Behauptungs- und Substanziierungslast bei Verweis auf Beilagen zur Rechtsschrift erfüllt?

Behauptungs- und Substanziierungslast bei Verweis auf Beilagen zur Rechtsschrift erfüllt?

In der zivilprozessrechtlichen Praxis ist das Thema der Behauptungs- und Substanziierungslast ein Dauerbrenner von grosser Relevanz. Ein Teilaspekt dieser Thematik betrifft die Frage, ob der von den Schweizer Gerichten tendenziell streng gehandhabten Behauptungs- und Substanziierungslast durch Verweis auf Beilagen zur Rechtsschrift nachgekommen werden kann. In einem neuen Urteil hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage recht eingehend geäussert.

Ein Schweizer Gericht, das sich in der Vergangenheit bezüglich der Substanziierungsanforderungen als besonders streng erwiesen hat, ist das Handelsgericht des Kantons Zürich. Es ist bezeichnend, dass im hier diskutierten Bundesgerichtsurteil ein Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 5. April 2017 der Anfechtungsgegenstand war.

Nun, in einem ersten Schritt erklärt das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 mit Verweis auf Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO, dass der Behauptungs- und Substanziierungslast grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst nachgekommen werden muss, dass also der pauschale Verweis auf Beilagen zur Rechtsschrift in aller Regel nicht genüge, um die erwähnte prozessuale Obliegenheit zu erfüllen (E. 5).

Das Bundesgericht begründet den vorstehend erwähnten Grundsatz folgendermassen: “Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt […]” (E. 5 in fine).

In einem zweiten Schritt erläutert das Bundesgericht im hier diskutierten Urteil, unter welchen Umständen es im Sinne einer Ausnahme möglich ist, den prozessualen Substanziierungsobliegenheiten durch den Verweis auf eine Beilage zur Rechtsschrift nachzukommen (E. 5.1).

Zuerst verweist das Bundesgericht auf das fundamentale Prinzip, dass das Zivilprozessrecht die Aufgabe hat, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, weshalb bei den formellen Anforderungen an die Substanziierung jeweils zu beachten sei, dass eine sinnvolle Prozessführung möglich sein muss (E. 5.2). Es ist klar, dass sich aus diesem allgemeinen Grundsatz direkt keine griffige Konkretisierung ergibt. Aber das Bundesgericht wird in seinem Urteil konkreter, und es korrigiert die von der Vorinstanz vertretene, aus Sicht des Bundesgerichts zu restriktive Auffassung, dass ein Verweis auf Beilagen zu einer Rechtsschrift im einschlägigen Fall per se unzureichend gewesen sei (E. 5.3). Unter anderem mit Hinweis auf Christoph Hurni führt das Bundesgericht hierzu in der entscheidenden Erwägung 5.3 folgendes aus:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz […] folgt allein aus der Tatsache, dass sich nicht sämtliche Angaben in der Replik selbst befinden, sondern in den Replikbeilagen, auf die verwiesen wird, nicht zwingend, dass sie unbeachtlich wären und die Substanziierungsanforderungen nicht erfüllt sind. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet […] und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, ist vielmehr zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend ist, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten sind oder aber daraus zusammengesucht werden müssten. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen […]. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird […], dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen.

Nach meinem Dafürhalten lassen sich die vorstehenden Ausführungen folgendermassen interpretieren:

Das Bundesgericht erwartet im Prinzip, dass alle erforderlichen Tatsachenbehauptungen aus der Rechtsschrift selbst hervorgehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird nur unter der strengen Voraussetzung zugelassen, dass der den Informationsfluss betreffende Link zwischen dem Verweis in der Rechtsschrift auf der einen sowie den relevanten Informationen in der Beilage zur Rechtsschrift auf der anderen Seite aus der Sicht der Prozessparteien völlig problemlos ist. Dies hängt nach hier vertretener Auffassung sowohl von (i) der Art der zu behauptenden Tatsache, (ii) der Qualität des in der Rechtsschrift enthaltenen Verweises, als auch (iii) von der Qualität der in der Beilage enthaltenen Informationen ab. Mit anderen Worten kommt es auf alle drei Elemente an, also einerseits darauf, mit Blick auf welche Tatsachenbehauptung wie auf die Beilage verwiesen wird, andererseits darauf, wie eindeutig und einfach sich die relevanten Informationen im Lichte dieser beiden Elemente aus der Art der Beilage erschliessen lassen.

