Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

 

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

 1. Einführung

Der Deutsche Bundesrat hat am 28. Mai 2021 das Betriebsrätemodernisierungsgesetz gebilligt. Dieses sieht vor, die Wahl von Betriebsräten zu vereinfachen und die Rechte des Betriebsrats bei der Weiterbildung, dem Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit zu stärken. Das Gesetz ist nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 18. Juni 2021 in Kraft getreten.

2. Die Neuerungen des Gesetzes im Überblick (nicht abschließend)

Das Gesetz sieht Erleichterungen beim Wahlverfahren vor, konkret die Ausweitung des Anwendungsbereichs des verpflichtenden vereinfachten Wahlverfahrens und des vereinfachten Wahlverfahrens nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine Ausweitung des Kündigungsschutzes zur Sicherung der Betriebsratswahl. Diejenigen Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen sollen vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar sein.

Neu ist auch, dass das Gesetz nunmehr Virtuelle Betriebsratssitzungen als festen Bestandteil ansieht, wobei es weiterhin von Präsenzveranstaltungen als Regelfall ausgeht. Diese Änderungen sind letztlich auf die Corona Krise zurückzuführen. Die konkreten Details, wie Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenzen künftig geregelt sein sollen, werden durch Ergänzungen der Paragraphen 30 bis 34 in das Betriebsverfassungsgesetz eingefügt.

Beim Einsatz von künstlicher Intelligenz sieht das Gesetz eine Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats vor. Das Gesetz legt fest, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt. Außerdem wird klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von künstlicher Intelligenz im Unternehmen vorgesehen ist. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt werden.

Des Weiteren erfolgt eine Stärkung des allgemeinen Initiativrechts des Betriebsrats bei Weiterbildung und bei Uneinigkeit über Maßnahmen der Berufsbildung wird zukünftig die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.

Eine der wohl am meisten beachteten Änderungen ist die Förderung mobiler Arbeit durch eine neue Regelung in § 87 I Nr. 14 BetrVG. Hierfür wird ein neues Mitbestimmungsrecht in das Betriebsverfassungsgesetz aufgenommen.

Zudem wird das Mindestalters für die Wahlberechtigung von 18 auf 16 Jahre gesenkt.

Neu ist auch eine Verschwiegenheitspflicht für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess des Betriebsrats zulassen.

Eine Bestimmung des Arbeitgebers als Verantwortlichen im Sinne der Datenschutzgrundverordnung ist ebenfalls enthalten.

Beachtlich ist ferner, dass der Unfallversicherungsschutz im Home Office offenbar erweitert wird. Bisher waren Betriebswege umfasst, etwa der Weg zum Drucker in einem anderen Raum, nicht jedoch die Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang. Hier hielt der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz für geboten. Darüber hinaus wird der Unfallversicherungsschutz bei einer Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.

3. Kommentar

Im Ergebnis enthält das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz einige Neuerungen, die aber vor allem auf die Corona Krise zurückzuführen sind, wie etwa die Möglichkeit von virtuellen Betriebsratssitzungen. Ob das alles wirklich zu einer deutlichen Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes führen wird, darf bezweifelt werden. In vielen Teilen der vorgenannten Änderungen steckt nur das, was zuvor bereits rechtlich (woanders) geregelt war, z.B. im neuen Mitbestimmungstatbestand des § 87 I Nr. 14 BetrVG. Dieses Recht war bisher in § 87 I Nr. 1 BetrVG enthalten und nur nicht explizit dort genannt.

Nicht anders verhält es sich beim Thema „Einsatz von künstlicher Intelligenz“. Dieses Recht hatten Betriebsräte bei allen anderen betriebsspezifischen Themen auch jetzt schon, wenn dies erforderlich war.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wurde auch bisher schon mit herrschender Meinung vertreten, dass der Arbeitgeber datenschutzrechtlich verantwortlich ist.

4. Fazit

Das Gesetz enthält scheinbar viele Neuerungen, die sich auf den zweiten Blick eher als Kodifikation bereits geregelter Mitbestimmung entpuppen. Eine umfassende Modernisierung des Betriebsverfassungsgesetzes müsste sicherlich weitergehen.

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