Ehe für alle? Gleichgeschlechtliche Beziehung – wie ist die Rechtslage heute in der Schweiz?

Ehe für alle? Gleichgeschlechtliche Beziehung – wie ist die Rechtslage heute in der Schweiz?

Der deutsche Bundestag hat Ende Juni 2017 die “Ehe für alle” beschlossen und damit auch gleichgeschlechtlichen Paaren die Heirat ermöglicht. In der Schweiz bleibt die Ehe vorerst Mann und Frau vorbehalten. Seit zehn Jahren gibt es in der Schweiz für gleichgeschlechtliche Paare jedoch die Möglichkeit, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Sie verbinden sich damit laut dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) zu “einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten”.

Die eingetragene Partnerschaft wird vor dem örtlich zuständigen Zivilstandsamt erklärt. Beide Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Selbstverständlich dürfen sie nicht bereits in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sein. Der Zivilstand lautet danach “in eingetragener Partnerschaft”.

Was gilt nun, wenn ein Paar in Deutschland die gleichgeschlechtliche Ehe eingeht und später seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt? Gilt dieses Paar in der Schweiz als verheiratet? Gemäss internationalem Privatrecht wird eine im Ausland zwischen Personen gleichen Geschlechts gültig geschlossene Ehe in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft anerkannt. Eine in Deutschland zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Personen geschlossene Ehe wird in der Schweiz also nicht als Ehe, aber als eingetragene Partnerschaft anerkannt werden.

Eheähnliche Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft

Name
Beide Partner oder Partnerinnen behalten grundsätzlich ihren Namen. Hier hat sich das neue Eherecht mit der Revision zu den namensrechtlichen Wirkungen der Ehe gar dem Partnerschaftsgesetz angeglichen. Wie Eheleute können auch eingetragene Partnerinnen oder Partner einen gemeinsamen Namen wählen und vor dem Zivilstandsbeamten eine entsprechende Erklärung abgeben. Wenn Hanna Müller und Petra Meier eine eingetragene Partnerschaft eingehen, kann Petra Meier erklären, fortan den Nachnamen ihrer Partnerin tragen zu wollen und ihr Name wird entsprechend auf Petra Müller geändert.

Vermögen
Anders als bei der Ehe ist nicht die Errungenschaftsbeteiligung, sondern die Gütertrennung der gesetzliche Güterstand. Dies bedeutet, dass jeder Partner über sein Vermögen allein verfügt und es kein gemeinsam erarbeitetes Vermögen, wie es die Errungenschaft darstellt, gibt. Bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft wird demnach auch kein Vermögen geteilt. Die eingetragenen Partner haben jedoch die Möglichkeit, als ihren Güterstand nicht die Gütertrennung, sondern die Errungenschaftsbeteiligung nach Eherecht zu wählen. Dies bedeutet, dass bei einer Auflösung der Partnerschaft jeder Partner sein Eigengut (beispielsweise Vermögen aus Erbschaft) erhält und die Errungenschaft jeden Partners (unter anderem Vermögen, das aus Arbeitserwerb während der Partnerschaft angehäuft wird) je hälftig geteilt wird. Ein solcher Vermögensvertrag muss bei einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Unterhalt
Das Gesetz bestimmt, dass nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft grundsätzlich jede Partnerin und jeder Partner für den eigenen Unterhalt verantwortlich ist. Jedoch besteht für bestimmte Fälle eine Pflicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen, nämlich dann, wenn ein Partner auf Grund der Aufgabenteilung während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbstätig war. Auch wenn ein Partner durch die Auflösung bedürftig wird, kann diese unter Umständen Unterhalt verlangen. Analog sind die Bestimmungen zum nachehelichen Unterhalt anwendbar.

