Interessantes neues Bundesgerichtsurteil zum Bankenrecht: Forderung auf Herausgabe von Gold

Interessantes neues Bundesgerichtsurteil zum Bankenrecht: Forderung auf Herausgabe von Gold

Diese Woche veröffentlichte das Schweizer Bundesgericht auf seiner Website ein neues Urteil, in dem es interessante bankenrechtliche Fragestellungen erörtert hat. Es handelt sich um das Urteil 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019.

Sachverhalt

Für die Zwecke dieses Beitrags stark komprimiert, lag dem oben erwähnten Urteil der Sachverhalt zugrunde, dass ein in Deutschland domizilierter Kunde seine Schweizer Bank instruierte, ihm aus seinem Edelmetallkonto 299 Unzen Gold physisch auszuhändigen. Hierauf verlangte die Bank von ihrem Kunden, “ein Offenlegungsformular betreffend die korrekte Versteuerung zu unterzeichnen“. Nachdem der Kunde dies verweigerte, kündigte die Bank das Vertragsverhältnis und forderte ihn auf, eine neue Depotstelle für das erwähnte Gold zu benennen. Der Kunde beharrte jedoch weiter auf einer persönlichen Aushändigung des Goldbestandes, worauf die Bank das betreffende Edelmetallkonto liquidierte.

Nach der Liquidation seines Edelmetallkontos klagte der Kunde gegen die Bank, mit dem Ziel, die Bank durch das Gericht zur physischen Aushändigung von 299 Unzen Gold an ihn zu verpflichten. Diese Klage wurde in erster und zweiter kantonaler Instanz abgewiesen, worauf der Kunde mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gelangte.

In rechtlicher Hinsicht lassen sich dem hier diskutierten Urteil 4A_263/2019 interessante Erwägungen entnehmen, die für die Zwecke dieses Beitrags hiernach in nur summarischer Form diskutiert werden.

In casu Berufung auf Geldwäschereinormen nicht möglich

Dass der Kunde einer Schweizer Bank grundsätzlich einen privatrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Depotwerten wie etwa Beteiligungspapiere oder in einem Edelmetallkonto physisch gelagertem Gold hat, ist klar. Diesem schuldrechtlichen Anspruch kann jedoch zwingendes öffentliches Recht unter Umständen vorgehen (siehe u.a. Art. 20 und 119 OR). Im vorliegenden Fall ist insbesondere Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA relevant (vgl. E. 5), der folgendermassen lautet (Hervorhebung zusätzlich):

Bricht der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung ohne einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung und ohne Meldung ab, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion gegebenenfalls weiterzuverfolgen (Paper Trail).

Mit Bezug auf die Weigerungshaltung der Bank (also die von den beiden Vorinstanzen des Bundesgerichts geschützte Weigerung der Bank, dem erwähnten Auslieferungsbegehren des Kunden Folge zu leisten) hält das Bundesgericht sinngemäss fest:

  • dass die Qualifizierung einer Geschäftsbeziehung als ungewöhnlich im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a GwG, was erhöhte Abklärungspflichten der Bank auslöst, für sich genommen die betreffende Weigerung bzw. das Beharren auf einer “paper-trail-mässigen” Vorgehensweise nicht rechtfertige (E. 5.3);
  • sondern dass sich die Bank nur dann auf den oben zitierten Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA und die dort vorgesehene Pflicht zur Einhaltung eines Paper Trails berufen dürfe, wenn die fragliche Bankbeziehung nicht nur als ungewöhnlich, sondern darüber hinaus auch als zweifelhaft im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung zu qualifizieren sei (a.a.O.).

In casu bestanden keine Anhaltspunkte für eine klassische, als Verbrechen zu qualifizierende Geldwäschereivortat (E. 5.3.1), sondern es fragte sich höchstens, ob das einschlägige Gold aus einem qualifizierten Steuervergehen im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 und 1bis StGB herrührte (a.a.O.). Diese Frage war zu verneinen, insbesondere wegen des Umstands, dass die von Art. 305bis Abs. 1bis StGB verlangte Höhe der hinterzogenen Steuer (mehr als CHF 300’000.00 pro Steuerperiode) offensichtlich nicht erreicht war (E. 5.3.1 in fine).

Da die fragliche Geschäftsbeziehung nicht als zweifelhaft im Sinne der Geldwäschereibestimmungen zu qualifizieren war, konnte sich die Bank auch nicht auf die in Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA vorgesehene Pflicht zur Einhaltung eines Paper Trails berufen. In den Worten des Bundesgerichts (E. 5.3.3):

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann aufgrund ihrer Feststellungen nicht auf eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 GwV-FINMA erkannt werden. Die Vorinstanz hat die Anforderungen von Art. 305bis Ziff. 1bis StGB ausser Acht gelassen und Bundesrecht verletzt mit der Annahme, die physische Auslieferung des Goldes verletze die Geldwäschereigesetzgebung bzw. die Beschwerdegegnerinnen hätten aufgrund von Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA die Pflicht, die Spur der Transaktion zu bewahren.