Zu Illustrationszwecken sei auf zwei hypothetische Beispiele verwiesen:

Nehmen wir an, in einer Rechtsschrift wird behauptet, eine Partei habe ein Vertragsverhältnis schriftlich gekündigt sowie in ihrem Kündigungsschreiben ihre Motivation für die Kündigung erläutert (Element 1, die zu behauptende Tatsache). Wird in der Rechtsschrift klar auf das betreffende Kündigungsschreiben als Beilage zur Rechtsschrift verwiesen (Element 2, die Qualität des Verweises), und handelt es sich beim Kündigungsschreiben um ein konzises Schreiben, das neben der Kündigungserklärung nur noch eine Begründung für die Kündigung enthält (Element 3, die Qualität der Beilage), dann ist es mit Blick auf die relevante Behauptung nach meinem Verständnis nicht erforderlich, dass das betreffende Kündigungsschreiben in der Rechtsschrift verbatim zitiert oder ein Photo des Kündigungsschreibens in die Rechtsschrift eingefügt wird.

Anderes Beispiel: Nehmen wir an, in einer Rechtsschrift wird die Behauptung aufgestellt, die Streitparteien hätten vor Übergabe eines Warenlagers ein detailliertes Inventar aller sich im Lager befindenden Gegenstände erstellt (Element 1, die zu behauptende Tatsache). Analog zur oben diskutierten Situation ist es nach meinem Verständnis nicht nötig, das betreffende Inventar mit Bezug auf diese Tatsachenbehauptung in der Rechtsschrift zu integrieren, sondern es genügt ein klarer Verweis auf das betreffende Inventar als Beilage zur Rechtsschrift.

Nun zwei hypothetische Beispiele zu Illustrationszwecken für nicht zulässige Verweise auf Beilagen:

Nehmen wir an, eine Partei behauptet in einer Rechtsschrift, ein Gutachten enthalte die Schlussfolgerung, das streitgegenständliche Werk sei mangelhaft geliefert worden. Handelt es sich um ein umfangreiches Gutachten, genügt ein unspezifischer Verweis auf das Gutachten nicht, sondern die Partei muss möglichst genau auf die relevante Passage im Gutachten verweisen (Seite, Randziffer, Paragraph etc.).

Behauptet eine Partei in einem Bauprozess, sie bzw. ihre Vertreter hätten in Bausitzungen wiederholt die relevanten Bauverzögerungen abgemahnt, dann ist eine solche Behauptung im Lichte der Behauptungs- und Substanziierungslast zu wenig spezifisch, wenn die betreffende Partei pauschal auf etwa 50 Bausitzungsprotokolle verweist, die jeweils zwischen fünf und 25 Seiten umfassen. Wie im hier diskutierten Urteil erwähnt (E. 5 in fineund 5.3), ist es dem Gericht und der Gegenpartei nicht zuzumuten, die Beilagen mit Blick auf entsprechende Abmahnungen zu durchforsten. Im vorliegenden Zusammenhang ist die relevante Behauptung (Element 1) dahingehend zu spezifizieren, dass die genauen Umstände der einschlägigen Abmahnungen (wer, wann, was) in der Rechtsschrift selber aufgeführt und mit der jeweiligen, genau bezeichneten Beilage verlinkt werden (Protokoll Nr. …, Randziffer …).

Dieser Artikel wurde zuerst am 11. Februar 2018 auf LinkedIn veröffentlicht.

PHH, Zürich, den 12. Februar 2018 (www.haberbeck.ch)

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