Bundesgerichtsurteil zur Swissair-Verantwortlichkeitsklage

Bundesgerichtsurteil zur Swissair-Verantwortlichkeitsklage

Vor einigen Tagen veröffentlichte das Bundesgericht sein letztinstanzliches Urteil betreffend die von der Swissair-Nachlassmasse gegen verschiedene ehemalige Swissair-Verwaltungsratsmitglieder geführte Verantwortlichkeitsklage (4A_268/2018 vom 18.11.2019).

Die betreffende Streitsache beruht auf einem, wie das Bundesgericht in seinem erwähnten Urteil zutreffend festhält, in verschiedener Hinsicht aussergewöhnlichen Fall (E. 6.5.4.4 in fine). Entsprechend haben bereits verschiedene Medien über das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichts berichtet, und es ist damit zu rechnen, dass es auch in der juristischen Lehre breit diskutiert werden wird. An dieser Stelle möchte ich im Sinne einer spontanen Reaktion nur auf zwei, drei interessante bundesgerichtliche Erwägungen hinweisen:

Interessant scheint mir zu sein, dass das Bundesgericht der vom Handelsgericht des Kantons Zürich (Handelsgericht Zürich) als Vorinstanz vertretenen Konzeption nur residueller Kompetenzen des Verwaltungsrates von Konzernuntergesellschaften zwar nicht explizit, aber doch implizit zustimmt (E. 6.4). Zentral ist in diesem Kontext nach meinem Dafürhalten folgender Satz (a.a.O.): „Namentlich widerlegt sie [d.h. die beschwerdeführende Swissair-Nachlassmasse] nicht die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach es an hinreichend detaillierten Darlegungen betreffend unzulässiger Kompetenzattraktion mangelt, insbesondere dazu, ab welchem Punkt die minimalen Restkompetenzen der Konzernuntergesellschaft nicht mehr gewährleistet gewesen seien.“ Erachtete das Bundesgericht die rechtliche Konzeption von nur minimalen Restkompetenzen von Konzernuntergesellschaften nicht für rechtlich zulässig, hätte es diese Konzeption im Rahmen von Art. 754 Abs. 1 OR nicht als relevanten Beurteilungsmassstab bezüglich der Verletzung von aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten des Swissair-Verwaltungsrates akzeptieren dürfen.

Interessant ist auch folgende Erwägung des Bundesgerichts (E. 6.5.4.3): Das Handelsgericht Zürich kam in seinem angefochtenen Urteil zum Schluss, die im Rahmen des Cash-Poolings von der einschlägigen Swissair-Gesellschaft gewährten Cash-Pool-Darlehen seien ab dem 1. Januar 2011 widerrechtlich gewesen (Verstoss gegen das Verbot der verdeckten Gewinnausschüttung und gegen das Verbot der Einlagerückerstattung). Trotzdem verneinte das Handelsgericht Zürich die individuelle Verantwortung der Verwaltungsratsmitglieder der betreffenden konzernverbundenen Darleiherin. Das Bundesgericht bestätigt in seinem hier diskutierten Urteil den Ansatz des Handelsgerichts Zürich, die Verantwortlichkeit von Verwaltungsratsmitgliedern jeweils individuell zu prüfen (a.a.O.): „Die Vorinstanz ist nun aber zu Recht nicht bei diesem allgemeinen Schluss stehen geblieben, sondern prüfte, ob und inwiefern dieser Umstand den einzelnen Beklagten angelastet werden kann. Die Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich die Pflichtverletzung, sind auch bei Einklagung des Gesamtschadens nach Art. 759 Abs. 2 OR für jeden Beklagten separat zu prüfen und deshalb vom Kläger auch je einzeln für alle Beklagten zu behaupten und zu substanziieren […].

Der dritte besonders interessante Aspekt betrifft die Erwägung des Bundesgerichts, eine an sich widerrechtliche konzerninterne Darlehensgewährung stelle unter Umständen keine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR dar, und zwar dann, wenn die konzerninterne Darlehensgewährung mittelbar auch im eminenten Interesse der konzernverbundenen Darleiherin liegt (E. 6.5.4.4; Hervorhebungen zusätzlich):

