Betriebsratswahl 2026
Betriebsratswahl 2026
1.Einführung
Im kommenden Jahr stehen wieder Betriebsratswahlen an. Betriebsratswahlen wollen gut vorbereitet sein – sowohl von Seiten des Betriebsrats, als auch von der Arbeitgeberseite.
Schließlich geht es für die Betriebsparteien um etwas, nämlich um nicht mehr, aber auch um nicht weniger, als um die vertrauensvolle betriebliche Zusammenarbeit unter Wahrnehmung unterschiedlicher Rollen für die nächsten vier Jahre. Wer will da die Weichen nicht mitstellen?
2. Vorbereitungsphase
Im Rahmen der Vorbereitungen sollten Arbeitgeber sich fragen, ob es Personen gibt, welche sie gerne für ein Betriebsratsmandat begeistern würden. Eine solche „Werbung“ der Arbeitgeberseite ist rechtlich zulässig, da den Arbeitgeber keine absolute Neutralitätspflicht trifft.
Darüber hinaus ist die Beschaffung von Informationen sehr wichtig. Sie bekommt der Arbeitgeber durch Einsichtnahme in die Wahlakten des Betriebsrats aus der vergangenen Betriebsratswahl. Wichtig ist zudem die Kenntnis über den Wahltermin sowie über die Amtszeit des Betriebsrats und einzelner Betriebsratsmitglieder.
Nicht zuletzt die Anzahl von Betriebsratsmitgliedern ist mitentscheidend für die durch das zu bildende Gremium erzeugten Kosten. Es ist also vor allem auch auf die Anzahl von Betriebsratsmitgliedern zu achten. Hierzu gibt es verschiedene Vorgehensweisen, die an dieser Stelle nicht vertieft werden sollen.
Ganz allgemein gesprochen hängt die Art der Strategie letztlich davon ab, welche Ziele verfolgt werden und wie hoch die Risikobereitschaft auf Arbeitgeberseite ist. Letztere ist meistens das Ergebnis einer Risikoabwägung.
3. Startphase
Jeder Neustart eines Betriebsratsgremiums bringt neue Chancen einer vertrauensvollen und vor allem konstruktiven Zusammenarbeit mit sich. Hier entscheidet sich bereits sehr früh, ob Vertrauen aufgebaut wird.
Neu gewählte Betriebsräte haben grds. einen Schulungsanspruch. Dieser ist gesetzlich zwar normiert, allerdings inhaltlich nicht weiter ausgestaltet. Zu unterscheiden sind hierbei Schulungen, die Grundwissen vermitteln von Schulungen, bei denen es um Spezialwissen geht. Bei Grundkenntnissen handelt es sich um die absoluten Basics im Arbeitsrecht. Einen Anspruch darauf haben erstmalig in das Gremium gewählte Mitglieder. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Schulungsorte zu legen. Schulungsorte, die eher Urlaubscharakter haben, können vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden.
Je länger ein Betriebsratsmitglied im Betriebsrat „dabei“ ist, desto höher wird der Begründungsaufwand für Schulungen und desto höher liegt die Messlatte für die Erforderlichkeit. Bei Schulungen, die Spezialwissen vermitteln, kommt es darauf an, dass dargelegt wird, welcher betriebsbezogene Anlass den Bedarf der Schulung hervorgerufen hat.
Bei einer Schulung, die sich aus Grundwissen und Spezialwissen zusammensetzt, ist auf den Gesamtcharakter der Schulung abzustellen.
Ein Betriebsrat ohne eine gewisse Grundausstattung kann seine Arbeit nicht verrichten. Daher hat der Betriebsrat u.a. Anspruch auf ein Betriebsratsbüro mit betriebsüblicher Ausstattung (z.B. PC, Smartphone, Drucker usw.).
Darüber hinaus hat der Betriebsrat Anspruch auf arbeits- und sozialrechtliche Gesetzestexte und Arbeitsmittel.
4. Zusammenarbeit
Nach einer ersten Warmlauf- und Startphase ist es ratsam, die Phase der Zusammenarbeit gut vorzubereiten. Hierzu zählt u.a. die Überlegung, wie der neu gewählte Betriebsrat auf einen Wissensstand gebracht werden kann, um unternehmensinterne Prozesse direkt und ohne Umwege nachvollziehen zu können. Betriebsratsseitig sind Ausschüsse zu bilden, wie z.B. der Betriebsausschuss, der verpflichtend zu bilden ist. Vor allem beim Betriebsausschuss, dem der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter angehören müssen, ist darauf zu achten, eine möglichst gute, an Kompetenzen ausgerichtete Mischung von Kolleginnen und Kollegen zusammenzustellen. Der Betriebsausschuss bildet das Gesamtgremium ab, ist aber im Vergleich kleiner und damit fokussierter auf die laufenden Geschäfte.
Darüber hinaus kann der Betriebsrat nach seinem Ermessen weitere Ausschüsse bilden, die enden, wenn die Amtsperiode endet. Auf weitere Einzelheiten wird an dieser Stelle bewusst verzichtet.
Vielmehr geht es darum, dass Arbeitgeber und Betriebsrat ihre Zusammenarbeit definieren. Welche Erwartungen haben beide Seiten an die jeweils andere. Wie wird was kommuniziert. Was ist im Falle von streitigen Themen. Drohen Themen durch den Gremienwechsel ins Stocken zu geraten. Diese und weitere Fragen sollten sinnvollerweise zu Beginn der Zusammenarbeit geklärt werden.
5. Fazit
Bevorstehende Betriebsratswahlen benötigen bei beiden Betriebsparteien eine gewisse Vorbereitung. Je besser sich bei Seiten darauf vorbereiten und je intensiver sie sich miteinander austauschen, desto größer stehen die Chancen auf eine vertrauensvolle, konstruktive und erfolgreiche betriebliche Zusammenarbeit.
Rechtsgebiete: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht