COVID-19 – Instrumente des Vergaberechts

COVID-19 – Instrumente des Vergaberechts

Im Rahmen der Bekämpfung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) hat der Bundesrat verschiedene Massnahmen ergriffen, welche ebenfalls Auswirkungen auf das Vergaberecht haben. Zudem hat die Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) kürzlich Empfehlungen hinsichtlich der COVID-19-Pandemie abgegeben. Aus Sicht des Autors ist jedoch in erster Linie das vorhandene Instrumentarium des Schweizer Vergaberechts zentral, um auf die bestehende Krise adäquat reagieren zu können.

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COVID-19_Instrumente_Vergaberecht_Weber_2020

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1. Zwischenzeitlich existiert die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 bereits in der Fassung vom 17. April 2020.

2. Zudem hat der Bundesrat beschlossen, den Betreibungsstillstand sowie die Gerichtsferien in Zivil- und Verwaltungsverfahren nicht zu verlängern. Betreibungsstillstand und Gerichtsferien haben mithin per 19. April 2020 um 0.00 h geendet.

3. Aktuell will der Bundesrat mit gezielten Massnahmen coronabedingte Konkurse sowie den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen verhindern. Entsprechende hat er die Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht) vom 16. April 2020 erlassen. Diese Verordnung geht von einer vorübergehenden Entlastung von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige aus (vgl. Art. 725 OR: Aktiengesellschaft; Art. 820 OR: Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Art. 903 OR: Genossenschaft; Art. 84a ZGB: Stiftungen), welche in der Regel zum sofortigen Konkurs führen würde, sowie der Möglichkeit einer befristeten, unbürokratischen COVID-19-Stundung. Diese Verordnung tritt per 20. April 2020 um 0.00 h in Kraft.

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