Die Vorinstanz kam […] – […] unter (vorläufiger) Ausserachtlassung der besonderen Situation im Konzern – zum erwähnten Ergebnis, die konzerninternen Darlehen hätten (ab dem 1. Januar 2001) nicht mehr Marktbedingungen entsprochen. Damit ist aber noch nicht gesagt, ob die Teilnahme am Cash Pool beziehungsweise die Gewährung der Festgeld-Darlehen im konkreten Fall einen Verstoss gegen die Pflichten der Gesellschaftsorgane darstellt. Denn aus dem Umstand, dass ein unbesichertes Darlehen den Drittmannstest nicht besteht – das heisst einem Dritten nicht zu entsprechenden Bedingungen ausgerichtet worden wäre -, folgt nicht zwingend, dass die Gewährung eines unbesicherten Darlehens an die Muttergesellschaft (beziehungsweise die Teilnahme am Cash Pool) eine Pflichtverletzung der für das Geschäft verantwortlichen Organe der Gläubigergesellschaft darstellt […]. Zwar stellte die Vorinstanz fest, die Swissair habe im massgeblichen Zeitpunkt nicht über frei ausschüttbares Eigenkapital in der erforderlichen Höhe verfügt (weshalb nicht nur ein Verstoss gegen Art. 678 Abs. 2 OR, sondern auch gegen Art. 680 Abs. 2 OR vorliege). Die Vorinstanz erkannte aber zu Recht auch, dass die dem Konzern zur Verfügung gestellten Darlehen im Interesse des Konzerns und mittelbar auch im Interesse der Swissair verwendet werden konnten. Das Interesse der Swissair am Fortbestand der SAirGroup und der Schwestergesellschaften war eminent. Denn die Swissair war für den Flugbetrieb darauf angewiesen, dass die Konzerngesellschaften, namentlich die Flightlease AG (Flottenbetrieb), aber auch die anderen Konzerngesellschaften, fortbestanden, ansonsten hätte auch sie ihren Flugbetrieb nicht fortführen können. Die Swissair sollte jedoch auch nach Auffassung des Sachwalters der Beschwerdeführerin den Flugbetrieb um jeden Preis aufrecht erhalten, was aber bei Konkurs der SAirGroup unmöglich gewesen wäre. Die Darlehensgewährung war mithin in den Dienst dieses prioritären Gesellschaftsinteresses der Swissair gestellt und ist auch unter dem Aspekt der Organverantwortlichkeit in diesem Kontext zu würdigen. So stellte die Vorinstanz fest, dass die Festgeld- und Cash-Pool-Darlehen betriebliche Investitionen und keine reinen Finanzanlagen waren, die der Konzern mittelbar auch im Interesse der Swissair verwenden konnte. Somit sind diese Darlehen nicht als einzelne Anlagegeschäfte anzusehen und zu bewerten. Bei der nachträglichen Überprüfung solcher betrieblicher Investitionen ist wie bei anderen Geschäftsentscheiden eine gewisse Zurückhaltung anzulegen […]. Dabei hat die Vorinstanz für die Verhältnisse im Konzern zutreffend erwogen, dass mit Blick auf die Vorteile der Konzernzugehörigkeit nicht einfach isoliert das Gesellschaftsinteresse der betreffenden Gesellschaft Massstab bilden kann, sondern in einem gewissen Grad auch das Konzerninteresse mitberücksichtigt werden muss. Entsprechend durfte sie vorliegend bei der Bewertung der Festgeld- und Cash-Pool-Darlehen in die Waagschale werfen, dass der Fortbestand der SAirGroup im eminenten (mittelbaren) Interesse der Swissair lag, deren Flugbetrieb aufrechterhalten werden musste, und die dazu auf ihre Konzerngesellschaften angewiesen warUnter diesem Aspekt können die beanstandeten Darlehensgewährungen, wiewohl für die Swissair ab Januar 2001 mit Nachteilen verbunden und – bei blossem Abstellen auf Drittbedingungen – gegen Kapitalschutzvorschriften verstossend, als nicht pflichtwidrig im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR betrachtet werden– zumal bei der hier gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung von Geschäftsentscheiden -, da damit letztlich (und jedenfalls bei damaliger Betrachtung) Gesellschaftsinteressen gewahrt wurden. Insofern wurde nicht dem Konzerninteresse ein entgegengesetztes Gesellschaftsinteresse der Swissair untergeordnet.

In der Schweiz gibt es bekanntlich bis heute keine systematische gesetzliche Erfassung von Konzernen. Dennoch sind Konzerne in der Schweizer Wirtschaftswelt eine weitverbreitete Realität, die in der Rechtsprechung nicht ignoriert werden kann. Das in diesem Beitrag kurz diskutierte neue Swissair-Urteil des Bundesgerichts trägt diesem Umstand Rechnung, was etwa der folgende, bereits zitierte Satz ausdrückt (E. 6.5.4.4): „Dabei hat die Vorinstanz für die Verhältnisse im Konzern zutreffend erwogen, dass mit Blick auf die Vorteile der Konzernzugehörigkeit nicht einfach isoliert das Gesellschaftsinteresse der betreffenden Gesellschaft Massstab bilden kann, sondern in einem gewissen Grad auch das Konzerninteresse mitberücksichtigt werden muss.“

PHH, Zürich, den 2. Dezember 2019 (www.haberbeck.ch)

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