Der Einzelkämpfer als Prozessanwalt

Der Einzelkämpfer als Prozessanwalt

 

  1. Einleitung

Gemäss einer von Nadine Bosshard im September 2016 durchgeführten Erhebung stellen Einzelkämpfer bzw. Einzelpraxen in der Schweiz (nach wie vor) eine signifikante Organisationsform von Anwältinnen und Anwälten[1] dar; 58.6% aller Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes fielen in diese Kategorie.[2] Dass der Anteil an Einzelkanzleien unter den in der Schweiz tätigen Anwälten hoch ist, indiziert auch eine 2017 veröffentlichte Statistik über die Mitglieder des Zürcher Anwaltsverbandes (ZAV), gemäss der 62% aller Anwaltskanzleien im ZAV von einem einzigen Mitglied geführt werden.[3]

Unabhängig von den exakten Zahlen, also ob der relevante Anteil nun 58.6%, 62% oder einen anderen Wert beträgt, darf man auf der Grundlage der oben erwähnten Erhebungen davon ausgehen, dass in der Schweiz ein signifikanter Teil aller Anwältinnen und Anwälte nach wie vor als Einzelkämpfer tätig ist. Entsprechend sind Fragestellungen, welche diese Gruppe betreffen, von hoher praktischer Relevanz.

Eine Frage, die dem heute ebenfalls in einer Einzelpraxis tätigen Autor hin und wieder gestellt wird, ist, ob es als Einzelanwalt – die Amerikaner und Engländer sprechen vom “solo practitioner” – überhaupt möglich sei, grosse Zivilprozesse zu führen. Vor allem für Personen aus dem angelsächsischen Raum scheint festzustehen, dass man als Einzelpraktiker Zivilprozesse ab einer gewissen Komplexität nicht mehr bewältigen kann, was insbesondere mit Bezug auf US-amerikanische Gerichtsverfahren sowie komplexe internationale Schiedsverfahren auch durchaus zutrifft. In Zivilprozessen vor staatlichen schweizerischen Gerichten sind die einschlägigen Umstände, verglichen mit den erwähnten Verfahren, jedoch sehr verschieden, so dass es praktisch keine Forderungsprozesse gibt, die man vor schweizerischen Gerichten nicht als Alleinpraktiker führen kann. Welche Umstände hierfür verantwortlich sind, wird in diesem Beitrag diskutiert.

  1. Diskussion

Wie erwähnt werden hiernach – in willkürlicher Reihenfolge – einige Faktoren diskutiert, die dafür verantwortlich sind, dass in Zivilprozessen vor schweizerischen Gerichten auch der Alleinpraktiker Prozessparteien vertreten kann, unabhängig von der Komplexität des Rechtsstreites.

  • Limitierte Dokumentenedition

In Gerichtsverfahren vor US-amerikanischen Gerichten haben die Prozessparteien die Möglichkeit, von der Gegenpartei die Herausgabe von – aus kontinentaleuropäischer Perspektive – sehr vielen Dokumenten zu verlangen.

Aus schweizerischer, mit den Feinheiten des US-amerikanischen Zivilprozessrechts nicht im Detail vertrauter Perspektive sind zivilrechtliche Verfahren in den USA praktisch zweigeteilt. Ein Hauptteil ist der sogenannte „trial“, in dem die Parteivertreter dem Gericht oder einer Jury ihre Standpunkte direkt darlegen, d.h. primär über Plädoyers und die Befragung von Zeugen und Experten. Der andere Hauptteil ist das gesamte Verfahren, das dem Trial vorgelagert ist und diesen vorbereitet. Ein Hauptelement in diesem, dem Trial vorgelagerten Verfahrensabschnitt ist der sogenannte Prozess der „discovery“, in dem die Parteien am Zivilprozess gegenseitig Informationen und Dokumente austauschen müssen.[4] Im Rahmen der Discovery können die Parteien von der Gegenpartei u.a. das Zugänglichmachen von Dokumenten verlangen (sogenannte „document requests“), und zwar nicht nur von bestimmten Einzeldokumenten, sondern auch von Kategorien von Dokumenten[5], die hinsichtlich der umstrittenen Punkte potentiell relevant sind.[6] Zwar gibt es in den USA Bestrebungen, namentlich auf Ebene der Bundesgerichte, das häufig sehr substantielle Volumen von im Rahmen der Discovery offenzulegenden Dokumenten über das Aufstellen des zusätzlichen bzw. – wohl genauer – das Unterstreichen des bereits bestehenden Zulässigkeitskriteriums der Verhältnismässigkeit von Document Requests zu reduzieren.[7] Trotzdem besteht in US-Zivilverfahren nach wie vor die Möglichkeit, sehr viel weitgehender die Edition von Dokumenten durch die Gegenpartei zu verlangen, als dies in Verfahren vor Schweizer Zivilgerichten der Fall ist. Hierfür ist bereits die Zivilrechtstradition in den USA verantwortlich, die u.a. auf dem Prinzip basiert, dass die Parteien sich gegenseitig weitgehend über die relevanten Informationen auszutauschen haben.[8] Ausserdem wird die Auffassung vertreten, dass das erwähnte Zulässigkeitskriterium der Verhältnismässigkeit wohl neu betont, aber nicht grundsätzlich neu sei.[9]

