Dr. Alexander Pfohl

Dr. Alexander Pfohl

Dr. jur., Master of Laws (LL.M.), Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht

Über mich

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Dr. Alexander Pfohl ist Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und Fachanwalt für Arbeitsrecht. Beim internationalen Landtechnikhersteller CLAAS ist er verantwortlich für das Arbeitsrecht und die Arbeitsbeziehungen der CLAAS Gruppe (Group Head Labour Law and Industrial Relations). Er ist Mitglied in zahlreichen fachspezifischen Verbänden, wie z.B. im Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen e.V. (BVAU) sowie bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und engagiert sich auf deutscher sowie auf europäischer Ebene für die Belange der deutschen Arbeitgeber.

Vor seiner Tätigkeit für CLAAS war Herr Dr. Pfohl für eine international agierende Anwaltskanzlei mit den Schwerpunkten Mittel- und Osteuropa sowie Asien Pazifik ausschließlich im Arbeitsrecht tätig und beriet nationale und internationale Unternehmen sowie Geschäftsführer und Führungskräfte in allen Fragen des deutschen Arbeitsrechts. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das kollektive Arbeitsrecht, insbesondere das Betriebsverfassungsrecht, sowie die arbeitsrechtliche Begleitung von Restrukturierungen.

Kontakt:
Dr. jur. Alexander Pfohl, LL.M.
Senior Director Corporate Labour Law and Industrial Relations
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Fachanwalt für Arbeitsrecht
CLAAS KGaA mbH
Mühlenwinkel 1
33428 Harsewinkel
Germany


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Immer wieder Diskussionen: Kostenübernahme für Schulungen des Betriebsrats

  I. Einleitung Die Kostenübernahme von Schulungen des Betriebsrats ist immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen und führt in der Praxis nicht selten zu Diskussionen zwischen den Betriebsparteien. Wie sieht die deutsche Rechtslage dazu aus? Wer hat welche Kosten zu tragen? Welche Grenzen der Kostentragung gibt es? Diese Aspekte beleuchtet der nachfolgende Beitrag im Überblick. II.



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Aufhebungsverträge ohne Sperrzeit

Aufhebungsverträge ohne Sperrzeit I. Ausgangslage Am 25.01.2017 hat die Bundesagentur für Arbeit Änderungen ihrer Geschäftsanweisung im Hinblick auf den Umgang mit Sperrzeiten gem. § 159 SGB III, welche auch bei dem Abschluss von Aufhebungsverträgen auf den Arbeitnehmer zukommen können, bekannt gegeben. Viele Arbeitnehmer sind erfahrungsgemäß zurückhaltend, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, da sie befürchten müssen, aufgrund



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