Nicht jeder Zahlungsbefehl qualifiziert als Mahnung i.S.v OR 102 I

Nicht jeder Zahlungsbefehl qualifiziert als Mahnung i.S.v OR 102 I

Auf der Website des Obergerichts des Kantons Zürich wurde kürzlich ein interessantes Urteil seiner II. Zivilkammer vom 18. April 2018 aufgeschaltet (Geschäfts-Nr.: LB170004-O/U), mit welchem die Berufung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS; vormals Treuhandanstalt Berlin) gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 abgewiesen wurde.

Das oben erwähnte Urteil betrifft ein Verfahren der BvS gegen die Bank Julius Bär in Zürich, das sich vor dem Hintergrund der in den neunziger Jahren verschwundenen “DDR-Gelder” abspielt. Detailliertere Informationen zum erwähnten Hintergrund finden sich etwa in diesem NZZ-Artikel vom 24. April 2018.

Das oben erwähnte Obergerichtsurteil, das insgesamt 110 Seiten umfasst, enthält u.a. die Erörterung der interessanten schuld- und betreibungsrechtlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zahlungsbefehl als Mahnung qualifiziert (E. IV, S. 83 ff., des Urteils).

Im einschlägigen Verfahren forderte die BvS Verzugszins von 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994, dem Datum der Zustellung eines Zahlungsbefehls. Die BvS argumentierte, der Verzugszinsenlauf beginne mit der Zustellung des Zahlungsbefehls, weil ein Zahlungsbefehl auch immer eine rechtsgültige Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR sei.

Das Bezirksgericht Zürich war im Ergebnis zum abweichenden Schluss gekommen, der fragliche Zahlungsbefehl stelle deshalb keine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR dar, weil im Zahlungsbefehl darauf hingewiesen wurde, die Betreibung sei zwecks Unterbrechung der Verjährung erfolgt.

In seinen Erwägungen hält das Obergericht Zürich fest, es liessen sich keine Hinweise in Literatur und Rechtsprechung finden, “ob eine Betreibung auch dann als Mahnung zu verstehen ist, wenn die Betreibung mit dem ausdrücklichen Hinweis ergeht, dass sie nur zur Unterbrechung der Verjährung diene” (Urteil, S. 88). Seine eigene Rechtsauffassung formuliert das Obergericht Zürich dann insbesondere folgendermassen (Urteil, S. 88 ff.; Auszüge):

“Verweist […] der Gläubiger darauf, dass die Betreibung (lediglich) zur Unterbrechung der Verjährung erfolgt, so macht er damit klar, dass der Zahlungsbefehl nicht der Eintreibung der betriebenen Schuld dient, sondern dass ihm die in Art. 135 Ziff. 2 OR vorgesehene Funktion zukommen soll und dass damit keine Zahlung innert der im Befehl vorgeschriebenen 20 Tage durchgesetzt werden will.

[…]

Es ist dem Gläubiger freigestellt, im Zahlungsbefehl auf die Funktion der eingeleiteten Betreibung (Verjährungsunterbrechung) hinzuweisen, allerdings mit der Folge, dass dieser diesfalls nicht als Mahnung dienen kann und damit auch keine Inverzugsetzung bewirkt wird. Eine Rechtsunsicherheit, wie sie die Klägerin befürchtet, resultiert daraus nicht: Wer den Zahlungsbefehl – auch – als Mahnung verwenden will, muss dafür besorgt sein, dass er darin keine Bemerkungen anbringt, die den Befehl und damit die (privatrechtliche) Mahnwirkung relativieren. Soll der Zahlungsbefehl gleichzeitig Mahnwirkung haben, so ist darauf zu achten, dass der (zivilrechtlich) für die Mahnung notwendige Imperativ einschränkungslos wirkt.

[…]”

Das Obergericht Zürich hat im vorliegenden Zusammenhang auch die betreibungsrechtlichen Argumente der BvS verworfen (Urteil, S. 89 f.), u.a. mit dem Hinweis, es sei nicht zweifelhaft, “dass die (zwangsvollsteckungsrechtliche) Zahlungsaufforderung durch einen Hinweise [sic] im Zahlungsbefehl – die Mahnung ist ein zivilrechtliches Institut – zivilrechtlich relativiert werden kann” (Urteil, S. 89).

Unabhängig davon, ob man die vorstehend zusammengefasste Rechtsauffassung des Obergerichts Zürich teilt oder für verfehlt hält, macht das in diesem Artikel diskutierte Urteil darauf aufmerksam, dass ein Zahlungsbefehl nicht zwingend in jedem Fall als Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR qualifiziert, sondern dass seiner Formulierung mit Blick auf den Aspekt “Auslösung des Verzugszinsenlaufs – Verjährungsunterbrechung” gegebenenfalls eine erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken ist.

PHH, Zürich, den 15. Mai 2018 (www.haberbeck.ch)

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