Auch in internationalen handelsrechtlichen Schiedsverfahren ist regelmässig eine über den Schweizer ZPO-Standard hinausgehende Document Production möglich.[10] Dies liegt an der weiten praktischen Verbreitung[11] der IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration (IBA Rules)[12], die als Kompromiss bzw. Synthese zwischen angelsächsischen und kontinentaleuropäischen Traditionen im Bereich des zivilprozessualen Beweisrechts konzipiert sind.[13] Gemäss Artikel 3 Abs. 3 der IBA Rules sind Editionsbegehren in gewissem Umfang auch mit Bezug auf Kategorien von Dokumenten (nicht nur hinsichtlich einzelner Dokumente) möglich, was dazu geführt hat, dass sich heute eine gewisse Form von Document Production in internationalen handelsrechtlichen Schiedsverfahren etabliert hat.[14]

Die Praxis der Zivilgerichte in der Schweiz ist mit Blick auf Begehren um Dokumentenedition gegenüber den oben geschilderten Situationen in den USA und in internationalen handelsrechtlichen Schiedsverfahren bekanntlich restriktiv. Zwar sieht Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO[15] eine Dokumente betreffende Herausgabepflicht der Prozessparteien und auch von Dritten vor, aber diese Bestimmung wird von den schweizerischen Gerichten zurückhaltend angewendet.[16] In der Lehre wird mit Verweis auf die Rechtsprechung Zürcher Gerichte erläutert, ein Editionsbegehren müsse sich „grundsätzlich auf verhältnismässig wenige und bestimmt zu bezeichnende Aktenstücke beziehen[17]. Es wird auch verlangt, dass die zu edierende Urkunde nicht nur genau bezeichnet wird, sondern dass zusätzlich hinsichtlich ihres Inhalts substantiierte Angaben gemacht werden.[18] Entsprechend kommt es in Forderungsprozessen vor Schweizer Gerichten unabhängig von der Komplexität der Streitsache (zumindest bis heute) nicht vor, dass man als Parteivertreter mit Wagenladungen von Dokumenten konfrontiert ist.[19] Vielmehr ist in Verfahren vor Schweizer Zivilgerichten die Menge an zu verarbeitenden Dokumenten in der Regel überschaubar, selbst in komplexen Fällen.

  • Strikt strukturierte Prozesse

Ein weiterer Grund, weshalb Zivilprozesse vor US-amerikanischen Gerichten sehr aufwändig sein können, ist der Umstand, dass entsprechende Prozesse weniger strikt strukturiert sind als die Verfahren vor Schweizer Zivilgerichten, in denen die Gerichte von Gesetzes wegen zu einer Prozessleitung[20] angehalten sind, die eine zügige Vorbereitung und Durchführung der Verfahren anstrebt. So reichen die Parteien in schweizerischen Zivilprozessen etwa schriftliche Eingaben (abgesehen von der Klageschrift) grundsätzlich nicht aus eigener Initiative beim Gericht ein, sondern werden hierzu vom Gericht grundsätzlich ausdrücklich aufgefordert, zumeist nur zu wenigen Rechtsschriften (Klageantwort[21], Replik sowie Duplik[22]). Von sich aus dem Gericht zahlreiche und zum Teil voluminöse Schriftsätze im Sinne einer “briefing odyssey[23] einzureichen, kennen wir in der Schweiz nicht, u.a. wegen des strengen Novenregimes[24]. Entsprechend kennen wir in der Schweiz auch nicht die Prozesstaktik, die Gegenpartei mit zahlreichen voluminösen Eingaben zu „fluten”[25].

