Die Vergütung von Betriebsräten

Die Vergütung von Betriebsräten

  1. Einführung

 

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Gesetzgeber das Betriebsverfassungsgesetz um einige neue Regelungen zur Bemessung der Betriebsratsvergütung ergänzt.

2. Ausgangslage

 

Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern war in der Vergangenheit immer wieder im medialen Interesse. Dieses wurde ausgelöst durch Skandale, meistens in der Form von Überzahlungen.

 

Wichtig ist zunächst, dass das Betriebsratsamt ein Ehrenamt ist. Das bedeutet, dass der Amtsinhaber weder davon profitieren noch schlechter gestellt werden soll.

 

3. Alte Rechtslage (Überblick)

 

Die Vergütung frei gestellter Betriebsräte ist in § 37 Abs. 4 BetrVG und § 78 S. 2 BetrVG normiert. § 37 Abs. 4 BetrVG garantiert dem Amtsinhaber eine Mindestvergütung, welche sich an derjenigen von Personen orientiert, die mit ihm vergleichbar sind. Der Vergütungswerdegang dieser Personen muss proportional auf ihn übertragen werden. § 78 S. 2 BetrVG dagegen enthält eine neutrale Gleichbehandlungsregel, d.h., dass der Amtsinhaber gegenüber anderen Arbeitnehmern weder benachteiligt noch begünstigt werden darf.

 4. Neue Rechtslage (nur im Überblick)

 

Die neue gesetzliche Regelung stellt klar, dass der Zeitpunkt für die Auswahl einer Vergleichsperson derjenige der Amtsübernahme ist. Das ist nun die Regel.

Ausnahmen gibt es dann, wenn ein „sachlicher Grund“ vorliegt. Ein solcher ist der berufliche Aufstieg des Betriebsratsmitglieds. Es kommt damit zu einer Kombination der Anwendung von § 78 S. 2 BetrVG und § 37 Abs. 4 BetrVG.

 

Die Neuregelungen des § 37 Abs. 4 BetrVG lassen nach wie vor offen, wie die Höhe der Vergütung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern im Einzelfall zu bestimmen ist. Der Gesetzgeber beschreibt die Tätigkeit eines Betriebsrates als ein „Ehrenamt“, welches ohnehin nicht vergütet wird. Damit handelt es sich nicht um eine Vergütung im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern um eine Frage der Entschädigung des freigestellten Betriebsratsmitgliedes. Die gesetzgeberische Neuregelung, und somit die gesamte Problematik, ist damit nach den Grundsätzen des Lohnausfallprinzips zu beurteilen. Dem Arbeitgeber obliegt es daher, jeweils im konkreten Einzelfall einen Ausgleich des freigestellten Betriebsratsmitglieds für die Vergütung aus seiner sonst zu erfüllenden Tätigkeit zu ermitteln.

 

Die Neuregelung des § 78 S. 3 BetrVG erleichtert die Anwendung von § 78 S. 2 BetrVG, indem sie einen großzügigeren Überprüfungsmaßstab für die Festlegung der Betriebsratsvergütung normiert.

Zentrale Bedeutung erlangt der letzte Halbsatz des neuen § 78 S. 3 BetrVG. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass dem Arbeitgeber bei der Festsetzung der Betriebsratsvergütung ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zukommt.

Problem: Arbeitgeber mussten angesichts der BGH Rechtsprechung befürchten, dass jede auch noch so geringfügig überhöhte oder lediglich fehlerhaft veranschlagte Zahlung strafrechtlich sanktioniert sein könnte.

Arbeitgeber müssen eine Entscheidung über das Entgelt ihrer Betriebsräte treffen. Das können sie auch nicht vorsichtshalber ein Stück zu gering ansetzen, weil sie diese dann rechtswidrig benachteiligen würden.

Die Entgeltfestsetzung vollzieht sich auf einer ausgesprochen schwierigen Bewertungsgrundlage. Es dürfte kaum verlässlich abschätzbar sein, ob ein Arbeitnehmer, der vielleicht vor drei oder vier Wahlperioden Betriebsrat geworden war, ohne das Amt einen bestimmten Karriereschritt genommen hätte oder nicht.

 

Die Gesetzesbegründung betont also nicht ohne Grund den Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers. Danach ist eine plausible und nachvollziehbare Festlegung erforderlich, aber auch ausreichend, und zwar sowohl was die für die Stelle erforderlichen betrieblichen Anforderungen, als auch das auf dieser Basis ermittelte Arbeitsentgelt selbst betrifft.

5. Fazit

Die Neuregelungen konkretisieren das bisherige System der Betriebsratsvergütung. Schwierig dürfte es vor allem bei der Handhabung des neuen Ermessenspielraums bei der Vergütungsfestlegung gemäß § 78 S. 3 BetrVG werden. Die Risiken kollusiven Vorgehens können durch die Neuregelungen nicht wirksam beseitigt werden. Hier helfen transparente Verfahren, die Beteiligung unabhängiger Dritter und eine strenge Gesetzesauslegung.

Die gesetzliche Neuregelung bringt inhaltlich also nicht viel Neues. Trotz des Bemühens des deutschen Gesetzgebers um eine größtmögliche Rechtssicherheit und Klarheit auf dem Gebiet der stark umstrittenen Vergütung freigestellter Betriebsratsmitglieder, mutet die derzeitige Gesetzeslage dem Arbeitgeber zahlreiche Aufgaben zu.

Es wäre besser gewesen, diese Rechtsmaterie nicht durch Ergänzungen zweier Vorschriften, sondern systematisch neu zu regeln.

 

 

 

 

 

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