Die Kommunikation des Betriebsrats

Die Kommunikation des Betriebsrats

Die Kommunikation des Betriebsrats

  1. Einführung

Die Sozialen Medien haben sich zur Kommunikationsplattform Nr. 1 entwickelt und sind aus der modernen (Arbeits-) Welt nicht mehr wegzudenken. Hier kann jeder mitreden und Inhalte werden in Echtzeit über den Globus gesendet. Ob diese Inhalte hilfreich sind oder vielleicht sogar Schaden anrichten können, ist kaum kontrollierbar.

Der vorliegende Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Rechtslage zur Kommunikation des Betriebsrats, insbesondere im Hinblick auf moderne Social Media Kanäle.  

  1. Ausgangslage

 

Bisher gibt es nur vereinzelte Rechtsprechung zur Nutzung von Social Media Kanälen durch Betriebsräte.

 

Was ist in diesem Zusammenhang der Ausgangspunkt aller Überlegungen? Gehört es zu den Aufgaben des Betriebsrats, von sich aus die außerbetriebliche Öffentlichkeit über interne Vorgänge zu unterrichten? Hierzu hat bereits das BAG (BAG v. 18.09.1991 – 7 ABR 63/90, DB 1992, S . 434) festgestellt, dass Öffentlichkeitsarbeit keine Aufgabe des Betriebsrates ist.

 

Die Realität sieht hingegen anders aus. Viele Betriebsratsgremien leisten bereits seit langem Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu zählen neben Pressemitteilungen vor allem Interviews in regionalen Medien, in denen es regelmäßig um interne kontroverse Themen geht.

 

Zudem sind die Betriebsratsvorsitzenden der großen Unternehmen nicht selten auf Social Media Kanälen mit einem eigenen Auftritt vertreten.

 

 

 

III. Social Media als Risiko oder Chance?

 

Social Media Kanäle können ein Risiko für die Kommunikation des Betriebsrats darstellen. Ist eine Nachricht einmal im Internet, kann sie sich rasend schnell verbreiten – egal, ob sie sich als zutreffend oder – im Nachhinein als unzutreffend herausstellt.

 

Betriebsräten geht es häufig darum, ihre Klientel zu informieren und auf dem aktuellen Stand der Dinge zu halten. Hierbei wird über aktuelle Themen berichtet, z.B. über Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, abgeschlossene Betriebsvereinbarungen oder auch die aktuelle wirtschaftliche Lage des Unternehmens.

 

Besonderes Augenmerk ist auf Betriebsversammlungen zu legen. Hierbei ist es den Beschäftigten möglich, Fragen an den Betriebsrat zu stellen und auch kritische Äußerungen zu machen. Interaktionen verlaufen daher in Präsenzveranstaltungen ganz anders als in der rein digitalen Welt.

 

Die Kommunikation über Social Media Kanäle macht eine Kommunikation einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich. Der Betriebsrat erreicht damit prinzipiell die Öffentlichkeit.

 

Fraglich ist daher, ob diese Form der Öffentlichkeitsarbeit rechtlich zulässig ist. In Betracht kommen hierfür die §§ 2, 80 BetrVG, die die Aufgaben des Betriebsrats regeln.

 

Nutzt der Betriebsrat Social Media Kanäle, sind seine Äußerungen als öffentlich anzusehen. An dieser Stelle entsteht bereits das erste Spannungsverhältnis. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht die Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats, d.h. Informationen über Interna gegenüber betriebsfremden Dritten, nicht vor. Verfassungsrechtlich bildet Art. 5 GG, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Gegengewicht.

 

Nach überwiegender Auffassung ist eine externe Kommunikation unzulässig, d.h. der Betriebsrat darf keine Öffentlichkeitsarbeit leisten. Daher sind auch Aktivitäten in sozialen Netzwerken unzulässig.

 

Ausnahmsweise darf sich der Betriebsrat an die Öffentlichkeit wenden. Das setzt voraus, dass der Sachverhalt in der Öffentlichkeit bekannt ist, der Arbeitgeber sich dazu geäußert hat und eine Antwort des Betriebsrats erforderlich ist.

 

Ausnahmen davon sind nur denkbar, sofern es entsprechende Absprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber geben sollte. Aber auch dann hat der Betriebsrat die rechtlichen Rahmenbedingungen wie z.B. den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten. Daraus ergibt sich, dass der Betriebsrat kein Recht auf eine dem Unternehmen Schaden zufügende Kommunikation hat. Der sog. Betriebsfrieden darf nicht beeinträchtigt werden, das Thema muss den Aufgaben des Betriebsrats unterfallen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssten gewahrt bleiben.

 

Es gibt gewisse Grundsätze, die die Kommunikation des Betriebsrats begrenzen. Dabei ist es gleichgültig, wie die Kommunikation erfolgt, also durch Interviews, E-Mails, soziale Netzwerke o.ä. .

 

Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, welche konkreten Kommunikations-möglichkeiten der Betriebsrat besitzt. Die vorstehenden Spielregeln stellen eine Grenze der Meinungsfreiheit nach Art. 5 I GG dar.

 

Aus alledem ergibt sich schlussendlich keine Befugnis zur Kommunikation durch einzelne Gruppen oder Gruppierungen innerhalb des Betriebsrates. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für derartige Konstellationen keine entsprechenden Rechte vor. Das bedeutet, dass die Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat immer nur als Gremium zustehen.

 

  1. Fazit

 

Grundsätzlich ist der Betriebsrat nicht zu einer aktiven Öffentlichkeitsarbeit berechtigt. Das bezieht sich vor allem auf Informationen zu Unternehmensinterna. Einzelne Ausnahmen hiervon sind denkbar, z.B. wenn zunächst das Unternehmen kommuniziert und der Betriebsrat in seinen eigenen Aufgaben betroffen ist. Die Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes zur Zusammenarbeit des sind hierbei für beide Seiten zu beachten.

 

Letztlich bedeuten die modernen Kommunikationskanäle, insbesondere die Sozial Media Kanäle, sowohl Chancen als auch Risiken für die Kommunikation der Betriebsräte. Niemals zuvor ließ sich schneller und globaler kommunizieren und damit die eigene Klientel erreichen, niemals zuvor konnte man jedoch mit Kommunikation so schnell so viel Schaden anrichten. Beides gilt es immer im Hinterkopf zu behalten, wenn man die schöne neue „Kommunikationswelt“ als Betriebsrat nutzt.

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