FINMA-Enforcementverfahren gegen Devisenhändler eingestellt
Ob die FINMA sämtliche einschlägigen Enforcementverfahren eingestellt hat, entzieht sich meiner Kenntnis. Die von der FINMA in der oben erwähnten Angelegenheit B-6838/2018 für die Verfahrenseinstellung angeführten Gründe lassen jedoch vermuten, dass die FINMA sämtliche betreffenden Enforcementverfahren eingestellt hat, dürften die erwähnten Gründe doch auf alle Devisenhändler zutreffen. So sei die FINMA nach der oben erwähnten Rückweisung laut BVGer “zum Schluss gekommen, dass sich unter Berücksichtigung des Zeitablaufs eine Weiterführung des Verfahrens mit Blick auf eine allfällige Anordnung von Massnahmen weder als verhältnismässig noch als opportun erweise. Dabei habe insbesondere eine Rolle gespielt, dass der Untersuchungszeitraum inzwischen mehr als fünf Jahre zurückliege und die berufliche Karriere des [betreffenden Devisenhändlers] seither von der Untersuchung betroffen sei” (Urteil B-6838/2018 vom 13.9.2019, E. 3.1).
Hat die FINMA effektiv sämtliche einschlägigen Enforcementverfahren eingestellt, wäre dies aus der Perspektive der Rechtsfortbildung dahingehend zu bedauern, dass diese Verfahren nicht mehr zu einer höchstrichterlichen Klärung der Frage führen werden, ob im Devisenhandel tätige Bankmitarbeiter sich in der Schweiz überhaupt einer Verletzung einer aufsichtsrechtlichen Bestimmung schuldig machen können. Diese Frage habe ich in zwei in Jusletter veröffentlichten Artikeln vom 2.11.2015 bzw. 8.2.2016 erörtert (Das Tatbestandselement der Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen in den Art. 33 – 35 FINMAG, in: Jusletter vom 2.11.2015; Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG (Berufsverbot) dar?, in: Jusletter vom 8.2.2016). In diesem Kontext ist bemerkenswert, dass der Devisenhandel in der Schweiz auch nach Einführung des FIDLEG nicht direkt reguliert sein wird, worauf ich in einem Post vom 31.1.2019 hingewiesen habe.
Die eingangs erwähnte Kostenauflage, gegen die sich der betreffende Devisenhändler vor BVGer gewehrt hat, stützte die FINMA auf Art. 5 FINMA-GebV. In seinem Urteil B-6838/2018 vom 13.9.2019 bestätigt das BVGer die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung sowie den Standpunkt der FINMA, der fragliche Devisenhändler habe das Enforcementverfahren i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. b FINMA-GebV veranlasst, weshalb ihn eine Gebührenpflicht treffe. Da das BVGer auch die Höhe der auferlegten Gebühr als angemessen qualifiziert, hat es die Beschwerde des Devisenhändlers abgewiesen und die einschlägige FINMA-Einstellungs- und Verfahrenskostenauflageverfügung bestätigt.
Das Urteil B-6838/2018 wurde beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten, womit die betreffende FINMA-Verfügung im heutigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig ist.
PHH, Zürich, den 9. Dezember 2019 (www.haberbeck.ch)
Rechtsgebiete: Bank- und Finanzmarktrecht