Neue Swissmade-Regelung für die Uhrenbranche
Wann ist eine Schweizer Uhr “Swiss Made”?
Für die Uhrenindustrie und die Konsumenten ist es wichtig zu wissen, weshalb eine Schweizer Uhr “Swiss Made” ist. Bisher war eine Uhr “Swiss Made” sobald ihr Werk schweizerisch war, oder ihr Werk in der Schweiz eingeschalt wurde oder der Hersteller ihre Endkontrolle in der Schweiz durchführte. Bisher wurde für die Kosten einer Schweizer Uhr einzig auf das Uhrwerk abgestellt. Nun hat der Bundesrat im Sommer 2016 die neue Verordnung für die Uhrenbranche zu „Swiss Made“ verabschiedet.
Neu geltende Kriterien für “Swiss Made”-Uhren
Im Bericht vom 17. Juni 2016 fasst der Bundesrat die neuen Bestimmungen zusammen:
1. Der Uhrenbegriff umfasst neu auch Smartwatches.
2. Für die Definition einer Schweizer Uhr wird jetzt auf die Uhr als Endprodukt abgestellt: Mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten dieser Uhr müssen in der Schweiz anfallen. Das entspricht den allgemeinen “Swissness”-Kriterien für Industrieprodukte (Art. 48c Abs. 1 des Markenschutzgesetzes).
3. Das Uhrwerk spielt weiterhin eine bedeutende Rolle. Bestandteile aus schweizerischer Fabrikation müssen wie bereits heute mindestens 50 Prozent des Werts eines Uhrwerks ausmachen und für das Uhrwerk müssen neu mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen.
4. Gestützt auf das Markenschutzgesetz (Art. 48 Abs. 2) soll die technische Entwicklung einer Uhr oder eines Uhrwerks in der Schweiz stattfinden. Wie die in der aktuellen Verordnung enthaltenen Anforderungen (Zusammensetzen und Einschalen des Uhrwerks in der Schweiz sowie Endkontrolle der Uhr bzw. des Uhrwerks in der Schweiz) hängt dieses Erfordernis nicht von den neuen, durch die “Swissness”-Gesetzgebung eingeführten Kriterien ab.
5. Das Erfordernis der technischen Entwicklung in der Schweiz ist per 1. Januar 2019 zu beachten.
6. Die Verordnung definiert, was unter dem Zusammensetzen des Uhrwerks in der Schweiz zu verstehen ist.
Bessere Qualität für alle
Für die Hersteller gibt es neue Kriterien zu beachten. Das hat Kostenfolgen, die aber durch den Mehrwert, der mit “Swiss Made” verbunden ist, mehr als wett gemacht werden. Der Konsument bekommt eine wesentlich in der Schweiz geschaffene Qualität mit “Swiss Made”. Der Gebrauch unzutreffender “Swiss Made”-Angaben ist strafbar. Die Produkte können eingezogen werden.
Galgenfrist für die Hersteller bis Ende 2020 für das Kriterium der technischen Entwicklung
Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, mit einer Ausnahme. Die Uhrenhersteller haben noch eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 für Uhren und Uhrwerke die zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2018 hergestellt werden und das Kriterium der technischen Entwicklung in der Schweiz nicht erfüllen. Ab 2021 können sich dann alle auf die neue Regelung verlassen.
Rechtsgebiete: Allgemeines Vertragsrecht, Immaterialgüterrecht (Marken, Patente, Urheberrecht etc.), Strafrecht