Neues Urteil des BVGer betreffend Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG

Neues Urteil des BVGer betreffend Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG

Am 17. Januar 2019 fällte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein interessantes Urteil über ein von der FINMA verhängtes Berufsverbot (Geschäftsnummer: B-488/2018). Sanktioniert hatte die FINMA mit einem zweijährigen Berufsverbot gemäss Art. 33 FINMAG den ehemaligen General Counsel der Falcon Private Bank (Falcon PB), der diese FINMA-Verfügung beim BVGer mit Beschwerde angefochten hatte.

In Bezug auf gewisse, über die Falcon PB geflossene Zahlungen im Umfeld der Affäre rund um den malaysischen Staatsfond 1 Malaysia Development Berat erachtet es das BVGer als erwiesen, dass die Falcon PB die ihr obliegende Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG und damit Aufsichtsrecht verletzt hat. Weiter kam das BVGer zum Schluss, der ehemalige General Counsel der Falcon PB (hiernach auch: der Beschwerdeführer) sei für diese Verletzung der Meldepflicht und damit von Aufsichtsrecht persönlich mitverantwortlich (Urteil B-488/2018, E. 4.5.3 in fine):

In dieser Unterlassung des Beschwerdeführers kann ein individuelles Fehlverhalten gesehen werden, das kausal und schuldhaft die schwere Verletzung von Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 GwG durch die (Falcon PB) mitbewirkt hat. Insofern ist der Beschwerdeführer als (General Counsel) und Leiter der Abteilung Legal & Compliance mitverantwortlich an der schweren Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen durch die (Falcon PB).”

Eine weitere Verletzung von Aufsichtsrecht im Sinne von Art. 33 FINMAG sah die FINMA darin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fraglichen Vorkommnisse die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt habe. Diese Gewährsverletzung bestand für die FINMA wiederum in der erwähnten Verletzung der geldwäschereirechtlichen Meldepflicht.

In einem am 8. Februar 2016 in Jusletter erschienenen Artikel habe ich die Frage untersucht, ob die Gewährsbestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG bestimmt genug formuliert ist, um als aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot zu genügen. Im neuen Urteil B-488/2018 musste das BVGer diese Frage (leider) nicht beantworten, weil es, wie erwähnt, zum Schluss kam, dass der von der FINMA sanktionierte Beschwerdeführer gegen die aufsichtsrechtliche Bestimmung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG verstossen habe, was mit Blick auf Art. 33 FINMAG ausreichend sei (Urteil B-488/2018, E. 4.6 in fine):

Ebenso muss die Frage nicht beantwortet werden, ob das Gewährserfordernis angesichts der hohen Anforderungen an das Legalitätsprinzip und an die Bestimmtheit der aufsichtsrechtlichen Handlungspflicht (…) überhaupt eine hinreichende Grundlage für eine schwere Verletzung bilden könnte, das ein Berufsverbot rechtfertigt (vgl. PHILIPP HABERBECK, Stellt das Gewährserfordernis gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG eine aufsichtsrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 33 FINMAG [Berufsverbot] dar?, Jusletter vom 8. Februar 2016; HSU/BAHAR/FLÜHMANN, a.a.O., Art. 33 N 11).”

Interessant sind im hier diskutierten Urteil auch die Erwägungen, die das BVGer dazu geführt haben, das von der FINMA verhängte Berufsverbot im Ergebnis wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben (Urteil B-488/2018, E. 5).

PHH, Zürich, den 5. Februar 2019 (www.haberbeck.ch)

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