Drei in Forderungsstreitigkeiten regelmässig wesentliche Aspekte

Drei in Forderungsstreitigkeiten regelmässig wesentliche Aspekte

In seinem Urteil 4A_661/2017 vom 28. Mai 2018 diskutiert das Bundesgericht drei Aspekte, die in Forderungsstreitigkeiten regelmässig von Bedeutung sind. Aus diesem Grunde sollen diese drei Aspekte hiernach kurz präsentiert werden.

Dem oben erwähnten Urteil lag ein Rechtsstreit zwischen einer Fluggesellschaft und einem Reiseveranstalter zugrunde (Urteil, A). Der Reiseveranstalter hatte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag gekündigt, auf der Grundlage des ausserordentlichen Kündigungsgrunds der Verletzung des Vertrags durch die Gegenpartei (untechnisch: Kündigung durch den Reiseveranstalter wegen Underperformance der Fluggesellschaft) (a.a.O.). Die Fluggesellschaft focht die Kündigung an und machte gegen den Reiseveranstalter Schadenersatz geltend (Urteil, B). Gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich erhob die Fluggesellschaft bundesgerichtliche Beschwerde (Urteil, C).

Abgrenzung der subjektiven von der objektiven Auslegung

Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie der kantonalen Gerichte ist bei der Auslegung eines Vertrags in einem ersten Schritt nach dem wirklichen Willen der Parteien zu forschen (subjektive Auslegung). Hierbei würdigt das Gericht die prozesskonform dargelegten Sachbehauptungen und Beweismittel. Nur wenn sich im Rahmen dieser Beweiswürdigung kein tatsächlicher Parteiwille feststellen lässt, schreitet das Gericht zur objektiven oder normativen Auslegung, bei der es nach dem Vertrauensprinzip danach fragt, wie die umstrittene Vertragsbestimmung im Lichte aller relevanten Umstände von den Parteien nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste.

Die vorstehend in komprimierter Form erwähnte Unterscheidung ist mit Bezug auf die bundesgerichtliche Beschwerde von entscheidender Bedeutung, denn das Ergebnis der vorinstanzlichen objektiven Auslegung prüft das Bundesgericht frei, während es an das Beweisergebnis einer subjektiven Auslegung im Prinzip gebunden ist (Urteil, E. 4.3).

Ist in einem Rechtsstreit die Auslegung einer Vertragsbestimmung umstritten und entscheidkritisch, kommt es mit Blick auf die Prozesschancen einer Beschwerde ans Bundesgericht in der Regel entscheidend darauf an, ob die vorinstanzliche Vertragsauslegung in subjektiver oder objektiver Form erfolgt ist. Ist sie in subjektiver Form erfolgt, besteht nur dann Aussicht auf eine erfolgreiche Beschwerde, wenn die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (die Parteien haben mit der Klausel X effektiv folgendes gewollt…) an einem qualifizierten Mangel leidet, also üblicherweise geradezu willkürlich ist (Urteil, E. 4.3).

Frage der Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast

In praktisch allen Forderungsstreitigkeiten kommt es entscheidend darauf an, welche Partei für welche entscheidrelevanten Sachverhaltselemente die Behauptungs-, Bestreitungs- und Substanziierungslast trifft.

In Erwägung 5.3 des hier besprochenen Urteils legt das Bundesgericht die Grundsätze bezüglich der Behauptungs- und Substanziierungslast dar.

Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. 

Macht eine Partei z.B. einen vertraglichen Schadenersatzanspruch geltend, muss sie insbesondere die Tatsachen behaupten und gegebenenfalls substanziieren, aus denen sich die Vertragsverletzung, der Schaden sowie der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem Schaden ergibt.

Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. 

Bei der Anwendung der obigen Umschreibung auf einen konkreten Fall besteht ein nicht unerheblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Es lässt sich nicht generell-abstrakt festlegen, wann ein Tatsachenvortrag in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in seinen wesentlichen Zügen oder Umrissen erfolgt ist. Unter diesem Vorbehalt drückt die Umschreibung des Bundesgerichts aus, dass an entsprechende Tatsachenbehauptungen keine unrealistisch hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Entscheidend dürfte letztlich sein, dass Tatsachenbehauptungen so konkret sind, dass die Gegenpartei erkennen kann, was ihr vorgeworfen wird, damit sie von ihrem Bestreitungsrecht Gebrauch machen kann. Damit eine Gegenpartei ihr Bestreitungsrecht ausüben kann, ist nicht erforderlich, dass der einschlägige Sachverhalt im Detail geschildert wird. Diese über die Behauptungslast hinausgehende sogenannte Substanziierungslast materialisiert sich erst im Falle der Bestreitung einer Sachbehauptung.

Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.

Während die behauptungsbelastete Partei im Stadium der vorstehend umschriebenen Tatsachenbehauptung den relevanten Sachverhalt noch nicht besonders detailliert schildern muss, kann diese Partei nach Bestreitung ihres Tatsachenvortrags durch die Gegenpartei in der Phase der Substanziierung fast nicht detailliert genug sein. Wenn es z.B. im Sinne einer Tatsachenbehauptung ausreichend sein kann, geltend zu machen, die Gegenpartei habe durch ihr ungebührliches und das Arbeitsklima vergiftende Verhalten die ausgesprochene Kündigung provoziert, sind bei der Substanziierung dieser Behauptung die relevanten Vorgänge stark zergliedert und detailliert zu schildern, im Sinne von einzelnen, möglichst spezifischen Sachverhaltselementen, aus denen sich insgesamt die relevante Tatsachenbehauptung ergibt (Am 12.12.2017, um 9:15 Uhr, erklärte X in Anwesenheit von Dr. Y und Frau L, dass…).

In seinem hier diskutierten Urteil weist das Bundesgericht auch darauf hin, dass die Bestreitung einer gegnerischen Tatsachenbehauptung unter Umständen nicht nur pauschal erfolgen darf (Urteil, E. 5.3). Im betreffenden Fall hatte das Reiseunternehmen dem geltend gemachten Anspruch der Fluggesellschaft einen Verrechnungsanspruch entgegengestellt. Es ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft den Bestand der Verrechnungsforderung bestritten hat. Aber offenbar hat die Fluggesellschaft eine detaillierte Abrechnung des Reiseunternehmens über den relevanten Zeitraum nicht bestritten, woraus das Handelsgericht Zürich schloss, diese Abrechnung habe als unbestritten zu gelten. Das Bundesgericht hat diesen Schluss nicht als unzulässig sanktioniert.

Die konkreten Umstände des einschlägigen Falles sind mir nicht bekannt, deshalb kann ich mich zu ihnen nicht äussern. Aber allgemein gesprochen, ist die Beurteilung des Handelsgerichts Zürich sowie des Bundesgerichts für mich nachvollziehbar. In Rechtsschriften werden die Vorbringen der Gegenpartei meist immer bestritten, und wenn es sein muss, nur pauschal. Nach meinem Dafürhalten ist es richtig, dass eine pauschale Bestreitung z.B. eines Verrechnungsanspruchs nicht ausreicht, wenn der Verrechnungsanspruch auf konkrete und detaillierte Behauptungen und Beweismittel gestützt wird, diese jedoch von der Gegenpartei nicht konkret bestritten werden.

Notwendigkeit einer vollständigen Beschwerdeschrift

Der hier diskutierte Entscheid ruft in Erinnerung, dass es wichtig ist, bereits in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift sämtliche relevanten Aspekte abzuhandeln. Anders als im ordentlichen erstinstanzlichen Zivilprozess haben die Parteien vor Bundesgericht nicht Anspruch auf zwei Parteivorträge, in denen sich die Parteien unbeschränkt äussern dürfen. Das sogenannte ewige Replikrecht erlaubt dem Beschwerdeführer nicht, Argumente neu vorzubringen, zu denen bereits das angefochtene Urteil Anlass gab. Oder in der Formulierung des Bundesgerichts: Wenn bereits der angefochtene Entscheid zu bestimmten Vorbringen Anlass gegeben hat, sind sie mit Blick auf die Frist zur Beschwerdebegründung (Art. 100 BGG) verspätet, dient doch die Beschwerdereplik nicht dazu, Versäumnisse in der Beschwerdeschrift nachzuholen (Urteil, E. 5.4).

Dieser Artikel wurde zuerst am 19. Juni 2018 auf LinkedIn veröffentlicht.

PHH, Zürich, den 25. Juni 2018 (www.haberbeck.ch)

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