Leitentscheid des Schweizer Bundesgerichts zu Fragen der örtlichen Zuständigkeit von Schlichtungsbehörden

Leitentscheid des Schweizer Bundesgerichts zu Fragen der örtlichen Zuständigkeit von Schlichtungsbehörden

In einem neuen, am 20. Mai 2020 veröffentlichten Leitentscheid vom 17. März 2020 mit der Geschäftsnummer 4A_400/2019 (Entscheid hier) hat das Bundesgericht verschiedene, in der Lehre umstrittene Fragen zur örtlichen Zuständigkeitskontrolle durch Schlichtungsbehörden / Gerichte entschieden.

Im Sinne von stark komprimierten Kernaussagen hat das Bundesgericht in seinem neuen Leiturteil folgendes entschieden:

(1) Auch, wenn der Beklagte im Schlichtungsverfahren keine Unzuständigkeitseinrede erhebt, kann die Schlichtungsbehörde ex officio einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit fällen, wenn (a) sie offensichtlich örtlich unzuständig ist und (b) eine Einlassung gemäss Art. 18 ZPO aufgrund eines zwingenden / teilzwingenden Gerichtsstands nicht möglich ist (E. 4.3).

(2) Erhebt der Beklagte vor der Schlichtungsbehörde die Unzuständigkeitsrede ratione loci, kann die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit auch bei einem nichtzwingenden Gerichtsstand fällen, sofern die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde offensichtlich ist (a.a.O.).

(3) Gegen die von einer örtlich unzuständigen Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung kann sich der Beklagte vor Gericht wegen des Rechtsmissbrauchsverbots dann nicht wehren, wenn er am Schlichtungsverfahren teilgenommen hat, ohne dort die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde geltend zu machen (E. 5.5.3).

(4) Hat der Beklagte jedoch am Schlichtungsverfahren entweder gar nicht teilgenommen oder dort die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde geltend gemacht, kann er sich vor Gericht auf die Ungültigkeit der Klagebewilligung berufen (wegen örtlicher Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde) und die Wiederholung der Schlichtungsverhandlung verlangen (a.a.O.).

(5) Auch, wenn der Beklagte im Schlichtungsverfahren die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde nicht geltend gemacht hat (und das Schlichtungsverfahren nicht zu wiederholen ist), kann er im Gerichtsverfahren die örtliche Unzuständigkeit des Gerichts (des Gerichts, nicht der Schlichtungsbehörde!) geltend machen (a.a.O.).

Die höchstrichterliche Klärung dieser umstrittenen Punkte ist aus Sicht der Praktikerinnen und Praktiker zu begrüssen.

PHH, Zürich, den 30. Juli 2020 (www.haberbeck.ch)

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