Die Haftung von Blog-Betreibern in der Schweiz
Viele Blog-Betreiber in der Schweiz sind sich ihrer Pflichten bzw. des möglichen Haftungsrisikos für rechtswidrige Blog-Beiträge von Nutzern gar nicht bewusst. Allerdings handelt es sich genau hier um ein Thema, bei welchem das Schweizer Recht sogar strenger als das sonst sehr restriktive EU-Recht ist, da es in der Schweiz keine gesetzlich festgelegte und privilegierte Providerhaftung gibt, sondern sich die Haftung nach dem jeweiligen, der Verletzung zugrunde liegenden Recht richtet.
Bereits im Jahr 2013 hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Blog-Betreiber im Falle eines von einem Blog-Nutzer geposteten, im damaligen Fall persönlichkeitsverletzenden Blog-Beitrags zu dessen gerichtlichen Löschung verurteilt werden kann. Dies unabhängig davon, ob er vom Verletzten vorab um die Beseitigung des Beitrages gebeten wurde oder ob der Betreiber um die Widerrechtlichkeit des Eintrages wusste oder nicht. Die Haftung des Blog-Betreibers für rechtswidrig gepostete Inhalte tritt folglich per se ein. Zusätzlich läuft er Gefahr, sogar die Gerichtskosten tragen zu müssen. Im angeführten Bundesgerichtsurteil wurde eine Zeitschrift als Blog-Betreiberin zur Löschung von Verleumdungen (angebliche Bilanzfälschungen) eines Bankdirektors auf ihrer Website verurteilt. Zudem musste sie ein Viertel der Prozesskosten selber bezahlen.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB (Zivilgesetzbuch) kann eine durch einen Blog-Eintrag diffamierte Person (z.B. durch Drohung, Beschimpfung, Verleumdung etc.) jede Person einklagen, welche in irgendeiner Weise objektiv an der Verletzung mitwirkt. D.h. jeder, der eine Persönlichkeitsverletzung verursacht, zulässt oder begünstigt, kann dafür haftbar gemacht werden. Darunter fällt auch der Blog-Betreiber, welcher die Verletzung quasi begünstigt und ggf. nicht von sich aus bei Kenntnisnahme löscht.
Auch strafrechtlich ist eine Haftung als Gehilfe oder Mittäter bei Ehrverletzungsdelikten, Rassismus, Posten von kinderpornografischen Inhalten etc. möglich. Dort spielt jedoch das Verschulden ein Rolle, welches bei einem Blog-Betreiber nur vorliegen sollte, wenn er solche Posts wider besseren Wissens nicht löscht.
Was bedeutet das für den Blog-Betreiber? Grundsätzlich muss er in Kauf nehmen, dass er auch ohne vorgängige Abmahnung oder Anfrage zur Löschung für rechtswidrige Posts eines Nutzers eingeklagt werden kann. Dieses Risiko kann er nur umgehen, indem er sämtliche Inhalte überprüft und im besten Falle sogar vor der Veröffentlichung selber noch freigeben muss. Das Recht, gewisse Beiträge nicht veröffentlichen zu müssen, sollte sich jeder Blog-Betreiber demnach in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einräumen. Ein Webseiten-Betreiber sollte auch bedenken, dass ein Bewertungs-Tool für Ärzte, Anwälte oder andere Fachpersonen, auch wenn es nur um die Verteilung von Punkten oder Sternen gehen sollte, ebenfalls eine Plattform für Persönlichkeitsverletzungen bieten kann. Soll ein solches System auf einer Webseite eingepflegt werden, muss auch hier zuerst die Überprüfung und Freischaltung durch den Betreiber möglich sein, um das Haftungsrisiko zu minimieren.
Ich besitze eine umfassende Expertise in der Überprüfung von Online-Plattformen oder Webshops auf die rechtliche Konformität mit Schweizer und EU-Recht sowie der Erstellung und Überarbeitung von AGB oder Datenschutzbestimmungen im Bereich E-Commerce. Gerne helfen ich Ihnen weiter, sollten Sie Fragen zu Online-Tools für Ihre Webseite haben.
Rechtsgebiete: Haftpflichtrecht, Personenrecht (Persönlichkeitsrechte, Namensrecht etc.)