  • Überwiegend Aktenprozesse

In US-amerikanischen und englischen Zivilverfahren kann es in komplexen Fällen zu wochen- oder gar monatelangen mündlichen Verhandlungen kommen, welche die Parteivertreter während des Trials praktisch komplett absorbieren.[26] Dies kennen wir in Zivilprozessen vor Schweizer Gerichten nicht. Insbesondere die Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich sind überwiegend reine Aktenprozesse, in denen bis zur Urteilsfällung überhaupt keine Hauptverhandlung mit mündlichen Parteivorträgen und Zeugeneinvernahmen stattfindet. Dies hat drei Hauptgründe. Zum einen die Tradition des Handelsgerichts Zürich die Parteien in aller Regel nach dem ersten Schriftenwechsel zu einer Vergleichsverhandlung vorzuladen[27], was in ca. 70% der Fälle bereits in diesem frühen Prozessstadium zu einer Fallerledigung führt[28]. Zum anderen sind die Schweizer Zivilgerichte nicht gezwungen, sämtliche offerierten Beweismittel abzunehmen, insbesondere Zeugen anzuhören. Hierfür ist vor allem das Institut der sogenannten antizipierten Beweiswürdigung[29] verantwortlich, nach welchem ein Gericht u.a. dann von der Abnahme eines offerierten Beweismittels absehen kann, wenn es im Lichte der bereits vorliegenden Beweise zur Auffassung gelangt, das betreffende Beweismittel könne am bereits feststehenden Beweisergebnis nichts mehr ändern.[30] Als dritter Hauptgrund ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien an einem Schweizer Zivilprozess gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten können[31], selbst wenn die Sache aus Sicht des Gerichts an sich noch nicht spruchreif ist[32]. Die genannten Faktoren führen dazu, dass von allen beim Handelsgericht Zürich anhängig gemachten Begehren ein überwiegender Teil erledigt wird, ohne dass das Handelsgericht Zürich auch nur eine mündliche Verhandlung durchführt.

  • Keine aufwändige Vorbereitung von Zeugenbefragungen und Kreuzverhören

In Zivilprozessen vor Gerichten in den USA[33] sowie in internationalen Schiedsverfahren[34] ist es üblich, die eigenen Zeugen auf ihre Aussage vorzubereiten, was unter Umständen zeitaufwändig ist. Auch diese Praxis kennen wir in Schweizer Zivilprozessen nicht. Im Gegenteil ist es Schweizer Anwältinnen und Anwälten nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen erlaubt, Zeugen ausserhalb des Gerichtsverfahrens zu kontaktieren[35], und die Befragung von Zeugen wird hauptsächlich vom Gericht durchgeführt[36], während die Parteivertreter nur zur Stellung von Ergänzungsfragen[37] zugelassen werden (und dies häufig nicht besonders grosszügig, also keinesfalls in Form von angelsächsischen Kreuzverhören[38]). Entsprechend fällt in schweizerischen Zivilprozessen auch die zeitintensive Vorbereitung von Kreuzverhören, wie man sie aus angelsächsischen Zivilverfahren und auch in internationalen Schiedsverfahren[39] kennt, nicht an.

