Nicht jeder Kompost verursacht Geruchsimmissionen

Nicht jeder Kompost verursacht Geruchsimmissionen

Claude Monnier, Rechtsanwalt und Notar, Häusermann+ Partner, Bern

Im Entscheid 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob Kompostbehälter “gerichtsnotorisch” Geruchsimmissionen auf Nachbargrundstücke verursachen, welche im Sinne von Art 684 Abs. 2 ZGB nachbarrechtliche Abwehransprüche gegenüber Störungen auslösen.

Konkret sind 2 Nachbarn in Streit geraten wegen eines Kompostbehälters der an die Grenze gestellt wurde. Der wegen den Geruchsimmissionen klagende Nachbar, welcher ein Gartenrestaurant betreibt, hatte in erster Instanz mit einstweiligen Verfügungen die Entfernung des Kompostbehälters bewirken können. Im anschliessenden Klageverfahren ist er jedoch vor dem Kantonsgericht und in der Folge auch vor dem Bundesgericht unterlegen. Grund für sein Unterliegen war der mangelnde Beweis, dass vom Kompostbehälter auf der Grenze auch tatsächlich Geruchsimmissionen in einer Art und Weise ausgingen, die zu Abwehransprüchen berechtigen würden. Dabei hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kompostbehälter nicht in jedem Fall Geruchsimmissionen verursachen würden. Man könne in diesem Fall nicht einfach davon ausgehen, dass die Geruchsimmission als “üblich” (gerichtsnotorisch) vorausgesetzt werden könne. Die Geruchsimmission wäre vor Gericht zu beweisen gewesen. Folge der Beweislosigkeit war die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen, welche den Nachbarn verpflichtet hatte, den Kompostbehälter anderswo als auf der Grenze aufzustellen.

Anders als in Verwaltungs- oder Strafverfahren wo Sachverhalte von Amtes wegen abgeklärt werden, gilt im Zivilrecht die Dispositionsmaxime. Das heisst Kläger und Beklagter definieren den Streitgegenstand und haben ihre Rechtspositionen zu beweisen. Mangelnde Beweise (oder vorliegendenfalls falsche Annahmen über Sachverhalte) führen zur Abweisung der behaupteten Ansprüche.

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