Immer wieder Diskussionen: Kostenübernahme für Schulungen des Betriebsrats

Immer wieder Diskussionen: Kostenübernahme für Schulungen des Betriebsrats

 

I. Einleitung

Die Kostenübernahme von Schulungen des Betriebsrats ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und führt in der Praxis nicht selten zu Diskussionen zwischen den Betriebsparteien. Wie sieht die deutsche Rechtslage dazu aus? Wer hat welche Kosten zu tragen? Welche Grenzen der Kostentragung gibt es? Diese Aspekte beleuchtet der nachfolgende Beitrag im Überblick.

II. Grundsätze

Die Ausgangsfrage aller Überlegungen ist: Wer hat die Kosten für die Schulungen des Betriebsrats zu tragen?

Im Jahr 1972 stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) grundlegend dazu fest, dass die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungen dann als zur Betriebsratstätigkeit gehörend angesehen werden muss, wenn die Schulungen den Zweck verfolgen, die Mitglieder des Betriebsrats mit neuen, ihre Amtsführung eng berührenden Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Tarifverträgen bekanntzumachen. Die Kostentragungspflicht selbst ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG und liegt vor allem dann beim Arbeitgeber, wenn bei der Schulung Kenntnisse vermittelt werden, die für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass diese Ausführungen sich nur auf eine Lehrveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG beziehen.

Für die Teilnahme eines Betriebsrats an Schulungen setzt der Gesetzgeber die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme voraus. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Gesetz nicht eindeutig definiert, sodass auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen ist, um feststellen zu können, wann eine Schulungsmaßnahme überhaupt erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Kenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit nur verwertbar und nützlich sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Schulung ist noch eine weitere Unterscheidung zu treffen, nämlich ob eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen oder eine andere spezielle Schulungsveranstaltung vorliegt. Diese Differenzierung ist wichtig, da anhand der Art der Schulung die Voraussetzungen an die Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme und auch die Kostentragung des Arbeitgebers geknüpft sind.

Wann genau eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen vorliegt ist daran zu messen, ob das Betriebsratsmitglied durch die Schulung erst in die Lage versetzt wird, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen oder ob schon entsprechende Kenntnisse vorliegen. Die Teilnahme an einer Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist dann gerechtfertigt, wenn eine Kenntnis auf Grund allgemeiner Umstände oder der besonderen Situation des Betriebsrats nicht erwartet werden kann. Für andere spezielle Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Das LAG Berlin Brandenburg hatte hierzu Anfang des Jahres folgenden Fall zu entscheiden. Es ging um Schulungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder. Das LAG hat entschieden, dass diese nicht erforderlich sind, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind, wobei es dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats abhängt, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen, LAG, Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2017 – 11 TaBV 1626/16.

III. Was war passiert?
Die Beteiligten stritten um die Übernahme von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des elfköpfigen Betriebsrats und eines Ersatzmitglieds an einem Seminar mit dem Titel „Arbeitsschutz – Arbeit menschengerecht gestalten – Öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz und Mitbestimmungen“ entstanden waren.

Nach der Wahl des Betriebsrats im Jahr 2013 absolvierten seine Mitglieder zahlreiche Schulungen. Die überwiegende Anzahl hat die Betriebsratsschulungen BetrVG I-IV und ArbR I-III besucht, in denen auch Arbeits- und Umweltschutz sowie das Arbeitsschutzgesetz Thema gewesen sind. Die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit haben daneben auch an den Schulungen zum Thema „Der wirkungsvolle Ausschuss für Arbeitsschutz I und II“ teilgenommen.

Die Arbeitgeberin hat die Kostenübernahme für diese Schulung verweigert. Das LAG Berlin-Brandenburg wies die zulässige Beschwerde als unbegründet zurück.

Nach § 37 VI 1 BetrVG sei die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern brauche die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt würden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheide zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen, wobei durch die Vermittlung von Grundwissen das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werde, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Für andere Schulungsveranstaltungen hingegen müsse ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben könne. Danach sei die Schulung eines Betriebsratsmitglieds nicht notwendig, wenn die in der Schulung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind, wobei es maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats abhänge, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen.

An diesen Grundsätzen gemessen, war die Teilnahme an dem Seminar nicht erforderlich i.S.d. § 37 VI BetrVG.

Das galt in besonderem Maße für das zum damaligen Zeitpunkt noch nicht endgültig nachgerückte Ersatzmitglied. Diese stünden bis zum endgültigen Nachrücken außerhalb des BetrVG und hätten damit grundsätzlich keinen Schulungsanspruch, so das LAG in seiner Begründung.

Auch für die ordentlichen Betriebsratsmitglieder sei die Teilnahme an der streitigen Schulung nicht erforderlich gewesen. Zwar kann auch die gleichzeitige Schulung mehrerer Betriebsratsmitglieder erforderlich sein, wenn dies zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrates erforderlich ist. Ein Anspruch könne daher sogar kurz vor dem Ende der Amtszeit bestehen. Dazu wäre es aber erforderlich, dass überwiegend Grundlagenwissen vermittelt wird. Da im vorliegenden Fall die Grundlagen gemessen an der zeitlichen Dauer nicht überwiegend waren, bestand kein Anspruch. Entscheidend sei, so das Gericht, ob die Schulungszeit der erforderlichen Themen mehr als 50 % ausmache.

Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung sei auf die Aufgabenverteilung im Betriebsrat abzustellen, der im konkreten Fall einen Ausschuss für Arbeitssicherheit gegründet hatte. In diesem Fall war es erforderlich, dass diejenigen Betriebsratsmitglieder geschult werden, denen die Wahrnehmung dieser Aufgaben oblag. Dann sei davon auszugehen, dass die Schulung von Ausschussmitgliedern ausreichend ist, weil verantwortliche Betriebsratsarbeit in gebildeten Ausschüssen nur möglich sei, wenn jedes Ausschussmitglied über Mindestkenntnisse für die mit seinem Amt verbundenen Aufgaben verfüge.

IV. Anmerkungen für die Praxis

Mit diesem Gerichtsverfahren hat sich der Betriebsrat selbst „die Karten gelegt“. Es dürfte nachvollziehbar sein, dass das LAG einen Schulungsanspruch des gesamten Gremiums abgelehnt hat. Schließlich sind Schulungen im Bereich Arbeitsschutz nur für diejenigen Mitglieder wirklich unerlässlich, die das Thema auch zu bearbeiten haben und die ansonsten den ihnen obliegenden Aufgaben als Betriebsrat nicht nachkommen können. Der Schulungsanspruch eines gesamten Betriebsratsgremiums im Hinblick auf ein solches Thema dürfte daher eher die Ausnahme und keinesfalls die Regel sein.

Dr. Alexander Pfohl, LL.M.
Leiter Internationales Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht
CLAAS KGaA mbH

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