  1. Abschliessende Gedanken

In diesem Beitrag werden einige der Faktoren präsentiert, die dafür verantwortlich sind, dass es in der Schweiz nach wie vor möglich ist, als traditioneller Einzelanwalt auch komplexe Zivilprozesse zu führen: die verhältnismässig geringe Anzahl der zu verarbeitenden Dokumente (Ziff. 2, Bullet 1 oben), die straffe Prozessleitung durch Schweizer Zivilgerichte (Ziff. 2, Bullet 2 oben), das Fehlen von wochen- oder sogar monatelangen Trials (Ziffer 2, Bullet 3 oben) sowie die grundsätzlich vom Gericht durchzuführende Befragung von Zeugen und das Fehlen von Kreuzverhören (Ziff. 2, Bullet 4 oben). Solange das schweizerische Zivilprozessrecht nicht amerikanisiert wird, wie etwa die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, dürfte sich an dieser Situation in absehbarer Zukunft auch nichts ändern, was aus der Sicht des „solo practitioner“ in der Schweiz begrüssenswert ist. Eine andere Frage ist, ob das schweizerische Zivilprozessrecht unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung nicht einen zu restriktiven Ansatz verfolgt, der überhaupt nicht den Anspruch hat, einem Streitfall so tief wie möglich auf den Grund gehen zu wollen. Das schweizerische zivilprozessuale System hat sicher Vorteile im Bereich der Prozessökonomie, aber führt man sich die hiesige Zurückhaltung namentlich bezüglich Dokumentenedition und Zeugenbefragung vor Augen und vergleicht dies mit dem US-amerikanischen und auch in internationalen Schiedsverfahren verfolgten Ansatz, dass grundsätzlich sämtliche Fakten zu berücksichtigen und Zeugen zwecks Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit ins Kreuzverhör zu nehmen sind, scheint der Fokus des schweizerischen Zivilprozessrechts doch etwas zu stark auf der effizienten Abwicklung von Streitfällen zu liegen. Berücksichtigt man in diesem Kontext auch noch die sehr hohe Prozesskostenhürde in der Schweiz[40], das Verbot von reinen Erfolgshonoraren für Prozessanwälte[41] sowie das Fehlen von wirksamen Instrumenten des kollektiven Rechtsschutzes[42], dann fragt sich schon, ob dem schweizerischen Zivilprozessrecht im Interesse der Rechtssuchenden nicht eine Prise US-amerikanischer Rechtsinstitute gut täte.

Dr. iur. Philipp H. Haberbeck (www.haberbeck.ch)

Zürich, den 27. November 2018

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[1]         Der besseren Lesbarkeit zuliebe werden hiernach nicht immer sowohl die männliche als auch weibliche Form genannt. Die nichtgenannte Form ist jeweils mitgemeint.

[2]         Nadine Bosshard, Segmentierung des Kanzleimarktes in der Schweiz – gegenwärtige und zukünftige Marktstruktur, in: Leo Staub (Hrsg.), Beiträge zu aktuellen Themen an der Schnittstelle zwischen Recht und Betriebswirtschaft III, Band 7, Zürich 2017, S. 47; Leo Staub, Geschäftsmodelle der Schweizer Anwaltschaft im Wandel, in: In dubio 4_17 (gefunden auf: https://www.alexandria.unisg.ch/253198/1/in%20dubio_Leo_Staub.pdf), S. 240.

[3]         Info (Mitgliederpublikation des ZAV) 3/17 (September 2017), S. 11.

[4]         Steven F. Baicker-McKee, in: US-Rechtspraxis, Kirk W. Junker (Hrsg.), Berlin/Boston 2018, Kapitel 2, Rz. 111, S. 86; Martin Weinstein, Summary of American Law, New York 1988, S. 298; Peter Hay, US-Amerikanisches Recht, 5. A., München 2011, Rz. 185; Michael Purcell, The process of discovery in U.S. litigation – and how you can prepare for it, Dezember 2012 (gefunden auf: http://vallalaw.com/va-articles/2015/7/24/winter-2012-newsletter), Ziff. I; Birgit Kurtz, U.S. Discovery: An Introduction, DAJV Newsletter 1/2012 (gefunden auf: http://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:Kr8HYLjvfZ4J:www.dajv.de/law-journal.html%3Ffile%3Dtl_files/DAJV/Z_Englische%2520Webseite/Newsletter/01-2012/Bodenhausen.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=ch&client=safari), S. 6, Ziff. I.

[5]         Michael Purcell, FN 4, Ziff. II.a.

[6]         Birgit Kurtz, FN 4, S. 8, Ziff. V.2.

[7]         Anthony J. Battaglia, Disclosure and Discovery Under the Federal Rules of Civil Procedure, Januar 2016 (gefunden auf: https://www.casd.uscourts.gov/Rules/Lists/Rules/Attachments/85/Battaglia%20-%20Disclosure%20and%20Discovery%20Under%20the%20Federal%20Rules%20of%20Civil%20Procedure.pdf), S. 45 ff.; Stephen E. Fox, Discovery and the Stricter Requirements for Objections Under the New Federal Rules, März 2017 (gefunden auf: https://www.americanbar.org/content/dam/aba/events/labor_law/2017/03/err/papers/discovery_stricter_requirements.authcheckdam.pdf), etwa S. 2.

[8]         Diese „discovery-freundliche“ Zivilrechtstradition wird etwa durch das Urteil des US-amerikanischen Supreme Court vom 13. Januar 1947 in Sachen Hickman vs. Taylor dokumentiert (gefunden auf: https://supreme.justia.com/cases/federal/us/329/495/), in dem das höchste US-amerikanische Gericht zur Discovery folgendes festhielt (Hickman v. Taylor, 329 U.S. 507): „Mutual knowledge of all the relevant facts gathered by both parties is essential to proper litigation. To that end, either party may compel the other to disgorge whatever facts he has in his possession.

[9]         Order von Henry B. Pitman am US District Court Southern District of New York vom 16. Februar 2016 in Sachen Vaigasi v. Solow Management Corp. (gefunden auf: https://law.justia.com/cases/federal/district-courts/new-york/nysdce/1:2011cv05088/382426/302/), S. 38: „Thus, the 2015 Amendments constitute a reemphasis of the importance of proportionality in discovery but not a substantive change in the law.

[10]        Siehe bezüglich der Document Production in internationalen Schiedsverfahren die Dissertation von Reto Marghitola, Document Production in International Arbitration, Diss. Zürich 2014.

[11]        Alan Redfern / Martin Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration, 5. A., Oxford 2009, Rz. 6.107 („almost universally recognized as the international standard…“); Reto Marghitola, FN 10, S. 33 („The success of the IBA Rules is remarkable.“); Matthias Scherer, The Limits of the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration: Document Production Based on Contractual or Statutory Rights, in: International Arbitration Law Review, Vol. 13, Issue 5, 2010 (gefunden auf: https://www.lalive.law/data/publications/Limits_of_the_IBA_Rules_on_the_Taking_of_Evidence.pdf), S. 195 („… unavoidable tool for arbitration tribunals and counsel alike.“); Christophe von Krause / Luka Kristovic Blazevic, Document production: a critical feature of international arbitration, Juli 2010 (gefunden auf: https://www.lexology.com/library/detail.aspx?g=d46760e0-d5dc-4e82-bd99-0e6eab797408): „… the standard reference for document production“; Juho Kankkunen, Document Production under the IBA Rules on the Taking of Evidence in International Arbitration, August 2014 (gefunden auf: https://helda.helsinki.fi/bitstream/handle/10138/136412/Document%20Production%20under%20the%20IBA%20Rules%20on%20the%20Taking%20of%20Evidence%20in%20International%20Arbitration.pdf), S. 3 („… still gaining in popularity…“).

[12]        Die IBA Rules können auf dieser Website heruntergeladen werden: https://www.ibanet.org/Publications/publications_IBA_guides_and_free_materials.aspx#Practice%20Rules%20and%20Guidelines.

[13]        Tobias Zuberbühler / Dieter Hofmann / Christian Oetiker / Thomas Rohner, IBA Rules of Evidence, Zürich 2012, Rz. 8 ad Preamble; Daniel Girsberger / Nathalie Voser, International Arbitration, 3. A., Zürich 2016, Rz. 994 (“… combined approach…”); Peter Ashford, Document Production in International Arbitration: A Critique from “Across the Pond”, in: Loyola University Chicago International Law Review, Vol. 10, Issue 1, 2012 (gefunden auf: https://lawecommons.luc.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1162&context=lucilr), S.4 (“… internationally accepted code…”); Christophe von Krause / Luka Kristovic Blazevic, FN 11 („effective balance“).

[14]        Tobias Zuberbühler / Dieter Hofmann / Christian Oetiker / Thomas Rohner, FN 13, Rz. 83(b) und 117 ad Article 3; Juho Kankkunen, FN 11, S. 17 („… it is now common practice to allow some extent of discovery in an international arbitration.“).

[15]        Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO (SR 272) lautet (ausschnittsweise): „Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: Urkunden herauszugeben…“.

[16]        Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm / Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger (Hrsg.)Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. A., Zürich 2016, Art. 160 Rz. 13.

