Erfüllungs- oder Schadenersatzklage des durch ein Fehlverhalten eines Bankangestellten geschädigten Bankkunden?

Erfüllungs- oder Schadenersatzklage des durch ein Fehlverhalten eines Bankangestellten geschädigten Bankkunden?

Am 13. September 2022 fällte des Bundesgericht (BGer) das neue, zur amtlichen Publikation vorgesehene Leiturteil 4A_407/2021, das in der Lehre bereits vertieft diskutiert und kritisiert worden ist (Luc Thévenoz / Célian Hirsch, Le dommage d’investissement et sa preuve, in: SZW-RSDA 2/2023, S. 166 ff., insbesondere S. 169 ff.; Charlotte Gilliéron, Quelle action initiée contre une banque pour des opérations exécutées par un employé de ladite banque sans autorisation du client?, in: SZW-RSDA 3/2023, S. 379 ff., insbesondere S. 383 f.). Zentral in diesem neuen Leitentscheid ist die vom BGer beantwortete Frage, welche Klage – eine Erfüllungs- oder eine Schadenersatzklage – ein Bankkunde erheben kann, wenn er Opfer des Fehlverhaltens eines Bankangestellten geworden ist. Die im Urteil 4A_407/2021 gegebene Antwort des BGer – eine Schadenersatz-, keine Erfüllungsklage – wird hiernach kurz diskutiert.

Im betreffenden Fall war vor BGer unstrittig, dass eine Angestellte der beklagten Bank insgesamt zwölf vom klagenden Kunden nicht autorisierte Kontodispositionen vorgenommen hatte (4A_407/2021, E. 3 in initio). Die kantonale Vorinstanz (Genfer Cour de Justice) hatte dem Kläger diesbezüglich einen Erfüllungsanspruch gewährt, also einen dahingehenden Anspruch, dass die fraglichen Beträge seinem Konto von der Bank wieder gutzuschreiben seien. Diese Anspruchsqualifikation focht die Bank vor BGer an, als Verletzung von Art. 97 Abs. 1 OR (a.a.O., E. 3 und E. 4), wie erwähnt mit Erfolg.

Das BGer vertieft die Prüfung der einschlägigen Rechtsfrage in seinem Urteil 4A_407/2021 nicht. Im Grunde genommen stellt es einzig fest, dass Banken für widerrechtliche Handlungen ihrer Angestellten aufgrund der Hilfspersonenhaftung gemäss Art. 101 Abs. 1 OR haften (a.a.O., E. 4.2), und dass hiervon die Ausnahmekonstellation abzugrenzen sei, dass die Bank Auszahlungen oder Überweisungen vom Konto des Bankkunden an einen Dritten vornimmt, weil sie die fehlende Legitimation des Auftraggebers oder das Vorliegen einer Fälschung nicht erkannt hat (a.a.O., E. 4.3). Als einzige Begründung für diese Unterscheidung erwähnt das BGer, dass die erwähnte Ausnahmekonstellation zum immanenten Risiko des Betriebs einer Bank gehöre, weshalb der aufgrund der unautorisierten Auszahlung oder Überweisung entstandene Schaden bei der Bank selbst eintrete und dem Bankkunden, unter Vorbehalt einer gültigen Risikotransferklausel, gegen die Bank ein Erfüllungsanspruch auf Wiedergutschrift des unrechtmässig abdisponierten Betrags zustehe (a.a.O., E. 4.3).

Die vom BGer vorgenommene Unterscheidung überzeugt nicht (Luc Thévenoz / Célian Hirsch, a.a.O., S. 169; Charlotte Gilliéron, a.a.O., S. 383). Es liegt auf der Hand, dass kriminelle Handlungen von Angestellten zu einem der zentralen und typischen immanenten Risiken des Bankbetriebes gehören (Luc Thévenoz / Célian Hirsch, a.a.O., S. 170); nicht zuletzt die jüngere Vergangenheit hat hierfür zahlreiche Beispiel geliefert. Mit Blick auf die vom BGer getroffene Unterscheidung leuchtet nicht ein, weshalb eine externe kriminelle Handlung (Fälschung eines Zahlungsauftrags) im vorliegenden Zusammenhang anders behandelt werden sollte als eine interne kriminelle Handlung (widerrechtliche Kontoverfügung durch eine Bankangestellte). Warum soll im erstgenannten Fall der Bankkunde gegen die Bank einen Erfüllungsanspruch (etwa BGE 132 III 449 E. 2), im zweitgenannten Fall gegen die Bank jedoch nur einen Schadenersatzanspruch besitzen?

