Leitentscheid des Schweizer Bundesgerichts betreffend Schlussplädoyers

Leitentscheid des Schweizer Bundesgerichts betreffend Schlussplädoyers

Kürzlich hat das Schweizer Bundesgericht einen neuen Leitentscheid veröffentlicht, mit dem es eine zivilprozessrechtliche Streitfrage entschieden hat (Urteil 4A_328/2019 vom 9.12.2019). Die einschlägige, in der Lehre umstrittene Streitfrage betrifft die Auslegung von Art. 232 ZPO.

Gemäss dem ersten Absatz von Art. 232 ZPO können die Parteien nach Abschluss der Beweisabnahme zum Beweisergebnis und zur Streitsache nochmals plädieren. Bei mündlichen Plädoyers plädiert die Klägerin gemäss dieser Bestimmung zuerst. Art. 232 Abs. 1 ZPO sieht auch ausdrücklich vor, dass das Gericht den Parteien die Gelegenheit einräumt, im Rahmen der Schlussplädoyers mündlich zu replizieren und zu duplizieren.

Der zweite Absatz von Art. 232 ZPO sieht vor, dass die Parteien auf das Halten mündlicher Plädoyers gemeinsam verzichten und die Einreichung von schriftlichen Schlussvorträgen beantragen können. Stellen die Parteien einen entsprechenden gemeinsamen Prozessantrag, setzt ihnen das Gericht für die Einreichung ihrer schriftlichen Schlussvorträge eine Frist an.

In der zivilprozessualen Lehre ist umstritten, ob die Parteien bei schriftlichen Schlussplädoyers das Recht auf eine schriftliche Replik und Duplik haben, also ob Art. 232 Abs. 1 ZPO in dieser Hinsicht auch für Art. 232 Abs. 2 ZPO gilt, oder ob das in Art. 232 Abs. 1 ZPO explizit vorgesehene Recht auf einen zweiten Vortrag nur für mündliche Schlussplädoyers gilt.

In seinem neuen Leiturteil 4A_328/2019 vom 9. Dezember 2019 hat das Bundesgericht Art. 232 ZPO ausgelegt und entschieden, dass bei schriftlichen Schlussvorträgen gemäss Art. 232 Abs. 2 ZPO das Gericht den Parteien von sich aus keine Frist für eine schriftliche Replik / Duplik ansetzen muss (E. 3.3.3).

Ausschlaggebend für die nach hier vertretener Auffassung überzeugende Auslegung von Art. 232 ZPO sind für das Bundesgericht die nachfolgend zusammengefassten Aspekte (E. 3.3.2.3):

(i) Das Argument der Prozessökonomie: Während eine zweite Runde mündlicher Vorträge gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO das Verfahren nicht relevant verzögert, dürfte dies bei schriftlichem Replizieren und Duplizieren im Rahmen der Schlussplädoyers häufig der Fall sein, auch wegen der hierdurch für das Gericht entstehenden Mehrarbeit.

(ii) Das Halten mündlicher Schlussplädoyers direkt anschliessend an die Beweisabnahme ist anspruchsvoll, was es eher rechtfertigt, den Parteien die Möglichkeit einer mündlichen Replik / Duplik zu geben, um Korrekturen am ersten mündlichen Schlussvortrag zu erlauben.

(iii) Aufgrund des strengen Novenregimes nach Art. 292 ZPO, wonach die Prozessparteien im Prinzip ihre Behauptungen und Beweisofferten nur in ihren ersten beiden Vorträgen (Klageschrift etc.) einbringen dürfen, ist es unwahrscheinlich, dass im Stadium der Schlussvorträge gemäss Art. 232 ZPO von den Parteien noch neue entscheidrelevante Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden können.

(iv) Legt eine Partei auf die Möglichkeit eines zweiten Vortrags im Rahmen der Schlussplädoyers grossen Wert, kann sie die Zustimmung zu einem Verzicht auf das mündliche Plädieren verweigern. Dann steht ihr gemäss Art. 232 Abs. 1 ZPO von Gesetzes wegen ein zweiter mündlicher Schlussvortrag zu.

Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung von Art. 232 ZPO auch, dass es den Parteien aufgrund des verfassungsmässigen Replikrechts (vgl. hierzu E. 3.4.1) in jedem Fall offensteht, spontan zu schriftlichen Schlussplädoyers Stellung zu nehmen (E. 3.4.2): “Ainsi […], ce droit [de répliquer selon les art. 29 al. 2 Cst. et 6 CEDH] peut être exercé par chacune des parties souhaitant déposer des observations sur la plaidoirie finale de la partie adverse malgré le fait que l’art. 232 al. 2 CPC ne prévoit pas de secondes plaidoiries écrites.” Verweigert das Gericht einer Partei dieses “absolute” Replikrecht, begeht es eine Rechtsverletzung.

Mit den Worten des Bundesgerichts lässt sich die im neuen Leitentscheid 4A_328/2019dargelegte Rechtslage folgendermassen zusammenfassen (E. 3.5.1):

En résumé, lorsque les parties ont renoncé aux plaidoiries orales et déposent des plaidoiries écrites, l’art. 232 al. 2 CPC n’oblige pas le tribunal à leur fixer un délai pour déposer de secondes plaidoiries finales écrites. En revanche, comme pour toute prise de position ou pièce nouvelle versée au dossier, le tribunal doit impérativement communiquer aux parties la plaidoirie de la partie adverse et leur laisser un laps de temps suffisant pour qu’elles puissent exercer leur droit inconditionnel de réplique découlant des art. 29 al. 2 Cst. et 6 CEDH. En déniant au recourant, quatre jours après lui avoir notifié la plaidoirie écrite de l’intimée, le droit de se prononcer sur celle-ci, l’autorité précédente a violé ce droit.

Wie erwähnt, halte ich die einschlägige Begründung des Bundesgerichts für überzeugend. Sie hat jedoch zur Folge, dass der Prozessvertreter, der zu einem schriftlichen Schlussvortrag gemäss Art. 232 Abs. 2 ZPO Stellung nehmen möchte, nicht auf eine Fristansetzung durch das Gericht warten kann, sondern von sich aus rasch aktiv werden muss, um seine Stellungnahme auf der Grundlage des verfassungsmässigen Replikrechts beim Gericht einzureichen.

PHH, Zürich, den 7. Januar 2020 (www.haberbeck.ch)

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