Verwendung eines privaten Handyfilms im Strafverfahren und Administrativmassnahme-Verfahren nach SVG
Ein Autofahrer wird von einem anderen Autofahrer bei einem unerlaubten Rechtsüberholmanöver auf der Autobahn mit einer Handykamera oder einer sog. Dashcam gefilmt? Darf das Video von den Strafbehörden verwertet werden? Was gilt im Administrativmassnahme-Verfahren? Die Regeln über die Beweiserhebung und die Beweisverwertbarkeit finden sich in den Art. 139 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). In Art.
Rechtsgebiete: Strafrecht, Verwaltungsrecht
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