungsamt für die Bearbeitung einer sogenannten “stillen Betreibung” erheben darf.
Gemäss Bundesgericht wird “[v]on einer stillen Betreibung … gesprochen, wenn der Gläubiger ein Betreibungsbegehren einreicht, welches er vor Ausstellung des Zahlungsbefehls durch das Betreibungsamt bereits wieder zurückzieht” (Urteil, E. 2.1). Im hier diskutierten Fall hatte der Gläubiger das Betreibungsamt in seinem Betreibungsbegehren folgendermassen auf die Qualifikation einer stillen Betreibung hingewiesen (Urteil, Sachverhalt A.a):
“Die Betreibung erfolgt nur zwecks Verjährungsunterbrechung und es ist deshalb kein Zahlungsbefehl auszustellen. Wir bitten um Bestätigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens. Die Betreibung gilt anschliessend von uns (als) zurückgezogen.”
In der Lehre ist umstritten, ob die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Betreibung mit Einreichung des Betreibungsbegehrens selbst dann eintritt, wenn der Schuldner von der Betreibung keine Kenntnis erhält. Gegen die verjährungsunterbrechende Wirkung einer solchen stillen Betreibung, die nicht nur von Teilen der Lehre, sondern auch vom Bundesgericht vertreten wird, habe ich mich in der Festschrift zum 55. Geburtstag von Prof. Dr. Andreas Furrer an der Universität Luzern ausgesprochen (Philipp Haberbeck, Zur Verjährungsunterbrechung durch Betreibung, in: Von A wie Arbitration über T wie Transport bis Z wie Zivilprozess, Juana Vasella (Hrsg.), Bern 2018, S. 275 ff.).
In seinem oben erwähnten Urteil 5A_8/2018 musste das Bundesgericht die vorstehend erwähnte Streitfrage nicht beurteilen, und entsprechend hat es sich zu dieser auch nicht geäussert (Urteil, insbesondere E. 2.1).
Umstritten war im betreffenden Fall, welche Gebühr das Betreibungsamt für die Bearbeitung einer stillen Betreibung dem Gläubiger in Rechnung stellen darf. Genauer gesagt, stellte sich das Betreibungsamt Horw auf den Standpunkt, für die Erfassung des betreffenden Betreibungsbegehrens (stille Betreibung) dürfe es eine Gebühr nach Zeitaufwand in Rechnung stellen (in casu: CHF 40.00) (Urteil, E. 2.2 und 2.3).
Gemäss Bundesgericht wird “[n]ach einer verbreiteten Lehre und kantonalen Praxis … angenommen, dass für die stille Betreibung als vom SchKG nicht ausdrücklich vorgesehene Verrichtung die Gebühr von Fr. 5.– gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG zu erheben sei, d.h. die Gebühr für die Eintragung eines vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogenen Betreibungsbegehrens…” (Urteil, E. 2.3.5). Dieser Auffassung schliesst sich das Bundesgericht im hier besprochenen Urteil nun ausdrücklich an (Urteil, E. 2.4):
“Nach dem Gesagten ist der Anwendung von Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG auf die stille Betreibung zuzustimmen. Dies gilt unabhängig von den Motiven, die den Gläubiger zur Einleitung und zum Rückzug veranlasst haben…”
Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf LinkedIn am 23. Juli 2018.
PHH, Zürich, den 9. August 2018 (www.haberbeck.ch)
Rechtsgebiete: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht