Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Erfolgshonoraren

Neues Leiturteil des Bundesgerichts zu Erfolgshonoraren

Am 5. Oktober 2017 hat das Schweizer Bundesgericht auf seiner Website einen neuen, zur Publikation vorgesehenen Leitentscheid hochgeladen, in dem sich das Bundesgericht mit von Anwälten vereinbarten Erfolgshonoraren beschäftigt (Urteil 4A_240/2016 vom 13. Juni 2017).

Für die Zwecke dieses Posts wird auf eine Zusammenfassung der einschlägigen Prozessgeschichte sowie die konkreten Umstände der dem neuen Präjudiz zugrundeliegenden Angelegenheit verzichtet. Nachfolgend möchte ich mich auf zwei aus meiner Sicht problematische Feststellungen des Bundesgerichts konzentrieren.

In einem ersten Schritt hat das Bundesgericht die Frage geprüft und bejaht, dass Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich Erfolgshonorare (sogenannte pacta de palmario) mit ihren Klienten vereinbaren dürfen (Erwägung 2.7.5). Diese Ansicht dürfte mit der heute ganz überwiegenden Lehre übereinstimmen.

Laut Bundesgericht bestehen diesbezüglich jedoch drei Schranken, deren Verletzung zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung führe (siehe zur Nichtigkeitsfolge Erwägung 2.8.1):

Erste Schranke: Im Sinne einer Untergrenze müsse die erfolgsunabhängige Honorarkomponente so hoch sein, dass diese nicht nur die Selbstkosten der Anwältin deckt, sondern ihr auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht (a.a.O.; vgl. auch bereits das Urteil 2A.98/2006 vom 24. Juli 2006 E. 2.5).

Zweite Schranke: Im Sinne einer Obergrenze dürfe „die vom Erfolg abhängige Honorarkomponente im Verhältnis zum in jedem Fall geschuldeten Honorar nicht so hoch sein, dass die Unabhängigkeit des Anwalts beeinträchtigt ist und die Gefahr einer Übervorteilung besteht“ (a.a.O.).

Mit Blick auf diese zweite Schranke verzichtet das Bundesgericht darauf, eine fixe Obergrenze festzulegen (a.a.O.). Es weist aber darauf hin, dass diese Grenze klar überschritten sei, „wenn das erfolgsabhängige Honorar höher ist als das erfolgsunabhängige Honorar“ (a.a.O.).

Dritte Schranke: Die dritte Grenze, die vom Bundesgericht mit Blick auf Erfolgshonorare gezogen wird, betrifft den Zeitpunkt des Abschlusses der Erfolgshonorarvereinbarung. Gemäss dem hier besprochenen Urteil dürfe eine solche Vereinbarung „zu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats“ (a.a.O.).

Spontan bin ich nicht sicher, dass zwei der vorstehend wiedergegebenen Äusserungen des Bundesgerichts in ihrer Allgemeinheit gerechtfertigt sind, und zwar folgende:

Der erste in meinen Augen problematische Hinweis des Bundesgerichts betrifft die zweite Schranke, also die vorstehend erwähnte „Obergrenze“. Wie erwähnt vertritt das Bundesgericht im hier diskutierten Urteil die Meinung, diese Grenze sei klar überschritten, „wenn das erfolgsabhängige Honorar höher ist als das erfolgsunabhängige Honorar“. Ich bin mir nicht sicher, ob dieser Ansatz in jedem Falle zu einer sachgerechten Lösung führte.

Als Beispiel möchte ich zu Illustrationszwecken auf eine hypothetische Erfolgshonorarvereinbarung hinweisen, in der als „fixes“, also in jedem Fall geschuldetes Honorar ein Stundensatz von CHF 220 vereinbart wird. Als Erfolgselement wird zwischen den Parteien eine retroaktive Erhöhung des Stundensatzes vereinbart, wobei diese allfällige Erhöhung vom Prozesserlös abhängig gemacht wird. Nehmen wir zu Illustrationszwecken folgendes Raster an:

CHF 0 – 200’000: Hourly rate remains at CHF 220; no retroactive increase.

CHF 200’001 – CHF 450’000: Hourly rate increased to CHF 380.

CHF 450’001 – CHF 600’000: Hourly rate increased to CHF 450.

As from CHF 600’001: Hourly rate increased to CHF 500.

Nehmen wir weiter an, ein auf dieser Grundlage durchgeführter Prozess habe zu insgesamt 250 verrechenbaren Anwaltsstunden geführt.

