Neues Präjudiz des Bundesgerichts zur Thematik des Forum Runnings

Neues Präjudiz des Bundesgerichts zur Thematik des Forum Runnings

Am 21. Mai 2019 fällte das Schweizer Bundesgericht einen interessanten neuen Leitentscheid, in dem sich das Bundesgericht mit der Thematik des sogenannten “forum runnings” beschäftigt. Dieser neue Leitentscheid wurde kürzlich auf der bundesgerichtlichen Website aufgeschaltet (Geschäfts-Nr.: 4A_446/2018, 4A_448/2018).

Sehr stark vereinfacht ging es im betreffenden Urteil um folgende Situation: Die schweizerische Partei (wohl Swatch) hatte das zu ihrem englischen Vertriebspartner bestehende Vertragsverhältnis gekündigt, womit dieser nicht einverstanden war und seiner Lieferantin (Swatch) androhte, sie vor dem Londoner High Court of Justice zu verklagen, sollte sie nicht bis zu einem bestimmten Datum bestätigen, dass sie die Lieferungen wiederaufnehme (der “Letter Before Action“). Swatch erbat und erhielt von der englischen Gegenpartei eine Erstreckung der erwähnten Frist, und vor Ablauf dieser Frist machte Swatch vor dem Handelsgericht des Kantons Bern (Handelsgericht Bern) eine negative Feststellungsklage (keine Belieferungs-, keine Schadenersatzpflicht) gegen die englische Gegenpartei anhängig. Kurze Zeit später reichte die englische Gegenpartei beim Londoner High Court of Justice eine Klage gegen Swatch ein, wegen (angeblicher) Verletzung von europäischem Kartellrecht.

Das Handelsgericht Bern beschränkte das oben erwähnte Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit und das Feststellungsinteresse, welches es verneinte. Hiergegen rekurrierte Swatch, was zum vielbeachteten Leitentscheid BGE 144 III 175 führte, in dem das Bundesgericht feststellte, “dass im internationalen Verhältnis (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren ist“.

Das neue, nach der Rückweisung und Wiederaufnahme des Verfahrens ergangene Urteil des Handelsgerichts Bern in dieser Streitsache wurde wieder beim Bundesgericht angefochten, und das hier diskutierte Präjudiz 4A_446/2018, 4A_448/2018 enthält nun insbesondere die folgenden interessanten Erwägungen des Bundesgerichts:

(1) Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass es mit seinem oben erwähnten Leiturteil BGE 144 III 175 den auf konkreten Umständen basierenden Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht abgeschnitten hat (4A_446/2018, 4A_448/2018, E. 3); in den Worten des Bundesgerichts (E. 3; Hervorhebung zusätzlich):

Entgegen [Swatch] hat das Bundesgericht in BGE 144 III 175 die behauptete Missbräuchlichkeit des konkreten Verhaltens nicht beurteilt. In diesem Entscheid wurde einzig festgestellt, dass im internationalen Verhältnis das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse zu qualifizieren ist (E. 5.2 – 5.4), dass also dieses Interesse bzw. dessen Verfolgung als solches nicht rechtsmissbräuchlich ist. Auch wenn der Feststellungskläger sich somit durch Klageerhebung vor der Gegenseite einen ihm genehmen Gerichtsstand sichern darf (vereinfachend als forum running bezeichnet), kann das Vorgehen eines Klägers zur Sicherung eines solchen Gerichtsstands aufgrund der konkreten Umständen des Einzelfalls dennoch rechtsmissbräuchlich sein. Vorliegend geht der Vorwurf der [englischen Gegenpartei von Swatch]dahin, dass sich die [Swatch-Konzernobergesellschaft] und ihre Tochtergesellschaften mit dem Fristerstreckungsgesuch rechtsmissbräuchlich eine bessere Ausgangsposition verschafft haben. Zu prüfen ist somit, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein missbräuchliches Verhalten zu bejahen ist.

