Neuer zivilprozessualer Leitentscheid des Bundesgerichts: Aktenschluss im summarischen Verfahren

Neuer zivilprozessualer Leitentscheid des Bundesgerichts: Aktenschluss im summarischen Verfahren

Mitte Juli 2020 hat das Schweizer Bundesgericht (BGer) einen neuen Leitentscheid veröffentlicht (Urteil 5A_366/2019 vom 19.6.2020), in dem es die zivilprozessual praxisrelevante Frage nach dem Aktenschluss im summarischen Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet oder ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird, dahingehend beantwortet, dass in diesen Fällen der Aktenschluss erst nach dem zweiten Schriftwechsel / nach der Verhandlung eintritt.

In den Worten des BGer (E. 3.1): „Mit anderen Worten hat sich das [BGer] im […] Entscheid [BGE 144 III 117] dafür ausgesprochen, im erstinstanzlichen Summarverfahren in einem zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt Noven zuzulassen (vgl. Art. 229 Abs. 2 ZPO). Der Aktenschluss tritt diesfalls erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Entsprechendes gilt bei einer anstelle eines zweiten Schriftenwechsels stattfindenden Verhandlung […]. […] Trotz der [in der Lehre an dieser Auffassung zum Teil geäusserten] Kritik ist die in BGE 144 III 117 vorgespurte Lösung nunmehr zu bestätigen. Die zweimalige unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil eine mündliche Verhandlung oder ein zweiter Schriftenwechsel in erster Linie zur Klärung des Sachverhalts dient und sich in einem solchen Fall Noven geradezu aufdrängen werden […]. […] Nach dem zweiten Schriftenwechsel (oder nach der unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit an der Verhandlung) können Noven nur noch unter den engen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden […].

Das BGer fordert in seinem neuen Leiturteil die Gerichte auf, im Interesse der Rechtssicherheit explizit anzugeben, „ob sie einen [formellen] zweiten Schriftenwechsel anordnen oder ob sie lediglich das Replikrecht gewähren“ (E. 3.2 in fine).

Nach hier vertretener Auffassung ist die Begründung des BGer überzeugend und die jetzt erfolgte explizite Klärung (falls das Gericht in einem Summarverfahren einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung durchführt, tritt der Aktenschluss erst nach diesen Verfahrensschritten ein) zu begrüssen.

PHH, Zürich, den 30. Juli 2020 (www.haberbeck.ch)

Rechtsgebiete:

Kontakt

Kontakt

    Kontaktieren Sie uns über dieses Formular und wir melden uns umgehend bei Ihnen.


    Anmelden
    Registrieren
    Die Registrierung auf "Inside Law" ist kostenlos.