Haftung der Bank für Anlageverluste: Zur grossen Bedeutung des rechtsgenüglichen Schadensnachweises

Haftung der Bank für Anlageverluste: Zur grossen Bedeutung des rechtsgenüglichen Schadensnachweises

Am 7. September 2020 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich (das Handelsgericht Zürich) ein interessantes und wichtiges Urteil zur Haftung der Bank für Anlageverluste gefällt, in dem es sich detailliert zu wichtigen Fragen des Schadensnachweises äussert (Geschäfts-Nr.: HG180163).

Das oben erwähnte Urteil wurde im heutigen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht, sondern ist vorläufig nur auszugsweise in der Fachzeitschrift „Blätter für zürcherische Rechtsprechung“ (ZR) abgedruckt (ZR Bd. 119 [2020] Nr. 49, S. 219 ff.).

Der juristische Laie, der mit einer Anlage einen Verlust erleidet, unterschätzt in aller Regel, wie wichtig und schwierig der Schadensnachweis vor Schweizer Zivilgerichten häufig ist. Wichtig ist der Schadensnachweis deshalb, weil der Schaden als sogenannte Tatbestandsvoraussetzung rechtsgenüglich behauptet und bewiesen werden muss, damit eine Schadenersatzklage vom Gericht gutgeheissen werden kann. Mit anderen Worten wird eine Schadenersatzklage vom Gericht in jedem Fall abgewiesen, wenn ein Anlageverlust nicht rechtsgenüglich nachgewiesen wird, selbst wenn die Sorgfaltspflichtverletzung der Bank evident sein sollte. Noch prägnanter formuliert, bedeutet dies, dass ohne Schaden keine Haftung der Bank gegeben ist. Aus diesem Grund ist der Schadensberechnung und der detaillierten Darlegung des Schadens in einem Bankhaftungsprozess grösste Aufmerksamkeit zu widmen.

In Bezug auf die Darlegung des Schadens ist hervorzuheben, dass es in einem Schadenersatzprozess vor Schweizer Gerichten nicht ausreichend ist, einfach den fraglichen Anlageverlust nachzuweisen. In den Worten des Handelsgerichts Zürich lautet dies so: „Der Schaden ist nicht einfach mit dem erlittenen Verlust gleichzusetzen, denn ein Verlust hätte auch bei pflichtgemässer Anlage entstehen können…“ (Urteil HG180163 vom 7.9.2020, ZR 119 [2020] Nr. 49, S. 225).

In der Regel muss der klagende Bankkunde, der mit einer Anlage einen Verlust erlitten hat und die Bank hierfür haftbar machen möchte, vor Schweizer Zivilgerichten zwei Vermögenssituationen darlegen: Den aktuellen und effektiven Stand seines Vermögens mit der verlustbringenden Anlage einerseits sowie den hypothetischen Stand seines Vermögens, wie es sich entwickelt hätte, wenn er den betreffenden Betrag ohne Sorgfaltspflichtverletzung der Bank investiert hätte, andererseits. Das hypothetische Element formuliert das Handelsgericht Zürich in seinem hier diskutierten Urteil so (Urteil HG180163 vom 7.9.2020, a.a.O., S. 226): „Der Kläger hat … darzulegen, wie sich das konkret investierte Kapital entwickelt hätte, wenn keine Pflichtverletzung geschehen wäre…

Nur in Ausnahmefällen ist es gemäss der aktuellen Rechtsprechung möglich, als klagender Anleger geltend zu machen, es wäre ohne die verlustbringende Anlage überhaupt keine Anlage getätigt worden, der fragliche Betrag somit als Cashbestand gehalten worden. Von solchen Ausnahmefällen abgesehen, ist also nicht nur der Istzustand (betreffender Verlust), sondern auch geltend zu machen, in welche hypothetische Alternativanlage der einschlägige Betrag investiert worden wäre und wie sich diese entwickelt hätte.

Es liegt auf der Hand, dass der Nachweis der beiden Berechnungselemente (aktueller Anlageverlust sowie Entwicklung der hypothetischen Alternativanlage) unter Umständen sehr anspruchsvoll sein kann. In jedem Fall ist diesem Aspekt einer Schadenersatzklage auf Bankhaftung wegen Anlageverlusten wie erwähnt sehr grosse Aufmerksamkeit zu schenken, wie einmal mehr auch das hier diskutierte Urteil HG180163 des Handelsgerichts Zürich vom 7. September 2020 zeigt. Die betreffende Klage wurde abgewiesen, weil dem Kläger der rechtsgenügliche Nachweis des geltend gemachten Schadens nicht gelang.

PHH, Zürich, den 2. Januar 2021 (www.haberbeck.ch)

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