(2) Die englische Gegenpartei von Swatch hatte vor Bundesgericht sinngemäss den Standpunkt eingenommen, es sei von Swatch rechtsmissbräuchlich gewesen, für die Beantwortung des Letters Before Action eine Fristerstreckung zu erwirken, vor Ablauf dieser Frist dann aber die oben erwähnte negative Feststellungsklage beim Handelsgericht Bern anhängig zu machen. Dieses Argument verwarf das Bundesgericht. In diesem Zusammenhang erklärte es sinngemäss, dass geschäftserfahrene Parteien im internationalen Kontext mit der Möglichkeit des forum runnings rechnen müssen; in den Worten des Bundesgerichts (E. 3.3.3):

Es kann nicht gesagt werden, das Fristerstreckungsgesuch habe bei der [englischen Gegenpartei von Swatch] schutzwürdige und später enttäuschte Erwartungen begründen können […]. Bei allen Beteiligten handelt es sich um geschäftserfahrene Parteien. Auch die [englische Gegenpartei von Swatch] war bereits anwaltlich beraten; entsprechend stammte das Abmahnungsschreiben vom 16. März 2016 von ihren englischen Anwälten. In der Lehre wird darauf hingewiesen, das forum shopping gehöre zur Checkliste eines international tätigen Anwalts bei der Prozessvorbereitung […]. Die Möglichkeit bzw. Gefahr des forum running war daher zweifellos auch der [englischen Gegenpartei von Swatch] bewusst. Es wäre ihr denn auch freigestanden, zum Beispiel die gewährte Fristerstreckung an Bedingungen zu knüpfen. Im Übrigen bestand die Gefahr des forum runnings nicht erst mit der gewährten Fristerstreckung für die Beantwortung des ‘Letters Before Action’, sondern die [englische Gegenpartei von Swatch] konnte grundsätzlich auch bereits während der ursprünglich gewährten Frist nicht ausschliessen, dass die [relevanten Swatch-Gesellschaften] während dieser Frist eine negative Feststellungsklage einleiten.

(3) Stark vereinfacht dargestellt, berief sich Swatch für die negative Feststellungsklage auf den Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ, der grundsätzlich auch dem (angeblichen) Schädiger für eine negative Feststellungsklage zur Verfügung steht, was das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 133 III 282 bestätigt hat. In diesem Zusammenhang argumentierte die englische Gegenpartei von Swatch sinngemäss, im erwähnten BGE 133 III 282 sei als zusätzliches Erfordernis eine Sach- und Beweisnähe des angerufenen Gerichts im konkreten Fall verlangt worden, woran es im hier diskutierten Fall fehle. Das Bundesgericht hatte somit die Gelegenheit, in der hier diskutierten Auseinandersetzung das erwähnte Kriterium der Sach- und Beweisnähe des angerufenen Gerichts zu überprüfen, unter Einbezug der Lehre und Rechtsprechung des EuGHs. Im Ergebnis beschloss das Bundesgericht eine Praxisänderung und liess mit Blick auf den Gerichtsstand gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ das zusätzliche Kriterium der Sach- und Beweisnähe fallen; in den Worten des Bundesgerichts (4A_446/2018, 4A_448/2018, E. 4.1.2 in fine):

Am zusätzlichen Erfordernis der Sach- und Beweisnähe zur Einschränkung des aufgrund des Handlungs- oder Erfolgsorts grundsätzlich gegebenen Gerichtsstands im Einzelfall ist nicht festzuhalten. Ist ein Handlungs- oder Erfolgsort identifiziert, bleibt somit kein Raum mehr für eine einzelfallbezogene Prüfung der Sach- und Beweisnähe.

