Präjudiz des Bundesgerichts zur Streitwertberechnung bei Streitverkündungsklagen

Präjudiz des Bundesgerichts zur Streitwertberechnung bei Streitverkündungsklagen

Im Oktober 2019 hat das Schweizer Bundesgericht einen neuen, zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Leitentscheid veröffentlicht (Urteil vom 8. Oktober 2019; Geschäftsnummer: 4A_190/2019), in dem es die in der Lehre umstrittene Frage beantwortet hat, wie für die bundesgerichtliche Beschwerde in Zivilsachen der Streitwert mit Bezug auf Streitverkündungsklagen zu berechnen ist.

Abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, beträgt die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der bundesgerichtlichen Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten bekanntlich CHF 30’000.00 (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Angesichts dieser relativ hohen Streitwertgrenze kann, wie auch der hier kurz vorgestellte neue Leitentscheid illustriert, die genaue Bestimmung der Streitwerthöhe, die sich nach Art. 51 ff. BGG richtet, in der Praxis entscheidend und umstritten sein.

Wie erwähnt wurde in der Lehre die Frage, wie der Streitwert gemäss Art. 51 ff. BGG mit Blick auf Streitverkündungsklagen zu berechnen ist, also wenn im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht nur Ansprüche des Hauptverfahrens, sondern zusätzlich im Rahmen der Streitverkündung geltend gemachte Ansprüche zu beurteilen sind, unterschiedlich beantwortet.

In seinem neuen Präjudiz hat das Bundesgericht diese Streitfrage nun dahingehend entschieden, dass für die einschlägige Streitwertbestimmung keine Zusammenrechnung der im Hauptverfahren und im parallel geführten Streitverkündungsverfahren geltend gemachten Ansprüche vorzunehmen ist (Urteil 4A_190/2019, E. 2.3):

[…] [U]ne addition des conclusions formées dans la demande principale et dans l’appel en cause n’a pas lieu d’être. Il ne saurait en aller différemment lors de la détermination de la valeur litigieuse dans le cadre du recours en matière civile au Tribunal fédéral. Une application par analogie de l’art. 52 LTF n’entre pas en ligne de compte dès lors que le procès principal et l’appel en cause forment chacun un lien d’instance spécifique avec des parties et des conclusions qui leur sont propres, nonobstant l’existence d’une procédure globale. Par conséquent, il y a lieu de calculer séparément la valeur litigieuse des prétentions élevées dans la procédure principale et celle des conclusions prises dans le cadre de l’appel en cause, comme l’a fait la cour cantonale.

Über die Beantwortung der einschlägigen Rechtsfrage kann man unterschiedlicher Auffassung sein, und möglicherweise wird ein Teil der Lehre die Auslegung des Bundesgerichts ablehnen. Wie dem auch sei, mit seinem neuen Leiturteil hat das Bundesgericht bezüglich der betreffenden Streitfrage für Rechtssicherheit gesorgt, was aus Sicht des Praktikers begrüssenswert ist.

PHH, Zürich, den 11. November 2019 (www.haberbeck.ch)

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