Firmengründung mittes Kryptowährung
Die Gründung einer Schweizer AG muss nicht in allen Fällen mit einer Bareinlage in Schweizer Franken erfolgen. Möglich ist eine Gründung via Sacheinlage – eine Gründung mit ihrer Kryptowährung.
Die Sacheinlagengründung ist in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt und eine qualifizierte Gründung. Die Anforderungen sind dabei erhöht, da der Wert der Krypotwährung schwerer festzulegen ist, als dies bei eine Bargründung der Fall ist.
Bei der Sacheinlagengründung werden zusätzlich Verträge erstellt:
-ein Sacheinlagenvertrag
-ein Gründungsbericht
-eine Prüfungsbestätigung
Entscheidend ist, dass der Wert der Sacheinlage im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister in Schweizer Franken umgerechnet gleich oder höher ist, als das festgelegte Aktienkapital. Sollte die Kapitaldeckung im Zeitpunkt der Eintragung nicht vorhanden sein, wird die Eintragung durch das Handelsregister nicht vorgenommen. Deshalb ist es wichtig ein Agio festzulegen, das diese Schwankungen ausgleicht.
Nicht alle Handelsregisterämter lassen eine Sacheinlagengründung mit Kryptowährungen zu und aktuell werden die folgenden Kryptowährungen akzeptiert:
-Bitcoin
-Bitcoin Cash
-Ether
Rechtsgebiete: Bank- und Finanzmarktrecht, Gesellschaftsrecht inkl. Vereinsrecht