(4) Ein weiterer Streitpunkt im einschlägigen Verfahren vor dem Bundesgericht drehte sich sinngemäss um das Argument, die englische Gegenpartei von Swatch habe sich auf das Verfahren in der Schweiz eingelassen. Dieses Argument verwarf das Bundesgericht, gestützt auf seine dahingehende Auslegung des einschlägigen Art. 24 LugÜ, dass an die Bestreitung der Gerichtszuständigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind; in den Worten des Bundesgerichts (E. 6.1.2 und 6.1.3):

[…] Eine ausdrückliche Rüge des Fehlens der internationalen Zuständigkeit ist nach Art. 24 LugÜ nicht erforderlich. Es genügt, dass der Kläger und das Gericht schon bei der ersten Einlassung des Beklagten erkennen können, dass er sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet […]. Keine Einlassung ist deshalb anzunehmen, wenn der Beklagte behauptet, nicht der inländischen Gerichtsbarkeit zu unterfallen; denn damit bestreitet er jegliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts […] Die [englische Gegenpartei von Swatch] hat geltend gemacht, […] sie habe sich gegenüber allen Klägerinnen darauf berufen, die Klage am Sitz der Muttergesellschaft sei rechtsmissbräuchlich […] und die Wahl des Gerichtsstands verstosse gegen das Erfordernis der Sach- und Beweisnähe […]. Zwar habe sie diese zuständigkeitsrechtlichen Fragen unter dem Titel des Feststellungsinteresses thematisiert, dies sei aber nicht entscheidend. Dies trifft zu. Nach dem oben Dargelegten […] genügt das. […]

(5) Interessant ist auch der hier zuletzt diskutierte Streitpunkt, der darauf zurückzuführen ist, dass seitens Swatch nicht nur eine Gesellschaft (die Konzernobergesellschaft), sondern insgesamt drei Gruppengesellschaften (mit unterschiedlichen Gesellschaftssitzen) die negative Feststellungsklage beim Handelsgericht Bern eingereicht hatten. Sinngemäss und stark vereinfachend hatte das Handelsgericht Bern den Standpunkt vertreten, der Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ befinde sich für jede Swatch-Gesellschaft dort, wo diese (angeblich) kartellrechtswidrige Handlungen vorgenommen habe. Diesen Ansatz hat das Bundesgericht im hier diskutierten Leitentscheid im Ergebnis abgelehnt. Sehr stark komprimiert hat das Bundesgericht sinngemäss entschieden, dass im Zusammenhang mit (angeblich) kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen von Konzernen zur Feststellung des Handlungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ nicht die einzelnen Handlungen der rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften, sondern darauf abzustellen ist, wo der für den Konzern relevante Strategieentscheid gefällt wurde; in den Worten des Bundesgerichts (E. 7.2.3):

Würde man nicht auf den Strategieentscheid als zentrale Handlung abstellen, sondern auf dessen Umsetzung in den verschiedenen Tochtergesellschaften, sähe man sich vor das Problem gestellt, dass die ‚Umsetzung’ eine Vielzahl von unterschiedlichen Handlungen beinhalten kann. Neben der blossen Mitteilung, nicht mehr zu liefern, dürfte zum Beispiel auch eine rechtliche Begleitung notwendig sein, was allenfalls durch den Rechtsdienst der Mutter zu leisten ist. Daraus folgt, dass es entgegen der Vorinstanz nicht darauf ankommen kann, ob Vertreter der Tochtergesellschaften als Mitglieder der Erweiterten Konzernleitung bei der Beschlussfassung in Biel anwesend waren und mitgewirkt haben und – was bei einer von der Konzernstruktur abstrahierenden Betrachtungsweise wohl vorausgesetzt werden müsste – anschliessend das formelle Einverständnis des jeweiligen Verwaltungsrats der [anderen beiden Swatch-Klägerinnen] bzw. der jeweiligen Geschäftsleitung mit der von der Konzernleitung beschlossenen Strategie mitgeteilt haben. Dies würde auf eine ‚formalistische Ritualhandlung ohne Inhalt’ ([Verweis auf] PETER BÖCKLI […]) hinauslaufen. Biel ist daher auch Handlungsort für die [anderen beiden Swatch-Klägerinnen].

Philipp H. Haberbeck, Zürich; zuerst veröffentlicht auf LinkedIn am 12. Juli 2019 (www.haberbeck.ch)

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