[17]        Franz Hasenböhler, FN 16, Art. 160 Rz. 13; Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich (Handelsgericht Zürich) vom 10. August 2017 (Geschäfts-Nr.: HE170139-O) E. 6.3 („… die zu edierenden Unterlagen möglichst genau zu bezeichnen sind…“); Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 8. Februar 2016 (Geschäfts-Nr.: HG150112-O) E. 5.12.3 S. 105 („… die zu edierenden Urkunden genügend bezeichnet werden müssen.“) und 106 („Für den Verpflichteten muss zweifelsfrei feststehen, welche Urkunden er einreichen muss…“).

[18]        Sven Rüetschi, in: Berner Kommentar zur ZPO, Heinz Hausheer / Hans Peter Walter (Hrsg.), Band II, Bern 2012, Rz. 16 zu Art. 160.

[19]        Anders als in der Schweiz ist dies in US-Zivilverfahren durchaus möglich: „The responding party may try to bury opponents with thousands of pages of documents.“ (William Hopwood / Carl Pacini / George Young, Fighting Discovery Abuse in Litigation, in: Journal of Forensic & Investigative Accounting, Vol. 6, Issue 2, Juli – Dezember 2014 [gefunden auf: https://www.nacva.com/content.asp?admin=Y&contentid=318#2], S. 57).

[20]        Art. 124 Abs. 1 ZPO („Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.“).

[21]        Art. 222 Abs. 1 ZPO („Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.“).

[22]        Art. 225 ZPO („Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.“).

[23]        Verfügung der Richterin Nancy J. Koppe, United States District Court District of Nevada, in Sachen V5 Technologies vs. Switch, Ltd., vom 19. Juli 2018 (gefunden auf: https://dlbjbjzgnk95t.cloudfront.net/1065000/1065270/https-ecf-nvd-uscourts-gov-doc1-11517243564.pdf), S. 2, Rz. 8; vgl. auch Heidi K. Brown, in: US-Rechtspraxis, Kirk W. Junker (Hrsg.), Berlin/Boston 2018, Kapitel 3, Rz. 15, S. 123 („Anwälte schreiben für einen einzigen Fall viele Schriftsätze, die jeweils eine besondere Bedeutung innerhalb der verschiedenen Phasen [des Verfahrens] haben.“).

[24]        Im ordentlichen Zivilprozess können die Parteien bei doppeltem Schriftenwechsel ihre Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nur noch mit ihrer zweiten Rechtsschrift (Replik / Duplik) ohne Einschränkungen in das Verfahren einbringen. Danach können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch eingebracht werden, wenn diese entweder nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels entstanden sind oder trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits früher eingebracht werden konnten (Art. 229 Abs. 1 ZPO).

[25]        Anders insbesondere in US-Zivilverfahren, in denen Parteien zum Teil sehr viele Eingaben machen: „The record shows that Bravo filed numerous motions contesting the appointment of the special discovery master; six motions challenging Judge Vargas or his rulings; four motions against defendants or their counsel for sanctions or a protective order; a motion for a continuance to review discovery which had long been in Bravo’s possession; and a motion for sanctions against both Judge Vargas and Special Discovery Master Royce for violation for Bravo’s First Amendment rights. Bravo additionally filed a collection of documents entitled ‘Plaintiffs List of Enclosures,’ and a motion for a new trial.“ (Opinion der Richterin Judith L. Haller vom 11. Juni 2002, California Court of Appeal, in Sachen Victor L. Bravo vs. Israel Ismaj [gefunden auf: https://www.courtlistener.com/opinion/2284889/bravo-v-ismaj/], Ziff. IV).

[26]        „While a trial can last for just a few hours to several weeks, depending on the issues litigated, getting an actual trial date can often be time consuming, as well.“ (https://www.hg.org/legal-articles/why-does-a-lawsuit-take-so-long-31734; Hervorhebung zusätzlich); „The length of a trial will vary depending upon the complexity of the case, the number of witnesses. Jury trials generally take at least three days to complete, and can go as long as many months. The average length of a trial is probably between four to five days.“ (https://www.schwebel.com/faq/trial/; Hervorhebung zusätzlich); „While an actual trial in court usually takes only a few days, the pre-trial process and the process of preparing a case can take weeks or months. In especially complex cases where both sides present extensive witnesses and lots of technical evidence, even the trial process can stretch on for a long time.“ (https://www.bc-llp.com/long-civil-trial-take/); „Trial Stage. During this stage, the case is heard by the judge or a jury. This could last for a couple of hours or a couple of months, depending on the case’s complexity.“ (http://www.civillawselfhelpcenter.org/self-help/lawsuits-for-money/overview-of-a-civil-case; Hervorhebung zusätzlich).

