Revision des Erbrechts: Was der Bundesrat vorschlägt…

Revision des Erbrechts: Was der Bundesrat vorschlägt…

Markus Gysi, Rechtsanwalt, Notar und Mediator SAV

Celine Krebs, Rechtsanwältin und Notarin

In unserem Newsletter vom Mai 2017 haben wir bereits über die beabsichtigte Revision des Erbrechts informiert. Nun liegt die Botschaft des Bundesrats vor. Dabei verfolgt er das Ziel, das Erbrecht an die neuen gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens anzupassen. Nur von seiner ursprünglichen Idee eines Unterhaltsvermächtnisses weicht der Bundesrat ab.

Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen im neuen Erbrecht:

Verkleinerung der gesetzlichen Pflichtteile

Das heute geltende Erbrecht wird primär der traditionellen Familienform gerecht. Um den neuen und immer verbreiteteren gesellschaftlichen Formen des Zusammenlebens Rechnung zu tragen, soll dem Erblasser mehr Handlungsfreiheit eingeräumt werden. So wird diesem ermöglicht, freier über sein Vermögen zu verfügen und einzelne Personen stärker zu begünstigen. Damit wird auch die Nachfolgeregelung bei Familienunternehmen erleichtert. Der Bundesrat will daher weiterhin die Pflichtteile verkleinern. Konkret heisst dies:

  • Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen:

 

Neu soll der Pflichtteil der Nachkommen nur noch ½ anstelle der heutigen ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs betragen.

  • Wegfall des Pflichtteils für die Eltern:

 

Sofern keine Nachkommen des Erblassers vorhanden sind, beläuft sich der geltende Pflichtteil der Eltern auf ½ des gesetzlichen Erbanspruchs. Gemäss Entwurf wird dieser Pflichtteil vollständig gestrichen.

  • Gleicher Pflichtteil der Ehegatten, aber Wegfall des Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten bei hängigem Scheidungsverfahren:

 

Grundsätzlich soll der Pflichtteil der Ehegatten weiterhin ½ des gesetzlichen Erbanspruchs betragen. Jedoch soll der Pflichtteilsanspruch während des hängigen Scheidungsverfahrens wegfallen, sofern die Scheidung auf gemeinsames Begehren erfolgt oder die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt gelebt haben. Die gleichen Grundsätze gelten sinngemäss beim Tod einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners während eines Auflösungsverfahrens.

 

Vom Unterhaltsvermächtnis zum Unterstützungsanspruch für Lebenspartner/innen

Der Bundesrat hält an seiner ursprünglichen und kontrovers diskutierten Idee eines Unterhaltsvermächtnisses zu Gunsten einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners nicht fest. Stattdessen soll eine faktische Lebenspartnerin oder ein faktischer Lebenspartner einen Unterstützungsanspruch gegenüber der Erbschaft geltend machen können. Dies setzt jedoch voraus, dass die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner mit der verstorbenen Person mindestens 5 Jahre zusammengelebt hat und ohne diesen Unterstützungsanspruch in Not geraten würde. Es handelt sich somit um eine Regelung zur Vermeidung von Härtefällen und greift nur, wenn die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht decken kann. Bei der Prüfung und Festlegung des Anspruchs sollen auch die konkreten Umstände wie Alter, Ausbildung und Erwerbsmöglichkeiten sowie Betreuung von Kindern und Familienmitgliedern der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners berücksichtigt werden. Dieser Anspruch kann weder durch Verfügung von Todes wegen noch durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Unterstützung erfolgt dabei in monatlichen Renten und die Erben haften dafür solidarisch.

 

Klarstellungen im Zusammenhang mit der Herabsetzung

Werden Pflichtteile von einem Erblasser durch lebzeitige Zuwendungen und/oder Verfügungen von Todes wegen verletzt, kann der gesetzliche Erbe, dessen Pflichtteil verletzt wird, mittels Herabsetzungsklage seinen Pflichtteil einfordern. In diesem Zusammenhang sind diverse Regelungen bzw. Klarstellungen vorgesehen. Insbesondere wird klargestellt, dass Guthaben der Säule 3a zwar nicht in den Nachlass fallen, jedoch bei der Berechnung der Pflichtteile einzubeziehen sind.

Weitere eher technische Revisionsanliegen sollen erst in einem späteren Zeitpunkt, voraussichtlich im Jahr 2019 in einer separaten Botschaft behandelt werden.

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