Bauhandwerkerpfandrecht – Pfandberechtigung bei reinen Materiallieferungen sowie Voraussetzungen für einen einheitlichen Fristenlauf

Bauhandwerkerpfandrecht – Pfandberechtigung bei reinen Materiallieferungen sowie Voraussetzungen für einen einheitlichen Fristenlauf

(Erschienen im WEKA Newsletter Baurecht kompakt/September 2017)

Reine Materiallieferungen sind beim Bauhandwerkerpfandrecht lediglich unter einschränkenden Voraussetzungen pfandberechtigt. Der Autor zeigt diese Problematik im vorliegenden Beitrag anhand der Baumaterialien Beton und Mörtel auf.

Vorbemerkung

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch bestimmt in Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, dass «für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben», ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (eines sog. Bauhandwerkerpfandrechts) besteht.

Der Pfandanspruch kommt – wie es die erwähnte Gesetzesbestimmung umschreibt – grundsätzlich einzig für Leistungen in Form (1) einer Lieferung von «Material und Arbeit» oder (2) einer Lieferung von «Arbeit» allein infrage. Dabei ist die Lieferung von Material und Arbeit nur dann pfandberechtigt, soweit das Material und die Arbeit eine funktionale sowie objektspezifische Einheit bilden. Diese Voraussetzung ist beispielsweise erfüllt, wenn der Unternehmer den eigens produzierten (oder von Dritten hergestellten) Werkstoff durch seine Arbeit – manuell oder maschinell – in ein Bauwerk einbaut. Dagegen sind reine Materiallieferungen lediglich unter einschränkenden Voraussetzungen pfandberechtigt, was nachfolgend bezüglich der beiden Baumaterialien Beton und Mörtel aufgezeigt wird.

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