Bauhandwerkerpfandrecht – «Odyssee» zwischen Zürich und Meilen
(Erschienen im WEKA Newsletter Bau- und Immobilienrecht/Mai 2018)
Nach der Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Gericht an dem Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist, für Klagen auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts zuständig. Dass sich auch Gerichte und Grundbuchämter nicht einig sein können, welches Gericht für die Errichtung eines Pfandrechts zuständig ist, davon handelt der folgende Beitrag.
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Rechtsgebiete: Allgemeines Vertragsrecht, Immobilienrecht, Sachenrecht (Eigentum, Besitz, Nachbarschaft etc.)