Job gefällig? Recruiting und die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im Überblick

Job gefällig? Recruiting und die wettbewerbsrechtlichen Grenzen im Überblick

Die Nachfrage nach qualifizierten Mitarbeitern und Fachkräften nimmt stetig zu. Deshalb ist es auch keine Überraschung, dass die Methoden und Mittel gute Mitarbeiter zu gewinnen, immer aggressiver werden. Aber wie weit darf der Arbeitgeber gehen, um Positionen im Unternehmen zu besetzen? Wo sind die Grenzen für das Abwerben von Mitarbeitern?

Als Abwerbung wird per Definition der Rechtsprechung jede ernsthafte Einwirkung auf Arbeitnehmer verstanden, die mit dem eindeutigen Ziel, diesen zum Arbeitgeberwechsel zu veranlassen, erfolgt. Sie ist zudem wettbewerbswidrig, wenn vom Abwerbenden wettbewerbswidrige Zwecke verfolgt oder unlautere Methoden und Mittel angewendet werden.
Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer natürlich frei entscheiden, wo er arbeiten möchte und ob er seinen bisherigen Arbeitsplatz wechselt. Ebenso darf aber auch der Arbeitgeber anderweitig beschäftigte Mitarbeiter abwerben. Die Abwerbung ist allerdings nur zulässig, solange sie nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.

Eine einfache Methode ein Abwerbeversuch zu starten, ist den Mitarbeiter telefonisch zu kontaktieren. Im privaten Rahmen ist das rechtlich unproblematisch. Schwieriger wird es hingegen, wenn eine Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz erfolgt, dies ist nur innerhalb engster Grenzen zulässig.
Ein solcher Anruf ist demnach nur wirksam, wenn es sich hierbei um eine erste Kontaktaufnahme unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Stellenwechsels handelt. Ebenfalls ist die kurze Beschreibung der Stelle und des Angebots sowie der Hinweis auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme außerhalb der Arbeitsstelle möglich.
Es kann also kurz erklärt werden, worum es sich bei der Kontaktaufnahme handelt und der Kandidat darf ebenfalls gefragt werden, ob er Interesse an einem weiterführenden Gespräch hat. Sollte das der Fall sein, können Kontaktmöglichkeiten außerhalb des Arbeitsplatzes vereinbart werden. Ein Indiz für die Wettbewerbswidrigkeit ist es, wenn der Anruf am Arbeitsplatz länger als nur wenige Minuten andauert.

Alles, was darüber hinausgeht, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wettbewerbsrechtlich kritisch zu bewerten und kann als Störung der betrieblichen Abläufe gewertet werden. Gibt der Mitarbeiter zu verstehen, dass er kein Interesse an dem Angebot hat, darf er nicht weiter belästigt werden. So viel zur Situation des Arbeitnehmers.

Aber auch der Arbeitgeber braucht eine telefonische Ausforschung nach potentiellen Abwerbekandidaten unter „seinen“ Arbeitnehmern nicht einfach hinzunehmen. Denn das wäre nicht nur eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung, sondern gleichzeitig eine gezielte Behinderung des Wettbewerbs.

Zusammenfassend lässt sich festhalten: Gegen eine kurze Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz in der Form eines Telefonats ist grds. nichts einzuwenden. Darüber hinaus bestehen allerdings enge wettbewerbsrechtliche Grenzen, die es zu beachten gilt.

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