Im schlechtesten Fall, also bei einem Prozesserlös bis zu CHF 200’000, beliefe sich das Anwaltshonorar gemäss obigem Beispiel somit auf CHF 55’000 (CHF 220 x 250 Stunden = CHF 55’000), während es im besten Fall, also bei einem CHF 600’000 übersteigenden Prozesserlös, bei unserem Beispiel CHF 125’000 betragen würde (CHF 500 x 250 Stunden = CHF 125’000).

Bei obigem Beispiel wäre also die Erfolgskomponente unter Umständen (Prozesserlös > CHF 600’000) höher als die in jedem Fall geschuldete Honorarkomponente, und zwar um CHF 15’000 höher („fixes“ Honorar wie oben erwähnt: CHF 55’000; Erfolgshonorar wie oben erwähnt: CHF 125’000; Erfolgskomponente somit in Höhe von CHF 70’000, also CHF 15’000 höher als das „fixe“ Honorar von CHF 55’000).

Mir leuchtet nicht ein, weshalb ein pactum de palmario etwa gemäss dem oben diskutierten Beispiel nicht zulässig, sondern nichtig sein soll. (Kritisch zum Verbot von Erfolgshonoraren im Bereich von Forderungsprozessen hatte ich mich z.B. geäussert im Jusletter-Artikel „Massnahmen für einen besseren Rechtsschutz im Schweizer Zivilprozess“, in: Jusletter 11. Juli 2016, Rz. 33 f.) Im vorliegenden Zusammenhang ist nach meinem Dafürhalten auch zu berücksichtigen, dass eine Anwältin, die eine entsprechende Honorarvereinbarung trifft, unter Umständen ein Risiko übernimmt, und zwar dann, wenn ihr Standardhonorar höher liegt als die im obigen Beispiel vereinbarten CHF 220. Es sollte meines Erachtens zulässig sein, ein entsprechendes Risiko zu entschädigen.

Der zweite Standpunkt des Bundesgerichts, der meines Erachtens in seiner Allgemeinheit problematisch ist, betrifft die dritte der oben erwähnten Schranken, also die zeitliche Komponente. Gemäss dem hier besprochenen neuen Leitentscheid darf ein pactum de palmariozu Beginn des Mandatsverhältnisses oder nach Beendigung des Rechtsstreits abgeschlossen werden, nicht aber während des laufenden Mandats“.

Der Standpunkt des Bundesgerichts darf meiner Auffassung nach nicht so streng verstanden werden, dass ein Erfolgshonorar in jedem Fall sofort bei Mandatsaufnahme vereinbart werden muss. Würde diese dritte / zeitliche Schranke so strikt verstanden, dürfte es für Anwältinnen und Anwälte in vielen Fällen unattraktiv werden, Erfolgshonorare zu vereinbaren, denn eine solche Vereinbarung setzt ja voraus, dass sich die Anwältin und der Anwalt über die Angelegenheit und die einschlägigen Prozesschancen ein recht genaues Bild machen (vgl. zum Thema der Prozesschancen meinen aktuellen Jusletter-Artikel „Zur Bedeutung und zum Inhalt von Prozesschancenanalysen“, in: Jusletter 25. September 2017). Bei komplexeren Fällen ist es nicht ungewöhnlich, dass für eine erste Einschätzung ein bestimmtes Honorar vereinbart wird, unter Umständen eine Pauschale, und dass erst mit Blick auf die Anstrengung eines Prozesses ein Erfolgshonorar diskutiert und vereinbart wird. Oder es kommt in der Praxis regelmässig vor, dass (auch noch) ausserprozessuale Vergleichsbemühungen auf einer „normalen“ Stundensatz-Basis verfolgt werden, zum Teil intensiv und lang, und dass erst nach dem Scheitern solcher Bemühungen mit Blick auf einen Prozess ein Erfolgshonorar ins Auge gefasst wird. Nach meinem Dafürhalten muss es möglich sein, in diesem Sinne bezüglich der Mandatsvereinbarungen zwischen Anwalt und Mandant zweistufig vorzugehen, ohne dass ein nicht sofort „zu Beginn des Mandatsverhältnisses“ vereinbartes pactum de palmario als nichtig zu qualifizieren wäre.

Obiges sind meine spontanen Gedanken zum neuen Leiturteil 4A_240/2016, und ich denke, auf die Rezeption dieses Urteils in der Rechtsprechung und Lehre darf man gespannt sein.

Dieser Artikel wurde zuerst veröffentlicht auf LinkedIn am 5. Oktober 2017.

PHH, Zürich, den 4. Januar 2018 (www.haberbeck.ch)

Rechtsgebiete:

Kontakt

Kontakt

    Kontaktieren Sie uns über dieses Formular und wir melden uns umgehend bei Ihnen.


    Anmelden
    Registrieren
    Die Registrierung auf "Inside Law" ist kostenlos.