Revision des Korruptionsstrafrechts

Revision des Korruptionsstrafrechts

Corina Berger, MLaw, Rechtsanwältin

Mit der am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Änderung des Korruptionsstrafrechts wurden u.a. die Strafbestimmungen der Privatbestechung vom Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) in das Strafgesetzbuch überführt, womit die Strafbarkeit der Privatbestechung von der Erfordernis der Wettbewerbsverzerrung losgelöst wurde. Ausserdem sind die Bestimmungen über die Privatbestechung neu als Offizialdelikte ausgestaltet worden, mit der Konsequenz, dass die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt wird.

Eine aktive Privatbestechung begeht, wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Nebst der aktiven ist auch die passive Privatbestechung strafbar. Strafbar macht sich somit auch derjenige, der sich bestechen lässt, indem er einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Aus der Loslösung der Privatbestechung aus dem Wettbewerbsrecht per 1. Juli 2016 resultiert, dass die Bestechung Privater neu auch dann strafbar ist, wenn sie keine Marktverzerrung oder unzulässige Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hat. Konkret bedeutet dies, dass sich beispielsweise bereits ein Zulieferer von Bremskomponenten strafbar macht, wenn er den Verantwortlichen für die Qualitätskontrollen bei einem Automobilhersteller besticht, damit er bei der Lieferung über die mangelnde Qualität seines Produkts hinwegsieht. Hinzu kommt, dass Privatbestechung nach neuem Recht vorbehältlich geringfügiger Verstösse von Amtes wegen verfolgt wird. Es bedarf somit keines Strafantrags des Betroffenen mehr.

Allerdings liegt keine unerlaubte Vorteilsgewährung und somit keine Privatbestechung vor, bei:

  • Der Annahme oder Gewährung dienstrechtlich erlaubter oder vertraglich genehmigter Vorteile;
  • Der Gewährung von geringfügigen oder sozial üblichen Vorteilen;
  • Vorteilsgewährungen im Rahmen einer ausserberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
  • Vorteilsgewährungen bei denen kein Dreiparteienverhältnis vorliegt, also keine rechtlichen Interessen eines Dritten verletzt werden, der, namentlich von seinem Arbeitnehmer oder Beauftragten, erwarten kann, dass dieser sich an seine gesetzliche oder vertragliche Treuepflicht ihm gegenüber hält;
  • Vorteilsgewährungen bei denen keine Gegenleistung erwartet oder erhofft wird;
  • Gewährung und Annahme von Vorteilen, die dem Arbeitgeber zu Gute kommen, wie Rabatte und Treueprämien etc.

Allgemein kann als grobe Faustregel für die Praxis gesagt werden, dass immer dann keine unerlaubte Vorteilsgewährung vorliegt, wenn der einem Dritten gewährte Vorteil im gleichen Umfang und im gleichen Rahmen auch ohne die Erwartung einer Gegenleistung gewährt worden wäre.

Neben der natürlichen Person, welche jemanden besticht, kann parallel auch das Unternehmen strafbar werden (Busse bis zu 5 Millionen Franken), sofern ihm vorzuwerfen ist, dass es nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen hat, um eine aktive Privatbestechung zu verhindern. Im Übrigen ist auch eine zivilrechtliche Haftung der Organe möglich. Damit sich ein Unternehmen schadlos halten kann, muss es Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, der Privatbestechung im Unternehmen entgegenzuwirken. Geeignete Massnahmen können aus unserer Sicht sein:

  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter betreffend der Thematik der Privatbestechung;
  • Der Erlass von Richtlinien betreffend dem Umgang mit der Thematik der Privatbestechung;
  • Die Einrichtung von internen Kontrollmechanismen als Vorbeugung gegen die Privatbestechung (Beispielsweise eine interne Meldestelle);
  • Die Durchführung einer spezifischen Risikoanalyse;
  • Regelmässige Kontrolle und Überarbeitung der intern ergriffenen Massnahmen.

Um Klarheit zu schaffen, wird empfohlen, die Fälle der erlaubten Vorteilsgewährung und -annahme in geeigneter Form verbindlich zu regeln und festzuhalten (z.B. im Rahmen von Verträgen, Reglementen und Weisungen).

Fazit

Die Änderungen im Korruptionsstrafrecht haben die Strafbarkeit der Privatbestechung ausgeweitet und dazu geführt, dass die Privatbestechung unabhängig von einer Wettbewerbsverzerrung als Offizialdelikt von Amtes wegen verfolgt wird. Neben dem Delinquenten kann sich parallel auch das Unternehmen strafbar machen.

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