Interessantes Urteil des Bundesgerichts bezüglich der “DDR-Millionen”​

Interessantes Urteil des Bundesgerichts bezüglich der “DDR-Millionen”​

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) (vormals Treuhandanstalt Berlin) hat gegen die Bank Julius Bär (hiernach auch: Beschwerdegegnerin) einen wichtigen Sieg errungen. Mit einem Urteil vom 17. Januar 2019 (Geschäftsnummer: 4A_302/2018) hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der BvS (hiernach auch: Beschwerdeführerin) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich (Obergericht ZH) vom 18. April 2018 (Geschäftsnummer: LB170004-O/U) gut.

Es ist davon auszugehen, dass die Medien über dieses interessante Urteil berichten und Fachpublikationen die Erwägungen des Bundesgerichts kommentieren werden. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle auf eine umfassende Diskussion dieses neuen Urteils 4A_302/2018 verzichtet. Nur ein interessanter juristischer Aspekt soll hier behandelt werden.

In einem LinkedIn-Post vom 15. Mai 2018 hatte ich über das vorstehend erwähnte Urteil LB170004-O/U des Obergerichts ZH, mit welchem die Berufung der BvS gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Bezirksgericht ZH) vom 7. Dezember 2016 abgewiesen wurde, berichtet. Insbesondere hatte ich diskutiert, dass das erwähnte Obergerichtsurteil u.a. die Erörterung der interessanten schuld- und betreibungsrechtlichen Frage enthält, unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsbefehl als Mahnung qualifiziert (Urteil LB170004-O/U, E. IV, S. 83 ff.).

Im einschlägigen Verfahren fordert die BvS Verzugszins von 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994, dem Datum der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Die BvS argumentiert, der Verzugszinsenlauf beginne mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, weil ein Zahlungsbefehl auch immer eine rechtsgültige Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR sei. Sowohl das Bezirksgericht ZH als auch das Obergericht ZH waren im Ergebnis zum abweichenden Schluss gekommen, der fragliche Zahlungsbefehl stelle deshalb keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar, weil im Zahlungsbefehl darauf hingewiesen wurde, die Betreibung sei zwecks Unterbrechung der Verjährung erfolgt.

Das Obergericht ZH formulierte seine entsprechende Rechtsauffassung insbesondere folgendermassen (Urteil LB170004-O/U, S. 88 ff.; Auszüge):

Verweist (…) der Gläubiger darauf, dass die Betreibung (lediglich) zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, so macht er damit klar, dass der Zahlungsbefehl nicht der Eintreibung der betriebenen Schuld dient, sondern dass ihm die in Art. 135 Ziff. 2 OR vorgesehene Funktion zukommen soll und dass damit keine Zahlung innert der im Befehl vorgeschriebenen 20 Tage durchgesetzt werden will. 

(…)

Es ist dem Gläubiger freigestellt, im Zahlungsbefehl auf die Funktion der eingeleiteten Betreibung (Verjährungsunterbrechung) hinzuweisen, allerdings mit der Folge, dass dieser diesfalls nicht als Mahnung dienen kann und damit auch keine Inverzugsetzung bewirkt wird. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie die Klägerin befürchtet, resultiert daraus nicht: Wer den Zahlungsbefehl – auch – als Mahnung verwenden will, muss dafür besorgt sein, dass er darin keine Bemerkungen anbringt, die den Befehl und damit die (privatrechtliche) Mahnwirkung relativieren. Soll der Zahlungsbefehl gleichzeitig Mahnwirkung haben, so ist darauf zu achten, dass der (zivilrechtlich) für die Mahnung notwendige Imperativ einschränkungslos wirkt.

(…)

Es ist interessant und hervorzuheben, dass das Bundesgericht diese Rechtsauffassung des Obergerichts in seinem neuen Urteil 4A_302/2018 ablehnt (E. 3.2.2 + 3.2.3; Hervorhebung zusätzlich):

Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht einzusehen, dass die Beschwerdegegnerin den erhaltenen Zahlungsbefehl trotz der darin erhaltenen unmissverständlichen Zahlungsaufforderung aufgrund des blossen Vermerks ‘Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung’ nach Treu und Glauben dahingehend verstanden durfte, die Beschwerdeführerin verlange gar nicht die unverzügliche Erfüllung. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführte Einwand, die Beschwerdeführerin habe damals sicher nicht mit einer Zahlung der betriebenen Bank gerechnet. Der Umstand, dass die Gläubigerin zu erkennen gab, dass die Betreibung der Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2 OR) diente, bedeutet nicht, dass keine Zahlung innert der erwähnten Frist durchgesetzt werden sollte. Aus dem fraglichen Hinweis abzuleiten, es werde abgesehen von der Verjährungsunterbrechung auf alle weiteren sich aus der Zustellung des Zahlungsbefehls ergebenden Rechtsfolgen – so insbesondere die Verzugszinsen (Art. 104 Abs. 1 OR) – gleichsam verzichtet, wäre verfehlt. Die Beschwerdegegnerin konnte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, dass sie aufgrund der Bemerkung ‘Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung’ trotz amtlicher Zahlungsaufforderung nicht in Verzug gesetzt und entsprechend keine Verzugszinsen schulden würde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin auf den fraglichen Beträgen ausdrücklich Verzugszins zu 5% verlangte, wie aus dem fraglichen Zahlungsbefehl hervorgeht. Daran vermag entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen auch nichts zu ändern, dass der Beweggrund zur Betreibung allenfalls bei einer negativen Feststellungsklage des Betreibungsschuldners im Rahmen der Beurteilung des Feststellungsinteresses zu berücksichtigen ist (vgl. dazu BGE 141 III 68 E. 2); der Umstand, dass der Gläubiger die Forderung etwa aus Beweisgründen nicht sofort gerichtlich geltend machen kann (vgl. dazu BGE 141 III 68 E. 2.7 S. 79), bedeutet nicht, dass er die Leistung der Betreibungsforderung nicht unverzüglich verlangt. 

Inwiefern die im Zahlungsbefehl enthaltenen Angaben zur zu tilgenden Forderung für eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR unzureichend sein sollten, wird in der Beschwerdeantwort nicht hinreichend begründet und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist demnach zu Unrecht davon ausgegangen, mit der am 3. Oktober 1994 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. yyy des Betreibungsamts U.________ sei keine Mahnung nach Art. 102 Abs. 1 OR erfolgt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid wurde die Beschwerdegegnerin mit Zustellung des Zahlungsbefehls in Verzug gesetzt, womit sie ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen von 5% schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Weder mit dem Vorbringen, Zinsen von 5% seien im derzeitigen Marktumfeld ‘bar jeglicher wirtschaftlicher Realität’ noch mit der – nicht weiter begründeten – Behauptung, die Beschwerdeführerin habe ‘ohne legitime Gründe über 20 Jahre [zugewartet], vermag die Beschwerdegegnerin die klägerische Zinsforderung als rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB) auszuweisen.

Die vorstehend zitierten Erwägungen des Bundesgerichts sind nach hier vertretener Auffassung überzeugend und dienen der Rechtssicherheit.

PHH, Zürich, den 6. Februar 2019 (www.haberbeck.ch)

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