Siehe auch E. 6.1 in fine:

… nachdem sich die Pflicht zur Wahrung des Paper Trail nach Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 GwV-FINMA für den vorliegenden Fall als nicht einschlägig erwies, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Geldwäschereigesetzgebung der Herausgabe des Goldes entgegenstehen könnte.

Berücksichtigung ausländischer (in casu: deutscher) Rechtsnormen?

Wie bereits erwähnt, ist es evident, dass der Kunde einer Schweizer Bank grundsätzlich einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Depotwerten wie etwa Aktien oder in einem Edelmetallkonto physisch gelagertem Gold hat. Da, wie vorstehend diskutiert, im vorliegenden Fall diesem grundsätzlichen schuldrechtlichen Herausgabeanspruch des Kunden kein aus der Schweizer Geldwäschereigesetzgebung resultierender Vorbehalt entgegengesetzt werden kann, fragt sich im Ergebnis “nur noch”, ob sich das Insistieren der Bank auf Einhaltung eines Paper Trails auf der Grundlage von ausländischen (in casu: deutschen) öffentlichrechtlichen Rechtsvorschriften rechtfertigen lässt.

Dem hier diskutierten Urteil lässt sich entnehmen, dass die Bank in den vorinstanzlichen kantonalen Verfahren sinngemäss argumentiert hat, es sei ihr aufgrund der Rechtslage in Deutschland nicht zumutbar, ihrem Kunden die Goldunzen physisch auszuhändigen (vgl. etwa E. 6.2). Zu diesen Argumenten konnte sich das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_263/2019 nicht abschliessend äussern, weil sich dem angefochtenen Urteil offenbar keine Feststellungen zur einschlägigen Rechtslage in Deutschland entnehmen lassen (E. 6.2), was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die Vorinstanz – im Gegensatz zum Bundesgericht – Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA als in casu einschlägig qualifiziert hat. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 6.3).

Im Zusammenhang mit seinem erwähnten Rückweisungsentscheid gibt das Bundesgericht der Vorinstanz für die weitere Fallbehandlung interessante Hinweise, u.a. die nachfolgend sinngemäss und stichwortartig zusammengefassten (E. 6.3):

(i) Welches sind die substantiiert behaupteten und belegten Tatsachen, aus denen sich ein Rechtsgrund ableiten lässt, welcher der Bank die Verweigerung der physischen Aushändigung des Goldes erlaubte?

(ii) Kann die Bank “bereits aus einem konkret substanziierten Strafverfolgungsrisiko etwas zu ihren Gunsten ableiten … oder erst beim erbrachten Nachweis einer tatsächlichen Strafbarkeit“?

(iii) Kann die vom Kunden verlangte Aushändigung des Goldes an ihn “überhaupt als strafrechtlich relevante Beihilfehandlung zu einem Steuerdelikt nach deutschem Recht qualifiziert werden“?

Die Vorinstanz hatte geschlossen, es seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus erfüllt, welche das Insistieren der Bank auf Einhaltung eines Paper Trails rechtfertige, oder welche mit anderen Worten die von der Bank vorgenommene Anpassung der vertragsrechtlichen Situation (keine Aushändigung des Goldes in natura) erlaube. Diesbezüglich weist das Bundesgericht insbesondere darauf hin, dass die clausula rebus sic stantibus als Eingriff in die grundsätzlich einzuhaltende Vertragstreue nur zurückhaltend angewendet werden dürfe, was bei der vorzunehmenden richterlichen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. In den Worten des Bundesgerichts (a.a.O.):

