Herausgabe beschlagnahmten Geldes

Herausgabe beschlagnahmten Geldes

Art. 96 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) lautet: “Die Strafbehörde darf aus einem hängigen Verfahren Personendaten zwecks Verwendung in einem anderen hängigen Verfahren bekannt geben, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben können.

In der Schweizer Lehre ist umstritten, ob sich die Berechtigung von Art. 96 Abs. 1 StPO nur auf die Weitergabe von Informationen für andere hängige Strafverfahren, oder aber auch auf die Weitergabe für hängige Zivil- oder Verwaltungsverfahren bezieht. Diese Frage, die vom Bundesgericht bisher nicht beurteilt wurde, hat das höchste Schweizer Gericht nun in einem neuen, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Leitentscheid geprüft und beantwortet (Urteil 6B_91/2018 vom 27.12.2018).

Dem erwähnten neuen Leitentscheid lag – ganz stark vereinfacht – der Sachverhalt zugrunde, dass die betreffende Staatsanwaltschaft in einer Strafuntersuchung einen Bargeldbetrag von CHF 7’000.00 beschlagnahmt hatte, worüber sie das zuständige Betreibungsamt informierte, welches diesen Betrag zu Lasten des Beschuldigten pfändete. Hiergegen wehrte sich der Betroffene, letztinstanzlich mit bundesgerichtlicher Beschwerde in Strafsachen.

Detaillierter ist der einschlägige Sachverhalt unter Buchstaben A und B des einschlägigen Urteils zusammengefasst:

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug (…). Am 11. Juli 2016 beschlagnahmte sie einen bei X.________ sichergestellten Bargeldbetrag von Fr. 7’000.-, wobei sich kurz daraufhin herausstellte, dass dieser das Geld zwei Tage zuvor im Casino gewonnen hatte. Da der Betreibungsregisterauszug von X.________ mehrere betreibungsrechtliche Ereignisse gegen diesen aufwies, die teilweise in nicht getilgte Verlustscheine mündeten, informierte die Staatsanwaltschaft mit Blick auf den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung am 22. Juni 2017 das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Feuerthalen (nachfolgend: Betreibungsamt) über die sichergestellten Fr. 7’000.- und erkundigte sich, ob der Betroffene in den zwei Wochen vor dem 11. Juli 2016 frei über Bargeld habe verfügen dürfen. Mit Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 teilte das Betreibungsamt der Staatsanwaltschaft mit, X.________ sei im fraglichen Zeitraum gepfändet worden. Jedes Einkommen (Geld), auch nicht durch Arbeitserwerb, welches das monatliche festgelegte Existenzminimum von Fr. 1’880.- übersteige, hätte dem Betreibungsamt abgeliefert werden müssen. Anschliessend hielt es fest: ‚Somit pfänden wir den Betrag von Fr. 7’000.- bei der Staatsanwaltschaft IV Zürich ein und bitten sie höflich den Betrag auf unser PC-Konto xxx zu überweisen mit dem Vermerk BR – 26’994’. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 stellte die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich das Verfahren teilweise ein. Ausserdem ordnete sie unter anderem an, dass der am 11. Juli 2016 beschlagnahmte Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 7’000.- dem Betreibungsamt überwiesen werde.

Das Bundesgericht folgt bei seiner Auslegung des einschlägigen Art. 96 Abs. 1 StPO der herrschenden Lehre, gemäss welcher sich diese Bestimmung nicht auf die Weitergabe von Informationen für andere hängige Strafverfahren beschränkt.

Die einschlägige Erwägung 1.4.4 des Urteils 6B_91/2018 lautet:

Art. 96 Abs. 1 StPO betrifft die Bekanntgabe von Daten im Rahmen der nationalen Rechtshilfe und ist im Zusammenhang mit den übrigen diesbezüglichen Vorschriften der StPO, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 2 StPO zu lesen. Gemäss letzterer Bestimmung können andere Behörden die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil- Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Strafprozessordnung lässt damit eine umfassende Kommunikation zwischen den Straf-, Zivil- und Verwaltungsbehörden unter Vorbehalt überwiegender Geheimhaltungsinteressen zu. Angesichts dieser weiten Einsichtsrechte von Zivil- und Verwaltungsbehörden ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die Regelung von Art. 96 Abs. 1 StPO den Datenaustausch zwischen den verschiedenen Strafbehörden einerseits und den Behörden in Zivil- und Verwaltungsverfahren andererseits ebenfalls zulässt, wenn anzunehmen ist, dass die Daten wesentliche Aufschlüsse geben könnten. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen ist darin zu sehen, dass Art. 96 Abs. 1 StPO im Gegensatz zu Art. 101 Abs. 2 StPO, unter gegebenen Voraussetzungen, die Befugnis enthält, anderen Behörden Personendaten bekannt zu geben, jedoch keine Verpflichtung hierzu statuiert (…). Die beiden Bestimmungen verhalten sich damit komplementär zueinander, wobei die in Art. 101 Abs. 2 StPO statuierten Schranken (kein entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse) auch bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 1 StPO zu beachten sind (…). Die spontane Übermittlung von Personendaten durch die Staatsanwaltschaft an das Betreibungsamt erscheint innerhalb der Grenze von Art. 101 Abs. 2 StPO damit als zulässig. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.

Nach hier vertretener Auffassung überzeugt die Begründung des Bundesgerichts, die auch im Interesse des Gläubigerschutzes zu begrüssen ist.

PHH, Zürich, den 31. Januar 2019 (www.haberbeck.ch)

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