Home Office und Mobile Arbeit – wie Corona das Arbeitsleben verändert

Home Office und Mobile Arbeit – wie Corona das Arbeitsleben verändert

Home Office und Mobile Arbeit – wie Corona das Arbeitsleben verändert

1. Einleitung

Themen wie Home Office und Mobile Arbeit haben durch das neue Virus erheblich an Bedeutung gewonnen. Abstandsgebote, strenge Hygienemaßnahmen, Kontaktsperren – all das hat im deutschen Arbeitsleben dazu geführt, dass immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von zu Hause aus (klassisches Home Office) oder auch mobil (also von unterwegs) arbeiten. Welche rechtlichen Herausforderungen sind dabei stellen, soll nachstehend im Überblick, also keinesfalls abschließend, dargestellt werden.

2. Ausgangssituation

Geschlossene Schulen und Kitas (während dem lockdown) stehen bei Familien mit Kindern einer durchgängigen Betreuungsaufgabe gegenüber. Das eigene Zuhause ist plötzlich der Ort, wo alles stattfinden muss – Betreuung, Arbeit, privates Familienleben.

3. Begrifflichkeiten

Unter Home Office versteht man überwiegend das Arbeiten von Zuhause aus. Hiervon gibt es verschiedene Ausgestaltungsformen, z.B. bei teilweisem Home Office spricht man von alternierender Telearbeit.

4. Voraussetzungen

Alle einzelnen Voraussetzungen können an dieser Stelle nicht benannt werden. Wichtig ist aber, dass nicht jeder Arbeitsleistung ihrer Eigenart nach dazu geeignet ist, auch im Home Office ausgeübt zu werden. Hinzu kommt, dass insbesondere die private Wohnsituation eine Tätigkeit im Home Office ermöglichen muss. Darüber hinaus sind technische Voraussetzungen (Internet – und Telefonanschluss), schnelle Internet und LAN/WLAN Verbindung usw. heutzutage ebenfalls meistens zwingend erforderlich. Auch an den Datenschutz muss an dieser Stelle gedacht werden.

5. Rechtliche Umsetzung

Rund um den Home Office Arbeitsplatz bestehen eine Vielzahl an regelungsbedürftigen Themen. Auf jedes einzelnen Thema kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden. Daher nur so viel: Prinzipiell kann Home Office auch mangels Formerfordernisses konkludent vereinbart werden. Es ist allerdings empfehlenswert, dass die Arbeitsvertragsparteien eine eigene Vertragsgrundlage schaffen. Häufig wird das über Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag erzielt. Auf kollektivrechtlicher Ebene schließen die Betriebspartner (falls es einen Betriebsrat geben sollte) Betriebsvereinbarungen dazu ab.

6. Einzelfragen während der Corona Zeit

Ist der Arbeitsort nicht geregelt, kann der Arbeitgeber ihn per Weisung festlegen. Das Arbeiten in einer Betriebsstätte führt während der Pandemie zu einem erhöhten Ansteckungsrisiko, da sich Kontakte zwischen den Mitarbeitenden nicht vollständig vermeiden lassen. Falls dadurch nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren entstehen, kann für die Dauer der akuten Gefährdungslage die Weisung des Arbeitgebers, die Arbeit vom Home Office Arbeitsplatz aus zu erbringen, billigem Ermessen gem. § 106 S. 1 GewO entsprechen. Alternativ dazu kann es ebenso angezeigt sein, mobile Arbeit anzuweisen. Auch dadurch können Kontakte im Betrieb reduziert werden.

Ist ein Arbeitsort vertraglich festgelegt (ohne Vorbehalt einer Versetzung), dann wäre eine an den Arbeitnehmer gerichtete Weisung, temporär aus dem Home Office zu arbeiten, grundsätzlich nicht von § 106 S. 1 GewO gedeckt und damit unwirksam. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, im Home Office zu arbeiten, bedarf dann regelmäßig einer Vertragsänderung. Einseitig ist dies nur im Wege einer Änderungskündigung zu erreichen. Das dürfte in Krisenzeiten wie der aktuellen Corona Pandemie aber weder praktikabel noch empfehlenswert sein.

Es wird daher in der Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern in Ausnahme- und Notsituationen auch ohne deren Einverständnis Tätigkeiten zuweisen können, die vertraglich an sich nicht geschuldet sind. Hierbei sind Arbeitnehmer verpflichtet, auch an anderen Orten und zu anderen Zeiten zu arbeiten. Die aktueller Krise kann also zu einer Erweiterung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts führen.

Falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmern eine nicht vom erweiterten Direktionsrecht gedeckte Tätigkeit anbietet, könnte eine Ablehnung als böswillig eingestuft werden und dadurch zu einem Verlust des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn führen. Entscheidend ist hier das Kriterium der Zumutbarkeit. Bei einer Weisung als Vorsichtsmaßnahme zum Schutz von Leben und Gesundheit dürften insoweit eher keine Probleme mit der Zumutbarkeit entstehen.

7. Kollektivrechtliche Umsetzung

An dieser Stelle sei nur darauf hingewiesen, dass alle Betriebsvereinbarungen in Bezug auf potentiell betroffene Rechte der Arbeitnehmer verhältnismäßig sein müssen. Vereinbarungen, die in die private Lebensführung eingreifen, sind unwirksam.

8. Anspruch auf Home Office

Er gibt bislang keinen keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Tätigkeit im Home Office. Fraglich ist, ob der Arbeitgeber in besonderen Situationen dazu verpflichtet sein kann, einer Tätigkeit im Home Office zuzustimmen. In Einzelfällen kann der Arbeitgeber dazu verpflichtet sein aus Rücksichtnahmepflicht nach § 241 II BGB einer solchen Tätigkeit zuzustimmen. Eine solche Konstellation könnte in der gegenwärtigen Krisenlage, insbesondere im Falle eines weitere lockdown, bestehen.

9. Kosten, Arbeits- und Unfallversicherungsschutz

Die Pflicht des Arbeitgebers die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, gilt grundsätzlich auch bei Home Office Tätigkeiten.

Im Home Office gelten auch die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes. Welche Maßnahmen der Arbeitgeber konkret umsetzen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wichtig ist eine korrekte Unterweisung zu den Risiken von bspw. Bewegungsmangel und Ergonomie. Auch Hinweise zu den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes sollten erfolgen, wobei der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit wirksam auf die Arbeitnehmer delegieren kann. Das gilt eben auch für Home Office Tätigkeiten.

Im Home Office besteht zudem grundsätzlich Unfallversicherungsschutz.

10. Fazit

Die Corona Krise hat neben sehr vielen negativen Effekten das Arbeitsleben tatsächlich z.T. grundlegend verändert und wird es weiter verändern. Aber: Das so viel gescholtene Arbeitsrecht hat gezeigt, wie gut es sich auch solchen Ausnahmesituationen anpassen kann. Zukünftig wird es beim Thema Home Office und Mobilem Arbeiten vor allem darum gehen, eine vernünftige Balance zwischen Präsenzzeiten und Abwesenheitszeiten durch Home Office oder Mobilem Arbeiten herzustellen. Die positive Entwicklung, die die Corona Krise auf das Arbeitsleben bei allen negativen Auswirkungen, haben wird ist: Im Ergebnis dürfte momentan mehr dafür als dagegen sprechen, dass das Arbeitsleben zukünftig deutlich flexibler wird.

 

 

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