Falls die Vorinstanz nicht ausschliessen kann, dass sich die Beschwerdegegnerinnen bereits durch die Annahme und Verwaltung der Vermögenswerte des Beschwerdeführers strafbar machten, ist in Bezug auf die von der Vorinstanz bejahten clausula rebus sic stantibus zu fordern, dass Sanktionen entweder gerade deshalb drohen, weil das Gold herausgegeben wurde, oder sich aber zumindest gerade deshalb das Strafverfolgungsrisiko beträchtlich erhöht bzw. die Straffolgen massgebend schärfer ausfallen würden, als die Sanktionen, welche die zuständigen ausländischen Strafbehörden und die bereits aufgrund der Annahme unversteuerter Gelder … oder zufolge der von den Beschwerdegegnerinnen angebotenen Überweisung auf ein anderes Konto verhängen könnten. Nicht jede unvorhersehbare und unvermeidbare Äquivalenzstörung darf zu einer richterlichen Vertragsänderung führen; in den Grundsatz von pacta sunt servanda ist nur mit Zurückhaltung einzugreifen. Mit anderen Worten gilt es, eine überschiessende Erfüllungsverweigerung zu vermeiden und den Banken zu erlauben, jedes entfernte Risiko einer eigenen Sanktionierung auf den ausländischen Kunden zu überwälzen… Selbst bei Bejahung eines Strafverfolgungsrisikos im Ausland, darf nicht ohne länderspezifische Prüfung geschlossen werden, dem Beschwerdegegner sei es zumutbar, seine Vermögenswerte steuerlich offen zu legen oder eine allfällig notwendige Steuerbereinigung vorzunehmen. Da es bei der Interessenabwägung massgeblich darauf ankommt, mit welchen Folgen der Kunde zu rechnen hat, wenn er seine Steuersituation bereinigt…, ist die Vorinstanz gegebenenfalls vielmehr gehalten, in Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfen, ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht tatsächlich offen stünde, seine Steuern nachträglich zu bereinigen bzw. welche Folgen eine Selbstanzeige nach sich ziehen würde, um im Anschluss die sich entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.

Schlussbemerkungen

Der neue bundesgerichtliche Entscheid 4A_263/2019 ist sehr interessant und dürfte in der bankenrechtlichen Lehre einige Beachtung erhalten. Nach meinem Dafürhalten lassen sich diesem Entscheid zwei Kernpunkte entnehmen:

(i) Erstens macht das Bundesgericht klar, dass das Beharren auf einem Paper Trail bezüglich von einer Schweizer Bank gehaltenen Vermögenswerten, welche eine Bankkundin in natura ausgehändigt haben möchte, aus Geldwäscherei-Aspekten (konkret: Art. 32 Abs. 1 GwV-FINMA) im Ergebnis nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 305bis Abs. 1 und 1bis StGB erfüllt sind.

(ii) Zweitens hebt das Bundesgericht sinngemäss hervor, dass eine “paper-trail-mässige” Anpassung der Schweizer Schuldrechtslage aufgrund ausländischer Vorschriften eine Abwägung der Interessen des Bankkunden auf der einen und der Bank auf der anderen Seite voraussetzt. Mit anderen Worten reicht es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht aus, dass sich eine Schweizer Bank durch eine Aushändigung von Vermögenswerten ohne Paper Trail nach ausländischen Vorschriften strafbar machen könnte, sondern es müsste in diesem Fall im Rahmen einer Interessenabwägung zusätzlich geschlossen werden können, dass das Interesse der Schweizer Bank an der Vermeidung der betreffenden Sanktionen die Interessen ihrer Kundin auch überwiegt (E. 6.3: “Selbst bei Bejahung eines Strafverfolgungsrisikos im Ausland, darf nicht ohne länderspezifische Prüfung geschlossen werden, dem Beschwerdegegner sei es zumutbar, seine Vermögenswerte steuerlich offen zu legen oder eine allfällig notwendige Steuerbereinigung vorzunehmen. Da es bei der Interessenabwägung massgeblich darauf ankommt, mit welchen Folgen der Kunde zu rechnen hat, wenn er seine Steuersituation bereinigt…, ist die Vorinstanz gegebenenfalls vielmehr gehalten, in Rechtsanwendung von Amtes wegen ebenfalls zu prüfen, ob und inwiefern es dem Beschwerdeführer nach deutschem Recht tatsächlich offen stünde, seine Steuern nachträglich zu bereinigen bzw. welche Folgen eine Selbstanzeige nach sich ziehen würde, um im Anschluss die sich entgegenstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen.“).

In Bezug auf den zweitgenannten Punkt könnte man sich zu Illustrationszwecken den hypothetischen Fall vorstellen, dass ein Bankkunde bei Regulierung seiner steuerlichen Situation an seinem Domizil mit einer langjährigen Haftstrafe, die Schweizer Bank bei Aushändigung der Vermögenswerte in natura (ohne Einhaltung eines Paper Trail) an den Kunden demgegenüber höchstens eine geringe Geldbusse zu gewärtigen hätte. Es erscheint, vorsichtig formuliert, zumindest fraglich, dass in einer solchen Konstellation die Interessen der Bank als überwiegend zu qualifizieren wären.

Auf das neue Urteil der kantonalen Vorinstanz (Obergericht des Kantons Aargau) darf man gespannt sein.

PHH, Zürich, den 19. Januar 2020 (www.haberbeck.ch)

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