Rechtsschutzbedürfnis beim Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle
Rechtsschutzbedürfnis beim Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle Einem Antrag auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gem. § 100 ArbGG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn zuvor nicht der nach § 74 I 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung mit Vorschlägen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit unternommen wurde. Ein hinreichender Versuch einer Einigung bedingt – zumindest grob umrissen – eine
Rechtsgebiete: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
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