[27]        Siehe zur Vergleichsverhandlung vor dem Handelsgericht Zürich: Roland Oskar Schmid, in: Alexander Brunner / Peter Nobel (Hrsg.), Handelsgericht Zürich 1866-2016: Zuständigkeit, Verfahren und Entwicklungen: Festschrift zum 150. Jubiläum, Zürich 2016, S. 235 ff.; Philipp Haberbeck, Praktische Hinweise zur früheren Referentenaudienz bzw. heutigen Vergleichsverhandlung vor dem Handelsgericht Zürich, in: Jusletter vom 6. Januar 2014.

[28]        Roland Oskar Schmid, FN 27, S. 235; Alexander Brunner, Handelsgerichte, in: Rechtliche Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandortes Schweiz: Festschrift 25 Jahre juristische Abschlüsse an der Universität St. Gallen (HSG), St. Gallen 2007 (gefunden auf: http://www.svrh.ch/download/Handelsgerichte_Alexander_Brunner.pdf), S. 617; Philipp Haberbeck, FN 27, Rz. 31.

[29]        Siehe zur antizipierten Beweiswürdigung etwa Sebastian Schenk, Die antizipierte Beweiswürdigung gemäss ZPO, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Band 19, Thomas Sutter-Somm (Hrsg.), Zürich 2017; Philipp Haberbeck, Abgrenzung der zulässigen antizipierten Beweiswürdigung von der Verletzung des Rechts auf Beweis im Zivilprozess, in: Jusletter vom 3. Februar 2014.

[30]        Urteil des Bundesgerichts 4A_216/2008 vom 20. August 2008 E. 4.2 („Es bleibt dem Sachgericht daher unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten […].“).

[31]        Art. 233 ZPO („Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.“).

[32]        Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 3. Juli 2012 (Geschäfts-Nr.: HG110203-O) E. 1 („Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht. Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Vorbringen der Klägerin teilweise als unklar oder als unvollständig erschienen, die Sache deshalb nicht spruchreif sei, weshalb die Parteien (gestützt auf Art. 223 Abs. 2 ZPO) zur Hauptverhandlung vorgeladen würden, sofern sie nicht darauf verzichteten […].“).

[33]        Antonio Robinson / Richard W. Warren / Pamela Chandran, Witness Preparation – Ethical, Practical, and Common Sense Considerations (gefunden auf: https://www.americanbar.org/content/dam/aba/events/labor_law/2017/11/conference/papers/Chandran-Witness%20Preparation–Ethical-Practical-and-Common-Sense-Considerations.pdf), etwa S. 2: „Indeed, a lawyer must review the facts and themes of the case and instruct the witness on how best to present information. Without question, the aforementioned is not only appropriate, but expected, in witness preparation“; S. Gerald Litvin, Case Preparation & Trial Outline, 1996 (gefunden auf: http://fbasd.org/uploads/misc_files/case-preparation-and-trial-outline-01694053xb6c3c.pdf), S. 2 ff.

[34]        Art. 4 Abs. 3 der IBA Rules (FN 12): „It shall not be improper for a Party, its officers, employees, legal advisors or other representatives to interview its witnesses or potential witnesses and to discuss their prospective testimony with them“; Alan Redfern / Martin Hunter, FN 11, Rz. 6.140 („In international arbitration it is well recognized that witnesses may be interviewed and prepared prior to giving their oral testimony.“); Tobias Zuberbühler / Dieter Hofmann / Christian Oetiker / Thomas Rohner, FN 13, Rz. 15 ad Article 4 („witnesses may be prepared for the hearing.“); Daniel Girsberger / Nathalie Voser, FN 13, Rz. 1010.

