Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bezüglich Teilklagen

Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes bezüglich Teilklagen

In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, ob die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über behauptete andere Anspruchsteile ausschliesst. Nach einem Teil der Lehre und dem schweizerischen Bundesgericht beschränkt sich die Rechtskraftwirkung des eine Teilklage abweisenden Urteils auf die eingeklagte Teilforderung, weshalb gemäss dieser Auffassung weitere Teilklagen aus der Gesamtforderung als zulässig erachtet werden. Die erste Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat sich nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 19. Juli 2018 (Geschäfts-Nr.: NP180007-O/U) einem andere Teil der Schweizer Lehre sowie der zweiten Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich angeschlossen und entschieden, dass die rechtskräftige Abweisung einer echten Teilklage spätere Klagen über (behauptete) andere Anspruchsteile ausschliesst (E. 4.3).

Seine nach meinem Dafürhalten überzeugenden einschlägigen Überlegungen hat die oben erwähnte erste Zivilkammer in Erwägung 4.4 seines Urteils vom 19. Juli 2018 formuliert:

Ausgehend von der Überlegung, dass bei teilbaren Ansprüchen die Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchsteils die Beurteilung des Gesamtanspruchs voraussetzt, steht bereits aufgrund des Dispositivs des eine Teilklage abweisenden Entscheids fest, dass der Gesamtanspruch (und nicht bloss der geltend gemachte Anspruchsteil) nicht geschuldet wird […]. Eine nochmalige gerichtliche Beurteilung derselben Frage stände im Widerspruch zum durch die materielle Rechtskraft verbürgten Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Daher ist der zweiten Ansicht der Vorzug zu geben, wonach die rechtskräftige Abweisung einer Teilklage spätere Klagen über andere Anspruchsteile ausschliesst. Soweit die Klägerin geltend macht, mit dem Vorgehen der Vorinstanz werde ihr die Möglichkeit genommen, neue Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt in die Teilklage einzubringen und vor Gericht geltend zu machen […], ist ihr entgegenzuhalten, dass den Prozess auch sorgfältig zu führen hat, wer eine Teilklage erhebt. Es besteht kein schützenwertes Interesse, mehrfach Teilklagen betreffend denselben Streitgegenstand (mit einer jeweils ergänzten bzw. nachsubstantiierten Sachverhaltsdarstellung) erheben zu können.

PHH, Zürich, den 15. Oktober 2018 (www.haberbeck.ch)

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