Einwendung der Nichterfüllung im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren

Einwendung der Nichterfüllung im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren

Celine Krebs, Rechtsanwältin und Notarin

In seinem aktuellen Entscheid 5A_1017/2017 vom 12. September 2018 klärt das Bundesgericht die Frage, wer in einem provisorischen Rechtsöffnungsverfahren beim Einwand der Nichterfüllung eines zweiseitigen Vertrages die Beweislast trägt bzw. wie hoch das Beweismass bei diesem Einwand ist.

Wird gegen einen Schuldner Betreibung eingeleitet, kann dieser den Fortgang des Betreibungsverfahrens damit unterbrechen, dass er Rechtsvorschlag erhebt. Kann der Gläubiger seine Forderung aber auf eine unterzeichnete Schuldanerkennung (wozu auch ein zweiseitiger Vertrag gehören kann) stützen, lässt sich gerichtlich die sog. provisorische Rechtsöffnung verlangen und damit das Betreibungsverfahren fortsetzen.

Diese Rechtsöffnung kann der Schuldner verhindern, wenn er Einwendungen glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung entkräften. Glaubhaftmachen ist zwar nicht gleichbedeutend mit beweisen, verlangt aber gleichwohl ein gewisses Mass an Wahrscheinlichkeit und somit mehr als nur die reine Behauptung. Aufgrund unterschiedlicher Gerichtspraxis in den verschiedenen Kantonen wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt, welches Beweismass dann gilt, wenn der betriebene Schuldner behauptet, der betreibende Gläubiger habe den Vertrag selbst noch gar nicht erfüllt.

Im Entscheid 5A_1017/2017 vom 12. September 2018 stellt das Bundesgericht nun aber klar, dass der Schuldner die Einwendung der Nichterfüllung des Vertrags nur behaupten muss. Ein Glaubhaftmachen, wie dies für andere Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG gilt, ist nicht nötig. Mit der Behauptung der Nichterfüllung werde praktisch die Existenz eines provisorischen Rechtsöffnungstitels als solche negiert.

Für das Vorliegen eines provisorischen Rechtsöffnungstitels sei wiederum der Gläubiger beweispflichtig. Entsprechend habe der Gläubiger, der im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren bezüglich eines zweiseitigen Vertrags mit einem entsprechenden Einwand konfrontiert ist, den Nachweis zu erbringen, dass er seine Leistung unter diesem Vertrag erbracht hat.

Ein betreibender Gläubiger ist also gut beraten, wenn er die eigene Vertragserfüllung bereits im Gesuch um Rechtsöffnung hinreichend darlegt, um ein Unterliegen durch allfällige unbelegte Behauptungen des Schuldners zu verhindern.

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