[35]        BGE 136 II 551 E. 3.2.4 S. 556 („Die von der Lehre und den kantonalen Anwaltsaufsichtsbehörden entwickelten Kriterien für die Zulässigkeit einer privaten Zeugenbefragung überzeugen und scheinen geeignet, die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA zu konkretisieren. Nachfolgend zu prüfen ist daher, ob die vom Beschwerdeführer durchgeführte Befragung von C. diesen Anforderungen genügte, d.h. ob eine sachliche Notwendigkeit für die Befragung bestand, ob die Befragung so ausgestaltet wurde, dass jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung durch das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde gewährleistet wurde, und ob die Befragung im Interesse des Mandanten lag.“); David Vasella, 2C_8/2010: Zulässigkeit der Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen, swissblawg vom 3. Dezember 2010, gefunden auf: http://swissblawg.ch/2010/12/2c82010-zulassigkeit-der.html („die Kontaktaufnahme ist nur ausnahmsweise zulässig“).

[36]        Art. 172 ZPO („Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über…“).

[37]        Art. 173 ZPO („Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.“).

[38]        Siehe zur zurückhaltenden Schweizer Praxis bezüglich Ergänzungsfragen gemäss Art. 173 ZPO Philipp Haberbeck, Plädoyer für eine grosszügige Zulassung von Ergänzungs­fragen nach Art. 173 ZPO, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2014/2; Martin Kaufmann, Ergänzungsfragen an Zeuginnen und Zeugen – Eine Replik zum Beitrag von Philipp Haberbeck, Plädoyer für eine grosszügige Zulassung von Ergänzungsfragen nach Art. 173 ZPO, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2014/2, in: «Justice – Justiz – Giustizia» 2014/3.

[39]        Art. 8 Abs. 3 lit. b der IBA Rules (FN 11): „… following direct testimony, any other Party may question such witness…“; Alan Redfern / Martin Hunter, FN 11, Rz. 6.207; Tobias Zuberbühler / Dieter Hofmann / Christian Oetiker / Thomas Rohner, FN 13, Rz. 25 ad Article 8 („Cross-examination is well established in international arbitration.“); Daniel Girsberger / Nathalie Voser, FN 13, Rz. 1009.

[40]        Isaak Meier, Den Zugang zu den Gerichten öffnen, NZZ vom 20. Juni 2017 (gefunden auf: https://www.nzz.ch/meinung/hohe-prozesskosten-den-zugang-zu-den-gerichten-oeffnen-ld.1301791); Brigitte Hürlimann / Andreas Schürer, „Die Schlitzohren profitieren“ – Interview mit Arnold Marti, NZZ vom 12. April 2017 (gefunden auf: https://www.nzz.ch/zuerich/erschwerter-zugang-zum-gericht-die-schlitzohren-profitieren-ld.1085725); Daniel Gerny, Der Gang vor Gericht wird zum Luxusgut – im Extremfall droht Klägern der Ruin, NZZ vom 13. Februar 2018 (gefunden auf: https://www.nzz.ch/schweiz/exorbitante-gerichtskosten-machen-prozesse-zum-luxusgut-ld.1355017); Lukas Müller, Kann sich der Staat hohe Gerichtskosten leisten?, in: AJP/PJA 12/2016 (gefunden auf: https://www.alexandria.unisg.ch/249983/1/Kolumne_Müller.pdf), S. 1738; Beda Stähelin, Prozesskostenrisiko vs. Anspruch auf Zugang zum Recht, sui generis 2018 (gefunden auf: https://sui-generis.ch/article/view/sg.56/667); Philipp Haberbeck, Massnahmen für einen besseren Rechtsschutz im Schweizer Zivilprozess, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, Rz. 3 ff.

[41]        Art. 12 lit. e BGFA (SR 935.61); vgl. hierzu Philipp Haberbeck, Zum Verbot des reinen Erfolgshonorars für Prozessanwälte, in: Jusletter vom 13. August 2018.

[42]        Leandro Perucchi, Class actions für die Schweiz, in: AJP/PJA 4/2011, S. 489 ff.; Philipp Haberbeck, Gedanken zur Schliessung der Lücke im Rechtsschutzsystem der Schweiz betreffend die effektive Durchsetzung von Massen- und Streuschäden, in: Jusletter vom 24. März 2014; ders., Konkreter Diskussionsvorschlag für eine neue ZPO-Bestimmung betreffend Gruppenklagen, in: Jusletter vom 12. Januar 2015.

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