Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot: Was ist zu beachten?
Gemäss Art. 340 OR kann sich ein Arbeitnehmer schriftlich verpflichten, sich während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Solche Klauseln werden in der Euphorie zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses oft ohne Bedenken unterzeichnet. Insbesondere das nachvertragliche Konkurrenzverbot kann für die betroffenen Arbeitnehmer aber einschneidende Konsequenzen haben. Der vorliegende Beitrag konzentriert auf dieses in der Praxis relevantere
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