Das Prozessieren in der Schweiz muss endlich wieder leichter werden

Das Prozessieren in der Schweiz muss endlich wieder leichter werden

Dass der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ein ganz wesentliches Element eines Rechtsstaates darstellt, dürfte unumstritten sein, und dass dieses Gebot auch hinsichtlich privatrechtlicher Rechtsverhältnisse gelten muss, leuchtet ein, wenn man sich das staatliche Gewaltmonopol vor Augen hält, einen Grundwert unserer rechtsstaatlichen Ordnung: Wenn man den Bürgerinnen und Bürgern eines Landes aus offensichtlichen Gründen selbstverständlich zu Recht verbietet, ihre Ansprüche auf dem Wege der Selbstjustiz gewaltsam durchzusetzen, muss ihnen der Staat ermöglichen, dies auf dem Wege von Gerichts- und Vollstreckungsorganen zu erzielen. Versagt der Staat in diesem Bereich, wird dies das Vertrauen in den Rechtsstaat unterhöhlen und über kurz oder lang den Rechtsfrieden gefährden.

Vor diesem Hintergrund muss es beunruhigen, dass in der Schweiz im Bereich des Zivilprozessrechts, also hinsichtlich der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche, das rechtsstaatliche Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht umfassend erfüllt wird, was in letzter Zeit in der juristischen Lehre und auch in den Medien (z.B. in der NZZ vom 26. Februar 2015, „Wenn Prozessieren zu teuer wird“) wiederholt thematisiert wurde.

Vor einigen Monaten hat nun das Bundesgericht zwei neue Leitentscheide gefällt, die das Prozessieren für Kläger weiter erschweren.

Das erste neue Präjudiz vom 13. Juni 2017 (4A_576/2016) hat im Ergebnis signifikante Auswirkungen auf das ohnehin schon hohe Prozesskostenrisiko für Klägerinnen und Kläger in der Schweiz. Aufgrund dieses neuen Leiturteils ist es im Ergebnis für Kläger nicht mehr möglich, mit einer Teilklage sozusagen einen Pilotprozess mit nur reduziertem Kostenrisiko zu führen. Neu muss ein solcher Kläger gewärtigen, dass ein Beklagter eine Teilklage in Höhe von CHF 30’000.00 mit einer negativen Feststellungswiderklage über den gesamten Streitwert kontern kann, was in zahlreichen Konstellationen die Erhebung einer solchen Teilklage unattraktiv machen dürfte. Denn je nach “Gesamtstreitwert” muss der Kläger mit dem Risiko rechnen, dass er aufgrund einer negativen Feststellungswiderklage nicht mehr nur das bei einem Streitwert von CHF 30’000.00 überschaubare, sondern ein viel höheres “Gesamtkostenrisiko” zu tragen hat.

Im zweiten neuen Leitentscheid, der ebenfalls vom 13. Juni 2017 datiert (4A_240/2016), hat das Bundesgericht zwar die Frage geprüft und bejaht, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich Erfolgshonorare (sogenannte pacta de palmario) mit ihren Klienten vereinbaren dürfen. Es hat diesbezüglich jedoch drei Schranken formuliert, deren Verletzung die Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung zur Folge hat. Es würde zu weit führen, diese Schranken hier eingehend zu diskutieren, aber nach hier vertretener Auffassung könnte eine strenge Auslegung und Handhabung dieser Schranken dazu führen, dass Prozessanwälte Erfolgshonorare nicht wirksam als Instrument einsetzen können, um das Prozesskostenrisiko für Klägerinnen und Kläger substantiell zu reduzieren.

Nach hier vertretener Ansicht ist es bedauerlich, dass nicht nur seitens des Gesetzgebers bislang keine Massnahmen getroffen wurden, das hohe Prozesskostenrisiko für Kläger in der Schweiz zu reduzieren, sondern dass die Rechtsprechung unseres höchsten Gerichts die Situation für Kläger mit den erwähnten Urteilen zusätzlich erschwert. In jedem Fall ist nun der Gesetzgeber gefordert, rasch Massnahmen zu ergreifen, die den effektiven Rechtsschutz im Bereich privatrechtlicher Ansprüche herstellen oder zumindest gegenüber der heutigen Situation deutlich verbessern.

Dieser Artikel wurde zuerst am 11. Oktober 2017 auf LinkedIn veröffentlicht.

PHH, Zürich, den 4. Januar 2018 (www.haberbeck.ch)

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