Es ist bedauerlich, dass die vom BGer in seinem neuen Leitentscheid 4A_407/2021 vertretene Unterscheidung auf einer derart dünnen Grundlage basiert und die einschlägige Rechtsfrage nicht vertiefter diskutiert wird. Das BGer wäre dann wohl zu einem anderen Schluss gekommen.

In meinem vor einigen Monaten in der AJP/PJA betreffend Kryptohandelsplattformen erschienenen Artikel habe ich mich mit einer Fragestellung beschäftigt, die mit der dem Urteil 4A_407/2021 zugrundeliegenden Situation verwandt ist (Philipp H. Haberbeck, Von der Kryptohandelsplattform unrechtmässig verwertete Kryptowährungen, in: AJP/PJA 3/2023, S. 317):

«Hat eine Kryptohandelsplattform die von ihrem Kunden verpfändeten Kryptobestände zu Unrecht verwertet, etwa durch deren Liquidation ohne vorgängigen und vertraglich vereinbarten Versand eines ‘margin call’ oder vor Erreichen des vertraglich vereinbarten LTV-Levels, dann kann sich die […] Rechtsfrage stellen, welche Art von Entschädigungsanspruch der Kunde wegen einer solchen Vertragsverletzung gegen die Kryptohandelsplattform hat, einen Schadenersatzanspruch auf monetäre Kompensation für den erlittenen finanziellen Schaden oder einen Erfüllungsanspruch auf Retournierung bzw. Wiedergutschrift der zwangsweise verwerteten Kryptowährungen, also einen Anspruch darauf, hinsichtlich des betreffenden Kreditverhältnisses in den Zustand vor der vertragswidrigen Kreditglattstellung versetzt zu werden (Anspruch auf Wiederherstellung des status quo ante).»

Im Ergebnis komme ich in meinem vorstehend erwähnten Artikel nach eingehender Prüfung der einschlägigen Rechtslage zu dem Schluss, dass der betreffende Anspruch des Kunden als Erfüllungs- und nicht als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren ist (a.a.O., S. 317 f.):

«Nach hier vertretener Ansicht muss die Kryptohandelsplattform für eine rechtswirksame Kreditglattstellung einen gegen ihren Kunden gerichteten fälligen Verrechnungsanspruch besitzen, den sie der Forderung ihres Kunden auf eine bestimmte Art und Anzahl von Kryptowährungen entgegenhalten können muss, denn grundsätzlich besitzt der Kunde in der in diesem Beitrag zugrunde gelegten Vertragsgestaltung gegen die Kryptohandelsplattform einen Erfüllungsanspruch auf eine bestimmte Art und Anzahl von Kryptowährungen. Dieser Erfüllungsanspruch geht nach hier vertretener Meinung rechtlich nur unter, wenn die Kryptohandelsplattform diesen durch einen fälligen Verrechnungsanspruch tilgen kann. Mit anderen Worten wird mit Blick auf die hier zugrunde gelegte Vertragsgestaltung der Ansatz vertreten, dass es sich rechtfertigt, die Zulässigkeit und Rechtmässigkeit einer entsprechenden Kreditglattstellung davon abhängig zu machen, dass die Kryptohandelsplattform die Glattstellung des Kredits vertragskonform vorgenommen hat, womit ein Entschädigungsanspruch des Kunden bei nicht rechtmässig und damit nicht rechtswirksam vorgenommener Glattstellung des Kredits nach hier vertretener Auffassung als Erfüllungs- und nicht als Schadenersatzanspruch zu qualifizieren ist, also als Anspruch darauf, hinsichtlich des betreffenden Kreditverhältnisses in den Zustand vor der vertragswidrigen Kreditglattstellung versetzt zu werden (Anspruch auf Wiederherstellung des status quo ante).»

Die Rechtsfrage, ob Bankkunden, deren Kontoguthaben in vertragswidriger Weise reduziert wurde, gegen die Bank einen Erfüllungs- oder einen Schadenersatzanspruch besitzen, ist von hoher praktischer Relevanz. Aus diesem Grund ist zu hoffen, dass das BGer bald Gelegenheit haben wird, sich mit dieser Rechtsfrage nochmals vertieft auseinanderzusetzen.

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