Dir Corona-Warn-App

Dir Corona-Warn-App

 

Die Corona-Warn-App

1. Einleitung

Wenn man sich klarmacht, dass niemand mit einer weltweiten Pandemie dieses Ausmaßes schon einmal zu tun hatte, dann erscheinen die Probleme rund um die Einführung einer Software zu Warnzwecken und alle sich darum drehenden Diskussionen vergleichsweise gering zu sein. Diese App soll Ansteckungen vermeiden helfen und gleichzeitig Schutz bieten.

2. Ausgangssituation

Es geht um die Warnung der Nutzer, die sich in unmittelbarer Nähe von positiv getesteten Covid-19 Patienten aufgehalten haben. Die App erzeugt und sendet regelmäßig mittels Bluetooth Technologie zufällige Zahlenfolgen. Diese wechselt regelmäßig, so dass kein Rückschluss auf die konkrete Person möglich ist. Ist der Abstand für eine gewissen Zeit gering genug, speichern die Smartphones die jeweils fremde TempID lokal ab.

Sobald eine Person positiv getestet wurde, kann sie durch die Gesundheitsbehörden ihre Daten freigeben. Die App ermittelt dann sämtliche TempIDs, die sie innerhalb der vergangenen Tage erzeugt und ausgesendet hat einen einen zentralen Server. Dort werden die Daten ohne Personenbezug gespeichert. Der Abgleich der auf dem Server hinterlegten Daten mit den lokal auf den Smartphones gespeicherten fremden TempIDs ermöglicht die Feststellung, ob der Benutzer in einem bestimmten Zeitraum Kontakt mit einem Infizierten hatte. Auf dieser Grundlage wird dann ein individueller Risiko-Score ermittelt.

3. Rechtliche Überlegungen

Deutlich bevor die Corona Warn-App auf den Markt kam, gab es datenschutzrechtliche Bedenken. Klar war von Beginn an, dass der Wirkungsgrad der App von ihrem Verbreitungsgrad anhängen wird. An dieser Stelle soll nicht auf die datenschutzrechtlichen Details eingegangen werden. Jedenfalls aus Arbeitgebersicht dürfte das datenschutzrechtliche Risiko überschaubar sein.

Neben zahlreichen weiteren Fragen stellt sich vor allem die Frage, ob Arbeitgeber generell befugt sind, sich nach einer Civd-19 Infektion zu erkundigen. Angaben zum Gesundheitszustand sind sensible Daten, die dem Arbeitgeber grds. nicht mitzuteilen sind. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber diese Informationen benötigt, um die Arbeitnehmer zu schützen. Ein solcher Schutz kann jedoch nur dann gewährleistet werden, wenn infizierte und nicht infizierte Personen voneinander getrennt werden. Daraus resultiert eine Auskunftspflicht über einen positiven Covid-19 Test. Davon umfasst sind auch die Auskünfte über etwaige Kontaktpersonen im betrieblichen Umfeld. Gleiches dürfte gelten, wenn der Arbeitnehmer im privaten Umfeld Kontakt zu einem Infizierten hatte.

Ob Arbeitgeber dazu berechtigt sind, die Nutzung der App anzuordnen, ist umstritten. Letztlich geht es um eine Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Grundrechten der Arbeitnehmer.

Letztlich wird man aber weder arbeitsrechtlich noch personalpolitisch anordnen können, eine solche App auf dem dienstlichen Mobilfunkgerät zu nutzen.

4. Mitbestimmung nach BetrVG

Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn nicht nur die bestehende Arbeitspflicht (Arbeitsverhalten), sondern auch allgemeine Verhaltensregeln (Ordnungsverhalten) betroffen sind. Letzteres würde durch die Anordnung oder auch einer bloßen Empfehlung einer App Nutzung geschehen. Hinzuweisen ist, dass eine Betriebsvereinbarung einen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestand darstellen kann; sie kann aber mangels Freiwilligkeit keine unzulässige Datenverarbeitung durch die App im Verhältnis Staat/Bürger legitimieren.

Letztlich dürfte sich die Mitbestimmung im Wesentlichen auf das „Ob“ der Nutzung beziehen. Die technische Gestaltung obliegt dann der App selbst.

5. Fazit

Die Nutzung einer Corona App kann viele Vorteile bringen. Für Arbeitgeber bestehen einige Risiken, denen man mit einer klaren Linie und eindeutigen Kommunikation begegnen kann.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht können Verstöße gegen Mitteilungspflichten der Arbeitnehmer bei z.B. bei eigener Covid-19 Erkrankung mit Abmahnungen und Kündigungen sanktioniert werden. Falls die unterlassene Meldung des Arbeitnehmers zu einem kausalen Schaden führt, so kann das darüber hinaus Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers begründen.

Wichtig ist, dass der private Lebensbereich durch arbeitsvertragliche Pflichten nur soweit eingeschränkt wird, als sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt. Der Arbeitnehmer muss also gesetzliche Vorgaben (z.B. Abstandsgebote, Maskenflicht, Kontaktverbote) erfüllen. Schwierig wird es dort, wo man verlangt, dass Arbeitnehmer jegliches Risiko einer Infektion meiden.

Die Zeit wird zeigen, ob die Corona-App ein Erfolg wir

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