Produktmerkmale: Deutschland zieht erneut die E-Commerce-Zügel an

Produktmerkmale: Deutschland zieht erneut die E-Commerce-Zügel an

Deutschland ist bekannt dafür, im E-Commerce-Recht immer strengere Regelungen zu erlassen. Das Landsgericht Arnsberg macht diesem Ruf nun alle Ehre. Dieses hat in seinem Urteil Az.: I-8 0 119/15 vom 14. Januar 2016 entschieden, dass in einem Online-Shop die wesentlichen Merkmale von Produkten und Dienstleistungen nicht nur in der Artikelbeschreibung, sondern auch auf der Bestellübersichtsseite anzugeben sind. Diese Vorgaben sind auch von Schweizer Online-Shops einzuhalten, welche Kunden in der EU bedienen.

Das Landsgericht Arnsberg musste sich mit der Frage befassen, welche Merkmale eines Produktes an welcher Stelle in einem Online-Shop angegeben werden müssen, damit der Kunde eine umfassende und aufgeklärte Entscheidung bezüglich Kauf treffen kann. Eingeklagt wurde vorliegend ein Online-Händler von Sonnenschirmen. Die Klägerin rügte, dass beim Bestellvorgang die wesentlichen Produktmerkmale der jeweiligen Sonnenschirme nicht in der Bestellübersicht auftauchen würden. Dort werde bei der Beklagten lediglich der Typ des Sonnenschirms, die Farbe sowie die Anzahl der bestellten Artikel angegeben.

Dies widerspreche der Pflicht, alle relevanten Merkmale auch direkt bei der Bestellung nochmals anzugeben.Nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) ist ein Shop-Betreiber verpflichtet, dem Kunden Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware oder Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Aus Art. 312 j Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ergibt sich, dass bei einem wie hier vorliegenden Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, diese Angaben klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen und zwar unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.

Der Shop-Betreiber hat vorliegend auf der Bestellübersichtsseite den Sonnenschirm lediglich mit „Sonnenschirm, eckig mit Kurbel, 2 x 3 m, blau, Marktschirm, Rechteckschirm, Sonnenschutz” gekennzeichnet und hat somit nach Ansicht des Landsgerichts gegen das Gesetz verstossen und sich zudem unlauter verhalten. Der Schirmverkäufer hätte alle wesentlichen Produktmerkmale nochmals wiederholen müssen, dazu gehören Angaben zum Material des Gestells und des Bezugsstoffes, der Stoffbeschaffenheit, der Grösse und des Gewichts.

Als Folge des Verstosses musste der Vertrieb unterlassen werden, bis alle Mängel behoben waren. Das Urteil des Landsgerichts Arnsberg schützt zwar den Kunden noch besser, doch geht die Pflicht zur Wiederholung der Angaben aller wesentlichen Produktmerkmale auf der Bestellübersichtsseite sehr weit. Es ist fraglich, ob mit einer extrem langen und nicht mehr ganz so übersichtlichen Übersichtsseite dem Kunden wirklich gedient ist.

Nach Meinung der Autorin ist eine Verlinkung zwischen dem Produkt auf der Bestellübersichtsseite und dem Produktbeschrieb – wie es oft gemacht wird – die praktikabelste Lösung. Ob dies jedoch nun weiterhin rechtlich genügt, wurde noch nicht richterlich entschieden. Aus diesem Grund sind Online-Plattformen mit Kunden aus Deutschland nur mit der Wiederholung sämtlicher Merkmale auf der sicheren Seite.

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