Fristlose Entlassung – Nachschieben von Kündigungsgründen

Fristlose Entlassung – Nachschieben von Kündigungsgründen

Für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses verlangt Art. 337 Abs. 1 OR einen wichtigen Grund. Die Anforderungen für eine gerechtfertigte fristlose Kündigung des Arbeitnehmers sind hoch. Es kommt daher häufig vor, dass dem Grund, der zunächst für die fristlose Kündigung angegeben wurde, nachträglich weitere Gründe nachgeschoben werden, um die hohen Anforderungen zu erfüllen. Ist der Kündigungsgrund nämlich nicht ausreichend, so wird das Arbeitsverhältnis zwar per sofort aufgelöst, dem betroffenen Arbeitnehmer muss aber noch bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der volle Lohn, und je nach Situation eine zusätzliche Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen bezahlt werden.

Das Nachschieben von Kündigungsgründen wird in der Lehre und Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen zugelassen. Teilweise wird dafür aber verlangt, dass der nachgeschobene Grund von gleicher Art ist, wie die anderen Umstände, die Anlass zur fristlosen Kündigung gaben. Als wichtiger Grund nach Art. 337 Abs. 1 OR kommt nur ein Ereignis in Frage, welches sich vor dem Aussprechen der fristlosen Entlassung abgespielt hat. Nicht erforderlich ist aber, dass dieses Vorkommnis der kündigenden Partei im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bekannt war.

Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zu diesem Thema in einem neuen Urteil präzisiert (BG 4A_109/2016 vom 11. August 2016). Demnach können als Kündigungsgründe nur Umstände nachgeschoben werden, die sich vor der fristlosen Kündigung abgespielt haben und die im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung weder bekannt waren noch bekannt sein konnten. Entscheidend sei, ob aufgrund des nachgeschobenen Grundes davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Gründe insgesamt einen hinreichenden Vertrauensverlust hätten bewirken können. War ein Kündigungsgrund bei der Kündigung bereits bekannt, wurde er aber in der Kündigungsbegründung nicht genannt, so kann dieser Kündigungsgrund nachträglich nicht mehr nachgeschoben werden.

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