Rechtsschutzinteresse an einer Kollokationsklage trotz Nulldividende

Rechtsschutzinteresse an einer Kollokationsklage trotz Nulldividende

Gestern hat das Schweizer Bundesgericht einen zur amtlichen Publikation vorgesehenen neuen Leitentscheid veröffentlicht, der sich mit einem interessanten zivilprozess- und konkursrechtlichen Thema beschäftigt (Urteil 5A_535/2018 vom 15.1.2020).

Diesem Urteil lag – stark komprimiert – folgender Sachverhalt zugrunde: Im Konkurs einer Aktiengesellschaft (AG) liess sich der Kanton Thurgau gemäss Art. 260 SchKG aktienrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegen den früheren Verwaltungsratspräsidenten (VRP) der konkursiten AG abtreten. Der vor Bundesgericht beschwerdeführende VRP seinerseits erhob gegen den Kanton Thurgau eine Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG, mit dem Ziel, den Kanton Thurgau als kollozierten Gläubiger im Konkurs der AG auszuschliessen, womit der Kanton die abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche nicht mehr gegen ihn (den VRP) geltend machen könnte (da der Kanton bei Gutheissung der Kollokationsklage des VRP keine Gläubigerstellung mehr hätte).

Nach der Lehre und gewissen kantonalen Instanzen ist ein dahingehendes Interesse an einer Kollokationsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG, „dem beklagten Gläubiger mit der Absprechung der Gläubigereigenschaft die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen“, schützenswert (E. 3.3.2). Diese Auffassung hat das Bundesgericht – anders als die Vorinstanz – in seinem neuen Leiturteil bestätigt (E. 3.3.4):

Wenn das Obergericht [des Kantons Thurgau] das Interesse des Beschwerdeführers an der Verhinderung von Abtretungen (Art. 260 SchKG) an den beklagten Gläubiger, um sich selber nicht einem Prozess stellen zu müssen, von vornherein als nicht schutzwürdig, sondern als zweckwidrig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, lässt sich dies nicht rechtfertigen.

Obiges gilt gemäss Bundesgericht auch dann, wenn die mutmassliche Konkursdividende null beträgt, es also möglich oder unter den gegebenen Umständen sogar wahrscheinlich erscheint, dass der monetäre Streitwert einer Kollokationsklage gemäss Art. 250 Abs. 2 SchKG null ist (E. 3.3.6):

Mit der Bemessung des Streitinteresses der Kollokationsklage bei mutmasslicher Nulldividende hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Ausschlaggebend ist, dass (wie hier mit Blick auf das mögliche Ergebnis eines möglichen Abtretungsprozesses) nur ein mittelbares Streitinteresse zu berücksichtigen ist: Aus diesem Grund wird nur ein minimaler Streitwert, entsprechend dem mehr nur symbolischen, jedenfalls ausserhalb des unmittelbaren Prozesserfolgs liegenden Streitinteresse angenommen […].

Dr. Philipp H. Haberbeck, Zürich, den 14. Februar 2020 (www.haberbeck.ch)

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