Kinder und Adoption
Eingetragenen Partnern oder Partnerinnen ist die Adoption von Kindern grundsätzlich nicht gestattet. Mit dem per 1. Januar 2018 in Kraft tretenden revidierten schweizerischen Adoptionsrecht wird eingetragenen Partnern und Partnerinnen neu die Stiefkindadoption erlaubt. Personen in eingetragener Partnerschaft dürfen nun die Kinder ihres Partners adoptieren. Ebenfalls können Paare in verschieden- und gleichgeschlechtlichen faktischen Lebensgemeinschaften die Kinder ihres Partners adoptieren. Weiterhin nicht zugelassen bleibt jedoch die Adoption von fremden Kindern durch gleichgeschlechtliche Paare.

Gleichgeschlechtliche Paare sind heute nicht zu fortpflanzungsmedizinischen Verfahren zugelassen. Auch Leihmutterschaft ist in der Schweiz nicht erlaubt. In den USA hingegen ist Leihmutterschaft möglich. Das schweizerische Bundesgericht hatte im Mai 2015 den Fall zu beurteilen, bei dem zwei Männer in den USA mittels Leihmutterschaft ein Kind bekamen. Dabei wurden in den USA sowohl der eine Partner als biologischer Vater sowie auch der andere Partner, der nicht genetisch mit dem Kind verwandt ist, als rechtliche Eltern anerkannt. Die Leihmutter wurde nicht als rechtliche Mutter aufgeführt. Die beiden Partner ersuchten danach in der Schweiz um Anerkennung ihrer Elternschaft. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass in der Schweiz nur der biologische Vater als rechtlicher Vater anerkannt wird und die Leihmutter als unbekannte anonyme Eizellenspenderin als rechtliche Mutter einzutragen sei. Der nicht biologische Vater wurde somit nicht als rechtlicher Elternteil anerkannt.

Wie sich die Rechtslage diesbezüglich nach der per 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Revision des Adoptionsrechts zeigt, bleibt abzuwarten. Mittels Stiefkindadoption könnte dann allenfalls auch eine Anerkennung des nicht biologischen Vaters als rechtlicher Elternteil möglich werden.

Bereits heute gilt, dass eingetragene Partner ihrem Partner, der Kinder hat, in der Erfüllung der Unterhaltspflicht und Ausübung der elterlichen Sorge beisteht oder vertritt, wenn die Umstände es erfordern, wobei Elternrechte jedoch in allen Fällen gewahrt bleiben. Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft kann die Vormundschaftsbehörde überdies einem Partner einen Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind des ehemaligen Partners einräumen.

Berufliche Vorsorge
Die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden wie bei Ehegatten und nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geteilt. Weiter haben überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Witwer und somit unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine entsprechende Rente.

Erbrecht
Die eigetragenen Partner werden einander zu gesetzlichen Erben wie Ehepaare. Überlebende eingetragene Partner erhalten, wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Häflte der Erbschaft, wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft und wenn keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft. Mit Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht wieder.

Unterschied zum Konkubinat
Das Zusammenleben von homo- oder heterosexuellen Paaren, die nicht in eingetragener Partnerschaft leben bzw. nicht verheiratet sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Mittels einem Konkubinatsvertrag können gewisse Wirkungen des Zusammenlebens oder Vereinbarungen zur Aufhebung des Konkubinats gemäss den Bedürfnissen des betreffenden Paares vereinbart werden. Es ist jedoch nicht möglich, durch einen Konkubinatsvertrag alle eheähnlichen Wirkungen zu erzielen. So können beispielsweise mittels einem Konkubinatsvertrag kein gemeinsamer Name gewählt oder kein Güterstand vereinbart werden.

Notarielle Beratung
Jedes Paar, sei es in eingetragener Partnerschaft lebend, verheiratet oder im Konkubinat lebend hat unterschiedliche Bedürfnisse. Mittels eines Vermögensvertrages nach Partnerschaftsgesetz oder eines Konkubinatsvertrages kann zusammen mit dem Notar eine massgeschneiderte Lösung gefunden werden.

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